III. 1. —* 10 — 382 — Anzeigen auf Bureauverfügungen ſind tunlichſt am Tage des Eingangs zu erledigen. Sämtliche Ausfertigungen der Zahlſtellen ſind unter der Bezeichnung: „Städtiſche Steuerkaſſe, Zentrale oder Zahlſtelle I1—v1,“ von dem Leiter der Zahlſtelle und event. von demjenigen Beamten, welcher die Sache bearbeitet hat, zu unterzeichnen. Eilige Sachen, die als ſolche durch Überſendung in roten Aktendeckeln kenntlich gemacht ſind, haben die Zahlſtellen ſofort zu erledigen und gelegentlich des nächſten Botenganges der Zentrale zuzuſtellen. Führung der Kaſſenbücher. Alle Eintragungen müſſen mit Tinte, ſorgfältig, leſerlich und ſauber bewirkt werden; Raſuren dürfen in den Kaſſenbüchern nicht vorgenommen werden; Verſehentlich vorgenommene unrichtige Eintragungen ſind ſo zu durchſtreichen, daß ſie lesbar bleiben; die richtigen Zahlen ſind darüber zu ſchreiben; Buchungsfehler, welche erſt nach einem Abſchluß der Kaſſenbücher oder nach Über⸗ 40 . der Seitenſummen feſtgeſtellt werden, ſind durch Ab⸗ oder Zuſetzen aus⸗ zugleichen. IV. Poſtbuch. Jede Zahlſtelle hat über die durch die Poſt eingehenden Gelder und Wertſendungen ein Poſtbuch noch zugewieſenem Muſter zu führen. Der Kaſſierer trägt die Poſtanweiſungen uſw. ein, leiſtet Quittung an zweiter Stelle und gibt Poſtbuch und Anweiſungen dem Zahlſtellenleiter zur Prüfung und Quittungs⸗ leiſtung an erſter Stelle. Die Zahlſtellen haben täglich gleich nach 8 Uhr früh die für ſie einge⸗ gangenen Poſtanweiſungen und gleichzeitig den Betrag der Anweiſungen vom Tage zuvor von dem zuſtändigen Poſtamt durch den Vollziehungsbeamten oder Kaſſengehilfen abholen zu laſſen. Sowohl über die Poſtanweiſungen, die täglich zur Abhebung kommen, als auch über die abzuholenden Einzelbeträge find kleine Kontrollbücher nach An⸗ weiſung des Rendanten zu führen. V. Ablieferung der Steuern an die Stadthauptkaſſe. 4. 10 VI. 1. Die eingegangenen Beträge ſind von den Zahlſtellen täglich bis ſpäteſtens 2? Uhr in runden Summen an die Stadthauptkaſſe auf Grund eines Ablieferungsbuches und Einnahmeausweiſes nach vorgeſchriebenem Schema abzuliefern. Das Ab⸗ lieferungsbuch dient gleichzeitig zur Quittungsleiſtung ſeitens der Stadthauptkaſſe. Dasſelbe iſt zum Beweiſe der ſtattgehabten richtigen Ablieferung noch am ſelben Tage vor Schluß der Dienſtſtunden zur Zahlſtelle zurückzubringen. Der Einnahmeausweis iſt in zweifacher Ausfertigung aufzuſtellen; je 1 Stück erhält die Stadthauptkaſſe und die Zentrale der Steuerkaſſe. Sämtliche zur Ablieferung kommenden Steuern und Abgaben werden ſeitens der Stadthauptkaſſe zunächſt aſſerviert. Im Aſſervaten⸗Konto iſt zu dieſem Zweck für jede Zahlſtelle ein beſonderer Unterabſchnitt einzurichten. Die Umbuchung der einzelnen Steuerarten auf die entſprechenden Etatsnummern erfolgt auf be⸗ ſondere Anweiſung am Schluſſe des Rechnungsjahres. Die Zahlſtellen dürfen nur einen Betrag von höchſtens 500 ℳ als Wechſelgeld in ihrem Verwahrſam behalten. Überſteigt der abzuliefernde Betrag die Höhe von 30 000 ℳ, dann iſt ein zweiter Beamter zur Begleitung mitzugeben. Die Zahlſtellen haben der Stadthauptkaſſe täglich den Betrag der von ihnen abzuliefernden Steuern telephoniſch mitzuteilen und zwar zu dem Zeit⸗ punkte des Fortganges des bezw. der überbringenden Beamten. Sind Beträge an einzelnen Tagen überhaupt nicht abzuliefern, dann iſt dies der Zentrale — Verwaltungsſtelle — bis 2 Uhr nachmittags telephoniſch mitzuteilen. Mahnungen und Pfändungen. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche die fälligen Steuern bezw. Abgaben nicht innerhalb der dafür vorgeſchriebenen Friſten zahlen, ſind Mahnzettel durch die Poſt unfrankiert mit der Aufſchrift „Portopflichtige Dienſtſache und mit dem Dienſtſiegel verſehen zu überſenden. Die Abſendung bei den Zahlſtellen hat, mit dem 16. des 2. Monats beginnend, bezirtsweiſe mit 3—5 tagigem Abſtand zu erfolgen. Wird die Annahme der Mahnbriefe verweigert, dann iſt das der Stadt zunächſt zur Laſt fallende Porto im Kontobuch und in den Hebeliſten zu vermerken und bei der ſpäter erfolgenden Zaylung oder Beitreivung mit einzuztehen. An der Ausſchreibung und Abſendung der Mahnzettel haben ſämtliche Beamten der Zahlſellen (auch Kaſſierer und Gegenbuchführer) ſich zu beteiligen. „lIber die erfolgten Mahnungen iſt eine Kontrolle nach den Kontennummern auf vorgeſchriebenem Schema zu führen. Für die Pfändungen und Verſteigerungen find beſondere Pfandungs⸗ und Ver⸗ ſteigerungliſten — nach Anweiſung der Zentrale — aufzuſtellen. Im übrigen wird bezüglich der Zwangsvollſtreckung auf das unter II e Geſagte verwieſen.