— 205 — d) Fürſorgeerziehung Minderjähriger. In dem am 31. März 1906 abgelaufenen fünften Jahr der Geltung des Geſetzes über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 haben wir in 47 Fällen (gegen 57 im Jahre 1904, 70 1903, 73 1902 und 99 1901) Anlaß zu Erhebungen darüber gehabt, ob unſererſeits ein Antrag auf Fürſorgeerziehung zu ſtellen ſei. 21 (31. 33, 42, 68) mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Mißhandlung, Verwahrloſung oder Vernachläſſigung der Eltern und Befürchtung der Verwahrloſung), 3 (4, 12, 13 und 13) mal Ziffer 2 (ſtrafbare Handlung des Kindes) und 42 (43, 34, 28 und 24) mal Ziffer 3 (Unzu⸗ langlichkeit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Verwahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage. Die Zahlen zeigen, daß auch diesmal öfter mehrere Urſachen (66 in 47 Fällen gegen 78 in 57 Fällen im Jahre 1904 und 79 in 70 im Jahre 1903 für das einzuleitende Verfahren in Betracht gekommen ſind. Von den 47 (57, 0, 73, 99) Fällen betrafen 24 (28, 37, 35, 50) männliche, 23 (29, 33, 38, 19) weib⸗ liche Minderjährige, ſo daß die Geſchlechter nahezu gleich beteiligt waren. In 1 (5, 6, 5, 7) Falle handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 27 (29, 45, 42, 60) Fällen um ſchulpflichtige und in 19 (23, 19, 26, 32) Fällen um nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. In 6 (9, 10, 21, 10) Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung abgeſehen, in 6 (5, §, 5, 6 Fällen die Weiterverfolgung einſtweiſen aus⸗ geſetzt und in 1 (4, 4, 5, 4) Falle der bereits geſtellte Antrag zurückgezogen. In den verbleibenden 34 (38, 47, 33, 79) endgültig bei Gericht anhängig gemachten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 3 (3, 10, 1, 10) Fällen abgelehnt, in 19 (16, 21, 15, 45) Fällen die Fürſorgeerziehung angeordnet worden. In 3 (15, 2, 13, 24) Fällen ſchwebt das Verfahren noch; § (2, 11, 5, 0) mal iſt es vorläufig ausgeſetzt und 1 (2, 3. 1, 0) mal eingeſtellt worden, weil Beſſerung eingetreten war. In 10 (15“ Fällen wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unterbringung angeordnet. In 44 (46, 64, 62, 57) Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder; nur 3 (10, 6, 11, 12) Fälle betrafen uneheliche, bei denen nur in 1 (2. 2, 0, 5) Falle, wie aus der unten folgenden Zuſammenſtellung erſichtlich, Fürſorge⸗ erziehung angeordnet worden iſt. Außer den vorſtehend erörterten Fällen ſind ferner 62 (45, 52, 31, 72) zu unſerer Kenntnis gelangt. in denen das Verfahren von anderen Stellen, meiſt von dem Herrn Königlichen Polizeipräſidenten hier ausging. 42 (27, 29, 51, 48) mal kamen männliche, 20 (19, 23, 30, 24) mal weibliche Minderjährige in Frage, unter ihnen waren 0 (0, 0, 9, 1) noch nicht ſchulpflichtige, 21 (18, 25, 46, 36) ſchulpflichtige und 41 (28, 27, 35, 35 nicht mehr ſchulpflichtige Kinder. 55 (412, 4v, 73) Fälle betrafen eheliche, nur 7 (4, 3, 5) uneheliche Kinder, von den 4 gegen 4, 2, 5 in den Vorjahren nach dem Beſchluß des Gerichts in Fürſorgeerziehung untergebracht worden ſind. 11 (9, 20, 25) mal gab der Tatbeſtand der Ziffer 1, 5 (6, 10, 23) mal der der Ziffer 2 und 59 (40, 31, 45) mal der der Ziffer 3 des § 1 des Fürſorgeerziehungsgeſetzes die Veranlafſung zur Einleitung des Verfahrens. Auch hier wirken mehrfach zwei Urſachen zuſammen: 75 in 62 Fällen gegen 55 in 46 Fällen 1904, 61 in 52 Füllen 1903 und 91 in 81 Fällen 1902. Wir haben uns in dieſen 62 (46, 52, 81, 72) Fällen 0 (0, o, 2, 0) mal für Einſtellung, § (2, 2, 1, 4) mal für vor⸗ läufige Ausſetzung des Verfahrens, 53 (41. 41, 66, 47) mal für und 1 (3, 9, 12, 21) mal gegen Fürſorgeerziehung ausgeſprochen. In 0 (0, 0, 4) Falle iſt von einem Antrage auf Fürſorgeerziehung einſtweilen, in 1 (0, 1, 6) Fällen endgültig abgeſehen worden. In 3 (0. 1, 10, 0) Fällen wurde das Verfahren vom Gericht eingeſtellt und in 6 (7, 11, 4, 3) Fällen ausgeſetzt. In 44 (33, 23, 43, 36) Fällen wurde Fürſorgeerziehung angeordnet, in 4 (3, 5, 4, 23) Fällen abgelehnt. In 4 (3. 11, 10, 9) Fällen ſteht der Beſchluß zur Zeit noch aus. In 27 (21, 11, 0) Fällen wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unterbringung angeordnet. Die Koſten der Überführung der Fürſorgezöglinge und ihrer erſten Ausſtattung fallen nach § 15 des Geſetzes dem Ortsarmenverband, in dem der Zögling ſeinen Unter⸗ ſtützungswohnſitz hat, zur Laſt. Bei den 41 (41, 35, 67) im Laufe des Berichtsjahres bewirkten Uberführungen haben die uns erwachſenen Koſten für Reiſe und ärztliche Unter⸗ ſuchung 1087,65 (651,90: 681,15; 1398,28) ℳ und für die erſte Ausſtattung 1650,00 (1547,05; 1220,00; 2500,31) ℳ, zuſammen 2737,65 (2198,95; 1901,15: 3898,59) ℳ betragen. Wir ſchließen hieran zwei Überſichten, die im einzelnen über die eingeleiteten Verfahren Auskunft geben. ) Die eingeklammerten Zahlen ſind die der vorhergehenden Jahre 1904, 1903, 1902, 1901. ) Die eingeklammerten Zahlen beziehen ſich auf das Jahr 1904 Die Fälle aus dem Jahre 1901. können hier nicht angegeben werden, da ſie bisher in der Kontrolle nicht geführt wurden. ) Hier können nur die Zahlen ſeit 1902 gegeben werden.