9. 10. — 388 — Werden in Ermäßigungsfällen ſeitens des Vorſitzenden der Veranlagungs⸗ Kommiſſion Zahlungsfriſten bewilligt, dann hat Stelle XI den be e durch die Stadthauptkaſſe hiervon durch Zuſchrift Kenntnis zu geben. Über dieſe Stundungen haben die Steuerzahlſtellen eine Kontrolle nach vorgeſchriebenem Muſter zu führen. Die von Stelle XI abzugebenden Beamten ſind dort zur Durchführung der Ver⸗ anlagungsarbeiten noch bis zum 15. Avril d. Is. notwendig und treten ſomit erſt am 17. April d. I. zur Stadthauptkaſſe über. Von dieſem Tage ab haben die Steuerzahlſtellen ihre Befugniſſe als Vollſtreckungsbehörden auszuüben. Die ſeitens der einzelnen Verwaltungsſtellen eingeleiteten Vollſtreckungsſachen ſind von dieſen vollſtändig durchzufuͤhren, ſodaß Reſte nicht zur Überweiſung kommen dürfen. Stelle XI hat fortan die von dem Meldeamt dorthin gelangenden Meldezettel (Abmeldungen) mit der Veranlagungs⸗Nummer zu verſehen und ſie nach ge⸗ machtem Gebrauch umgehend an die Stadthauptkaſſe weiterzugeben Die Stadt⸗ hauptkaſſe gibt die Meldezettel zwecks Notierung des Abgangs an die zuſtändigen Steuerzahlſtellen und ſorgt für ſchleunige Rückgabe derſelben an das Meldeamt. Die geſamten Formulare für alle Kaſſenabteilungen ſind von der Stadt⸗ hauptkaſſe vorrätig zu halten und zu verwalten. Den einzelnen Abteilungen iſt eine direkte Beſtellung von Formularen nicht geſtattet. Charlotten burg, den 4. April 1905. Der Kämmerer. Scholtz. Stadtrat. An die Herren Dezernenten und ſämtliche Verwaltung v. 7105. S⸗ und Kaſſenſtellen hier.