VIII. IX. — 385 — beſtimmen, welche Sachen ihnen zur Mitwirkung vorzulegen ſind. Letzteres wird ſich insbeſondere empfehlen bei größeren zur Beitreibung ſtehenden Beträgen, bei Zwangsvollſtreckung in das unbe wegliche Vermögen uſw. Die Befugnis zu Friſtbewilligungen und zur Gewährung von Ausſtand für Zwangsmaßnahmen hinſichtlich aller für Rechnung der Stadtgemeinde Eharlottenburg zur Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren ſtehenden Geldbeträge geht auf die Vollſtreckungsbehörden (Ziffer VvII) über. Es bleibt dem Kämmerer überlaſſen, innerhalb beſtimmier Grenzen ſeine oder die Zuſtimmung des Rendanten der Hauptkaſſe vorzuſchreiben. Bei größeren Geldbeträgen wird ſich auch die Mitwirkung des Dezer⸗ nenten der beteiligten Geſchäftsſtelle empfehlen. Infolge des Überganges der aktenmäßigen Bearbeitung der Angelegenheiten betreffend das Verwaltungszwangsverfahren von den Geſchäftsſtellen auf die Haupt⸗ kaſſe und deren Abteilungen haben mit dem 1. April 1905 an dieſe abzugeben: Stelle v1]1]]]... 1 Aſſiſtenten Stelle XXX1 . .. 2 Sekretäre 4 „ Stelle XI1I1I1. 1 „ Die namentliche Bezeichnung der zur Verſetzung kommenden Beamten bleibt vorbehalten. Die erforderlichen Übergangs⸗ und Ausführungsbeſtimmungen zum Abſchnitt 1v bis vIII dieſer Verfügung ſind von dem Kämmerer nach Benehmen mit den beteiligten Dezernenten zu erlaſſen. Die betreffenden Verfügungen ſind von dem Inkrafttreten der Stelle I und durch dieſe dem Magiſtratsdirigenten zur Kenntnis⸗ nahme vorzulegen. Charlottenburg, den 9. November 1904. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. An die Herren Dezernenten und ſämtliche Verwaltungsſtellen, hier. 1. 1612.