— 383 — vII. Rückzahlung überzahlter Steuerbeträge. 1. Rückzahlungen von Steuerbeträgen erfolgen im allgemeinen an den Zahlſtellen gegen Quittung der Empfangsberechtigten. Wird Überſendung durch die Poſt gewünſcht, ſo kann dies auf Koſten der Empfangsberechtigten geſchehen. In dieſem Falle wird der Poſteinlieferungsſchein bei Beträgen bis zu 800 Mk. als giltiger Rechnungsbelag angeſehen. Bei Beirägen über 800 Mk., welche an Behörden oder Kaſſen geſandt werden, dient der Poſteinlieferungsſchein bis zum Eingange der Quittung als Belag. Von den Privatperſonen iſt in dieſen Fällen vor Abſendung des Geldes die Quittung einzufordern. Von den vorzunehmenden Rückzahlungen ſind die Empfangsberechtigten mittelſt Formulars in Kenntnis zu ſetzen. Die von den Zahlſtellen zu führenden Rückzahlungsliſten ſind der Zentralſtelle am 1. jedes 3. Quartalsmonats zur Prüfung vorzulegen. VIII. Reviſionen und Abſchlüſſe. 1. Neben der fortlaufenden Reviſion der Bücher und Beläge durch die Reviſions⸗ beamten der Stelle v findet allmonatlich am 20. bezw. 21. durch Mitglieder der Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation eine Reviſion von Zahlſtellen in der Weiſe ſtatt, daß jede Zahlſtelle in jedem Vierteljahre mindeſtens einer Reviſion unterzogen wird. Zu dieſen Reviſionen ſind nur das Gegenbuch und das Kaſſenjournal abzuſchließen. Das Kontobuch und die Hebeliſten ſind vierteljährlich und zwar Ende Juni, September und Dezember hinſichtlich der Vierteljahres⸗Iſtſpalten aufzurechnen. Das Ergebnis dieſer Aufrechnung ſowie die Höhe des berechtigten Solls iſt — nach Steuerarten getrennt — der Zentrale nach beſonderer Anweiſung und auf einem beſtimmten Formular innerhalb dreier Wochen anzuzeigen. Am Jahresſchluſſe ſind ſämtliche Konten in fich abzuſtimmen. Das berichtigte Soll iſt in Spalte 20 einzutragen, die verbleibenden Reſte ſind in den Spalten 34 und 35 zu vermerken. Vorweg ſind dann die Reſte ihrem Geſamtbetrage nach feſtzuſtellen und der Zentrale — nach Einkommen⸗ und Ergänzungsſteuer getrennt — bis zum 1. Mai j. I., behufs Berückſichigung bei Aufſtellung des Finalabſchluſſes betreffend Staatsſteuern, anzuzeigen. Die dem Finalabſchluß beizufügende namentliche Reſtliſte iſt ſeitens der Zahlſtellen innerhalb § Tagen nach erfolgtem Jahresabſchluſſe — 30. April — mit genauer Begründung der Einzelreſte einzureichen. Über die Aufrechnung ſämtlicher Spalten des Kontobuches und der Hebeliſten haben die Zahlſtellen bis ſpäteſtens den 10. Mai j. I. zu berichten und zu dieſem Termin einen Abſchluß nach einem noch zu beſtimmenden Formular vorzulegen. Auf Grund dieſes Abſchluſſes hat dann umgehend die Erteilung der Anweiſung an die Stadthauptkaſſe zur Vereinnahmung der bis dahin aſſervierten Steuer⸗ beträge zu erfolgen. Der Jahresabſchluß über den Steuereinziehunge dienſt iſt dem Magiſtrat, Stelle V, bis zum 1. Juni jeden Jahres einzureichen. Die Jahresrechnung über die Gemeindeſteuern iſt von der Zentrale der Steuer⸗ kaſſe — Verwaltungesſtelle — aufzuſtellen und dem Magiſtrat — Stelle v — bis zum 30. Juni jed. Is. einzureichen. IX. Allgemeines. 1. 2. 3. Poſtſendungen, welche der Frankierung bedürfen, ſind täglich gelegentlich der Ablieferung zur Botenmeiſterei zu bringen. ormulare zu allen Kaſſenbüchern und Liſten ꝛc. werden den Zahlſtellen von der entrale überwieſen; dieſe dürfen daher eigenmächtige Beſtellungen nicht vornehmen. Die Kontrolle über diejenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Steuern durch Ver⸗ mittelung der Bank des Berliner Kaſſenvereins zahlen wollen, wird in der Zentrale geführt. Dorthin find alle etwa bei den Zahlſtellen eingehenden dies⸗ bezüglichen Anträge abzugeben. Die Zentrale hat ein Kartenſyſtem einzurichten und die Karten den zu⸗ ſtändigen Zahlſtellen zu überweiſen. Hört die vorſtehende Zahlungsweiſe aus irgend welchem Grunde bei einem Zenſiten auf oder verzieht derſelbe in einen anderen Zahlbezirk, dann hat die Zahlſtelle ihn in der dort geführten Liſte zu ſtreichen und die Karte, mit dem erforderlichen Vermerk verſehen, an die Zentrale zurückzugeben. Die Veranlaſſung der Einzieyung durch den Kaſſenverein erfolgt durch die Zentrale, an welche die Zahlſtellen zu dieſem Zwecke Liſten und Quittungen am 1. Juni, im übrigen am 10 jedes 2. Quartalsmonats einzureichen haben. Charlott enburg, den 22. April 1904. Der Kämmerer. Scholtz.