11. III. VI. VII. — 384 — Die Kanzleien I—IV werden im Januar 1905 zu einer Kanzlei vereinigt; mit dem Zeitpunkte der Verlegung der Gasanſtaltsverwaltung in das Rathaus tritt auch deren Kanzlei (Vv) der vereinigten Kanzlei hinzu. Die vereinigte Kanzlei wird in den Räumen 126—130 im 1. Obergeſchoß des Rathauſes untergebracht und der Stelle I unterſtellt. Das geſamte Perſonal der einzelnen Kanzleien (Bureaugehilfen, Kanzliſten und Maſchinenſchreiberinnen) tritt zur vereinigten Kanzlei über. Ebenſo gehen ſämtliche bisher von den einzelnen Kanzleien be⸗ nutzten Ausſtattungsſtücke, Gerätſchaften, Schreibmaterialien, Formulare uſw. an die vereinigte Kanzlei über. Die Elektrizitäts⸗Abteilung (Angelegenheiten der Deputation für das Elektrizitäts⸗ werk) wird Ende d. Mts. von Stelle I1II abgezweigt. in eine ſelbſtändige Stelle XVI (Elektrizitätswerk) umgewandelt und im Januar 1905 in den Räumen Nr. 115, 131—133 im I. Obergeſchoß des Rathauſes untergebracht. Das Meldeamt wird im Dezember d. I. von Stelle XI abgezweigt, mit der Stelle IV (Statiſtiſches Amt) vereinigt und nach Berliner Straße 71 verlegt. Die Veranlagung zur Kanaliſationsgebühr und alle damit im Zuſammenhang ſtehenden Angelegenheiten (gegenwärtig Stelle I ) werden der Stelle XII über⸗ tragen. Infolgedeſſen tritt mit dem 1 Januar 1905 ein Aſſiſtent von Stelle IX zur Stelle XII über. Die namentliche Bezeichnung des zur Verſetzung kommenden Beamten bleibt vorbehalten. Die Kaſſe der Gasanſtalten geht mit dem Zeitpunkte der Verlegung der Gas⸗ anſtalts⸗Verwaltung in das Rathaus als ſelbſtändige Kaſſe ein; damit fällt auch die Stelle eines beſonderen Rendanten für dieſe fort. Das geſamte Kaſſenperſonal tritt in die Stadthauptkaſſe ein und wird dem Rendanten derſelben unterſtellt. Die Buchhaltereien der Gaskaſſe bilden künftig Buchhaltereien der Stadthaupt⸗ kaſſe. Der bisherige Rendant der Gaskaſſe behält ſeine Stellung als „Bureau⸗ Vorſteher“; unbeſchadet der vom Kämmerer zu treffenden weiteren Geſchäfts⸗ verteilung führt er die Aufficht über diejenigen Buchhaltereien der Hauptkaſſe, welche für die Gasanſtaltsverwaltung beſtimmt ſind. Die Steuerkaſſe geht mit dem 1. April 1905 als ſelbſtändige Kaſſe ein; damit fällt auch die Stelle eines beſonderen Rendanten für dieſe fort. Das geſamte Kaſſenperſonal gehört künftig zur Stadthauptkaſſe und wird dem Rendanten der Hauptkaſſe unterſtellt. Die Kaſſenſtelle der Zentrale der Steuerkaſſe wird in ein Einziehungsamt umgewandelt. Dieſem werden folgende Geſchäfte übertragen: 2) Die Erhebung aller Steuern, Beiträge, Gebühren, Abgaben, Gefälle uſw., welche der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, inſoweit dafür nicht die Steuerzahlſtellen zuſtändig ſind; b) die Beitreibung von Geldern im Verwaltungszwangsverfahren auf Erſuchen und für Rechnung anderer Behörden; c) die Erhebung ſonſtiger Gelder nach näherer Beſtimmung des Kämmerers. Zum Vorſteher des Einziehungsamtes wird der Bureauvorſteher Hammermeiſter beſtellt, der außerdem dem Rendanten der Hauptkaſſe zu deſſen Unterſtützung zur Verfügung ſteht. In Bezug hierauf obliegt dem Vorſteher des Einziehungsamts insbeſondere auch die Aufſtellung der Vierteljahres⸗ und Jahres⸗Abſchlüſſe und die Rechnungslegung bezüglich der Staats⸗ und Gemeindeſteuern. Der Geſchäftskreis der Steuerzahlſtellen bleibt unverändert. Das Einziehungsamt und die Zahlſtellen führen als Abteilungen der Stadthauptkaſſe künftig die Bezeichnung: Stadthauptkafſe, Einziehungs⸗Amt Stadthauptkaſſe, Steuerzahlſtelle I uſw. Die Geſchäfte der Verwaltungsſtelle der Zentrale der Steuerkaſſe gehen auf die Stadthauptkaſſe über. Dem Einziehungsamt und den Steuerzahlſtellen — als Abteilungen der Stadthauptkaſſe — wird mit dem 1. April 1905 die ſelbſtändige Ein⸗ ziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unter⸗ liegenden Gelder innerhalb ihres Geſchäftsbereichs übertragen. Sie bilden daher gemäß § 4 der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899 — betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld⸗ beträgen — die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuſtändigen Vollſtreckungsbehörden. Dementſprechend geht auch die ſelbſtändige akten⸗ mäßige Bearbeitung aller mit dem Verwaltungszwangsverfahren im Zuſammen⸗ hang ſtehenden Angelegenheiten und der bezügliche Schriftverkehr von den ſtädti⸗ ſchen Geſchäftsſtellen auf das Einziehungsamt und die Zahlſtellen über. Dazu gehört u. a. auch das Erſuchen an andere Vollſtreckungsbehörden um Beitreibung von Geldern von auswärtigen Zahlungspflichtigen. Dem Kämmerer und dem Rendanten der Hauptkaſſe bleibt überlaſſen, allgemein oder im Einzelfalle zu oder: