— 387 — die ſeither der Stadthauptkaſſe zugewieſenen 4 Vollziehungsbeamten ſofort nach Abwickelung der dort eingeleiteten Einziehungen zum Einziehungsamt über. Das Geſamtperſonal des Einziehungsamts beſteht dann aus: 1 Vorſteher (Bureauvorſteher Hammermeiſter), 3 Sekretären 1! 7 1 Aſſiſtenten / als Buchhalter 1 Aſſiſtenten als Kaſſierer (Sachtleben) 1 Aſſiſtenten als Gegenbuchführer 3 Kaſſengehilfen und 7 Vollziehungsbeamten. Die Einziehungserſuchen von auswärtigen Behörden und der hieſigen Ortskrankenkaſſe ſind fortan bureau⸗ und kaſſenmäßig vom Einziehungsamt ohne Mitwirkung der Geſchäftsſtellen zu bearbeiten; daher gehen dergleichen Eingänge vom 1. April cr. ab nicht mehr an die bisher zuſtändigen Verwaltungsſtellen XII und vI, ſondern durch die Stadthauptkaſſe an das Einziehungsamt. Für alle diesbezüglichen Einziehungserſuchen iſt ein einheitliches Kontobuch angelegt. Dieſes Kontobuch dient gleichzeitig als Eingangstagebuch. Alle übrigen Einziehungen erfolgen auf Grund von beſonderen Hebeliſten, die entweder in der bisherigen Weiſe von den zuſtändigen Verwaltungsſtellen aufgeſtellt werden oder — wie die Handelskammerbeiträge — von anderen Be⸗ hörden oder Korporationen eingehen, ſowie auf Grund der von den Verwaltungs⸗ ſtellen verfügten Einzelſollſtellungen. . In allen für das Einziehungsamt in Betracht kommenden Sollſtellungsverfügungen und Zahlungsaufforderungen uſw. iſt künftig die „Stadthauptkaſſe, Ein⸗ ziehungsamt“ (Lützower Straße 11/12) als Empfangsſtelle anzugeben. In der Kontrollführung der Verwaltungsſtellen wird durch die Ülber⸗ weiſung verſchiedener Einziehungen von der Stadthauptkaſſe an die beſondere Abteilung derſelben, das Einziehungsamt, nichts geändert. Die Sollſtellungen pp. gehen nach wie vor an die Stadthauptkaſſe Dorthin ſind auch alle übrigen Kaſſenſachen, gleichviel, ob ſie für das Einziehungsamt, die Steuerzahlſtellen oder die Abteilung für die Gaswerke beſtimmt ſind, zu ſenden. 5. Beantwortungen von Aufragen über erfolgte Zahlungen und Anzeigen über aus⸗ geführte Sollſtellungen ſowie einfache Zahlungsanzeigen ſind der Stadthauptkaſſe nicht vorzulegen. Dieſe Sachen ſind vielmehr mit der Unterſchrift des zuſtändigen Buchhalters pp. und des Abteilungs⸗ oder Zahlſtellenleiters ohne Vermittelung der Hauptkaſſe zurückzugeben. Alle übrigen von den Abteilungen und Zahlſtellen zurückzugebenden Aktenſachen ſind zur Prüfung und Weitergabe an die Stadt⸗ hauptkaſſe abzuliefern. Sämtliche von den Steuerzahlſtellen und dem Einziehungs⸗ amt an andere Vollſtreckungsbehörden zu richtenden Erſuchen um Beitreibung von Geldern von auswärtigen Zahlungspflichtigen ſind bis auf weiteres im Entwurf dem Stadthauptkaſſen⸗Rendanten zur Mitzeichnung vorzulegen. Daſſelbe bezieht ſich auch auf alle Anträge an die Regierung um Genehmigung zur Ableiſtung des Offenbarungseides oder zur Zwangsverſteigerung von Grundſtücken. Dieſe Anträge ſind auch dem Dezernenten (Kämmerer) vorzulegen. Ebenſo ſind alle Pfändungs⸗ und Überweiſungsbeſchlüſſe, ſowie Anträge und Anmeldungen an das Gericht bis auf weiteres dem Stadthauptkaſſen⸗Rendanten vorzulegen. In be⸗ ſonderen Fällen, namentlich dann, wenn größere Beträge in Frage kommen, legt dieſer die Entwürfe auch dem Dezernenten (Kämmerer) zur Mitzeichnung vor. Die erforderlichen Reinſchriften ſind in der Regel in den Zahlſtellen anzufertigen. Umfangreiche und nicht formularmäßige Schriftſätze ſind an die Kanzlei zu geben. Die Vollziehung ſämtlicher Reinſchriften liegt den Leitern der einzelnen Abteilungen und Steuerzahlſtellen ob. . Geſuche um Friſtbewilligungen und zur Gewährung von Ausſtand für Zwangs⸗ maßnahmen hinſichtlich aller für Rechnung der Stadtgemeinde Charlottenburg zur Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren ſtehenden Geldbeträge ſind fortan nicht mehr an die einzelnen Geſchäftsſtellen, ſondern lediglich an die Stadt⸗ hauptkaſſe abzugeben. Friſtbewilligungen in Armenſachen liegen auch fernerhin der Armen⸗ direktion ob. Das Einziehungsamt und die Steuerzahlſtellen werden ermächtigt, Friſt⸗ bewilligungen bis zu 14 Tagen, vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet, ſelbſtändig zu erteilen. Alle darüber hinausgehenden Anträge ſowie alle Stundungsanträge nach Einleitung des Zwangsverfahrens ſind dem Stadthauptkaſſenrendanten und in zweifelhaften Fällen von dieſem dem Dezernenten (Kämmerer) ubeen. Handelt es ſich um Stundungen von Beträgen von mehr als 5000 ℳ, dann ſind die diesbezüglichen Verfügungen auch den Dezernenten der beteiligten Ver⸗ waltungsſtellen zur Mitzeichnung vorzulegen. Bezüglich der Reinſchriften findet das unter 5 Geſagte hier gleiche Anwendung.