— 298 — Die erſte Verhandlung fand regelmäßig vor dem Vorfitzenden allein, die weitere Verhandlung vor dem mit 4 Beiſitzern beſetzten Spruchgericht ſtatt. Die Sitzungen des letzteren wurden nach Bedarf feſtgeſetzt und die Beiſitzer für jede Sitzung ausgeloſt. Es wurden 59 Terminstage abgehalten und zwar 49 vor dem Vorſitzenden allein und 10 vor dem Spruchgericht Die Zahl der an den Terminstagen verhandelten einzelnen Streitſachen betrug vor dem Vorſitzenden 168, vor dem Spruchgericht 54, zuſammen 222. Die Höchſtzahl der am einzelnen Sitzungstage verhandelten Sachen betrug vor dem Spruchgericht 10, vor dem Vorfitzenden allein 9, wobei zu bemerken war, daß die mündliche Verhandlung und die Feſtſtellung des Sachverhalts erheblich mehr Zeit erforderte als in den Prozeſſen vor dem Gewerbegericht. In 8 Fällen wurden die Klagen wegen ganz offenbarer ſachlicher oder örtlicher Unzuſtändigkeit durch formloſen Beſcheid des Vorſitzenden ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückgewieſen. Prozent⸗ Von den Klagen wurden erledigt: Fälle ſat In weniger als 1 Woche 1104 58,4 1 Woche bis (ausſchl.) 2 Wochen 32 18,0 2 Wochen bis „ 1 MonafſFfFfFfFfFfFfFñͥ/ 28 15,7 1 Monat „ „, 3 Monaten 13 7,3 3 Monaten und mehnrnrn 1 0,6 zuſammen 178 J100,0 Beweisaufnahme war in 25 Streitſachen erforderlich, d. ſ. 14% der erledigten Klagen; 50 Zeugen und Sachverſtändige wurden vernommen. Von den Klagen ſind nur 70 oder 39%% in brauchbarem Zuſtande ſchriftlich ein⸗ gereicht worden; die übrigen 110 oder 61% wurden zum Protokoll des Gerichtsſchreibers erklärt. Berufung iſt nur in einem Falle eingelegt worden, während die übrigen berufungs⸗ fähigen Urteile ſämtlich inzwiſchen rechtskräftig geworden ſind. Gegen einen verſpätet erſchienenen Beiſitzer mußte eine Geldſtrafe von 3 ℳ feſt⸗ geſetzt werden. Die Auslagen betragen: 1. Entſchädigung an die Beiſitzerere.... 240,00 ℳ 2. Gebühren an Zeugen und Sachverſtändige. „ zuſammen 240,00 . An Einnahmen waren zum Soll geſtellt und ſind eingegangen. 3,00 ℳ. Für die Tätigkeit des Kaufmannsgerichts werden Gebühren nicht erhoben. Ebenſo bleiben Schreibgebühren und bare Auslagen für Zuſtellungen außer Anſatz. B. Einigungsamt. Als Einigungsamt iſt das Kaufmannsgericht nicht in Tätigkeit getreten. C. Gutachten und Anträge. Gutachten ſind im Berichtsjahre nicht gefordert, Anträge ſind nicht geſtellt worden.