— 386 — In Ausführung der Magiſtrats⸗Verfügung vom 9. November 1904 — 1. 1312 — zu IV bis vIII wird im Einverſtändnis mit den beteiligten Herren Dezernenten nachſtehendes angeordnet: 1. Bezüglich der Vorbereitung der Veranlagung der Kanaliſationsgebühr für 1905 10 iſt auf Grund beſonderer Anordnung und Vereinbarung das erforderliche Material von Stelle IX der Stelle XII bereits übergeben worden. Für das Rechnungsjahr 1904 erfolgt die Veranlagung der Zugänge an Kanaliſationsgebühr noch in Stelle IX, woſelbſt auch alle hiermit verbundenen Arbeiten bis zum Jahresſchluſſe (15. Mai d. Is.) zu erledigen ſind. Zwecks Veranlagung der Kanaliſationsgebühr für die an die Kanaliſation angeſchloſſenen Grundſtücke hat in Zukunft die Stelle IX die ihr von der techniſchen Stelle (IX T. B.) zugehenden bezüglichen Liſten unter Angabe der für die Ver⸗ anlagung maßgebenden Straßenfrontlängen der Stelle XII zuzuſtellen. . Die Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten bildet nach Uberſiedelung in das Rathaus eine beſondere Abteilung der Stadthauptkaſſe unter der Bezeichnung: „Stadthauptkaſſe, Abteilung für die Gaswerke“. Dem bisherigen Rendanten der Gaskaſſe wird, als Vorſteher, die beſondere Aufſicht über dieſe Abteilung der Stadthauptkaſſe übertragen. Die Abteilung für die Gaswerke hat einen beſonderen Tagesabſchluß aufzuſtellen, für ſich abzuſtimmen und den Abſchluß behufs Berückſichtigung der Endbeträge bei Aufſtellung des täglichen Abſchluſſes der Stadthauptkaſſe dem Stadthauptkaſſenrendanten bis 2 ½ Uhr nachmittags vorzulegen. Beſtände bis zu 5000 ℳ verbleiben im Gewahrſam der Abteilungskaſſe und werden in dem beſonderen Treſor derſelben untergebracht. Mehrbeträge ſind an die Deutſche Bank, Depoſiten Kaſſe ), auf das Konto der Stadthauptkaſſe abzuliefern. Zu jeder monatlichen Reviſion hat die Abteilung für die Gaswerke — wie ſeither — einen beſonderen Abſchluß aufzuſtellen. Bezüglich des Jahres⸗ abſchluſſes und der Rechnungslegung treten vorläufig Anderungen nicht ein. . Das am 1. April d. I. in Tätigkeit tretende Einziehungsamt wird in 4 Buch⸗ haltereien eingeteilt. Der Geſchäftskreis des Einziehungsamts erſtreckt ſich bezüglich aller ihm zugewieſenen Einziehungen über das ganze Stadtgebiet. Demſelben werden zur Einziehung und Bearbeitung überwieſen: 2) der Buchhalterei 1: Einziehungserſuchen von auswärtigen Behörden und Kaſſen, Handwerkskammerbeiträge, Feuerſozietätsbeiträge, Viehverſicherungsbeiträge, Wandergewerbeſteuer, Fortſchreibungs⸗ und Vermeſſungsgebühren, Strafen und Porto für den Staat. b) der Buchhalterei II1: Ortskrankenkaſſenbeiträge (hieſige), Hundeſteuer, Betriebsſteuer, Umſatzſteuer, Warenhausſteuer, Handelskammerbeiträge, Strafgelder (Kapitel XIV 5. 5 Insgemein). c) der Buchhalterei III: Kurkoſten, Kanaliſations⸗Anſchlußkoſten, Kanaliſations⸗Beiträge (einmalige), Schulgelder für Berlin, Aſſervate einſchl. unſichere Hebungen (Armen⸗Direktion). d) der Buchhalterei IV: Armenpflegekoſten, Straf⸗ und Sühnegelder, Schulſtrafen, Schulgelder für die hieſigen höheren Lehranſtalten und die Bürgermädchenſchule, Schulgeld für auswärtige Kinder. Von den voraufgeführten Geldern unterliegen die Armenpflege⸗ und Kur⸗ koſten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nicht. Da mit der Errichtung des Einziehungsamts ſämtliche bisher durch die Stadthauptkaſſe zu bewirkenden Einziehungen auf dieſes übergehen, ſo treten auch