— 3412 — Waſſerleitungs⸗ und Heizungs⸗Anlagen⸗Fachmänner angeſtrebt worden. Anlaß hierzu gaben die zahlreichen Beſchwerden der Innungsmitglieder über die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Innung in Rückſicht auf den gleichartigen Betrieb hinſichtlich der Ausführung von Rohrleger⸗ uſw. Arbeiten. Die Verhandlungen hinſichtlich der Vereinigung verliefen jedoch erfolglos. Für das erfolgreiche Auslehren eines Taubſtummen im Tiſchlerhandwerk iſt dem betreffenden Lehrherrn auf Befürwortung des Magiſtrats aus Staatsmitteln eine Prämie von 150 ℳ bewilligt worden. An Streitigkeiten waren 17 Fälle anhängig, ſo daß mit den aus dem Vorjahre ſchwebend gebliebenen 5 im ganzen in 22 Fällen (1904 — 15, 1903 37) auf Grund der Reichsgewerbeordnung Entſcheidungen zu treffen waren. Hiervon betrafen: 1905 1904 1903 Verweigerte Aufnahme in eine freie Innung (§ 87). — 1 Verpflichtung zur Entrichtung von Innungsbeiträgen 9) 2 4 4. . 1 1 1 Ordnungsſtrafen (§ 92c) (einſchließlich 1 aus dem Borahre) . 4. 4 2 Wahl zu einem Innungsamt (§ 95b). 1 — K Beitrittspflicht zu einer Zwangsinnung (§ 100 h) ein⸗ ſchließlich 3 aus dem Vorjahree. 11 11 34 Sonſtige — einſchließlich 1 aus dem Vorjahre — 1 — Erledigt wurden: durch förmliche Entſcheidungg. 3 1 35 durch Vorbeſcheid — einſchließlich 5 aus dem Vorjahre — 15 1 durch Zurücknahme und auf andere Weiſe 2 8 2 unerledigt bnieben 2 5 Gegen die Entſcheidung des Magiſtrats wurde in 3 Fällen — einſchließlich 2 aus dem Vorjahre — beim Regierungs⸗Präſidenten Beſchwerde erhoben, die aber in allen Fällen als unbegründet zurückgewieſen wurde. Die Einziehung rückſtändiger Innungsbeiträge erfolgt ſeit dem 1. April 1905 unmittelbar durch die Stadthauptkaſſe — Einziehungsamt —. Die Koſten aus der Tätigkeit der Handwerkskammer betrugen für Charlottenburg 2513,50 ℳ., welche auf die beitragspflichtigen Betriebe, in dieſem Jahre jedoch unter Frei⸗ laſſung derjenigen Betriebe, in denen weder Geſellen noch Lehrlinge beſchäftigt werden, umgelegt wurden. Die Anteile der zuletzt erwähnten Betriebe hat die Stadtgemeinde über⸗ nommen, weil ſich die Erhebungskoſten erheblich höher ſtellen. Für die Verteilung der Koſten war wiederum die polizeiliche Zählung der Betriebe, Geſellen und Lehrlinge vom Jahre 1903 maßgebend. Beſchwerden gegen die Höhe der Beiträge ſind nicht erhoben worden. Eine freie Innung mußte zur Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber der Handwerks⸗ kammer hinſichtlich der Einreichung der Verzeichniſſe betreffend An⸗ und Abmeldung der Lehrlinge angehalten werden. Zwei als Beauftragte der Kammer ernannte Innungsmeiſter wurden unter Aus⸗ händigung der Beſtalungeurfunden verpflichtet. Auf Grund des § 103 Abſatz 2 der Reichs⸗Gewerbeordnung iſt auf Erſuchen der Handwerkskammer über 2 Handwerksmeiſter wegen Zuwiderhandlung gegen die Lehrlings⸗ vorſchriften der Handwerkskammer, gegen den einen wegen nicht genügender Überwachung des Beſuches der Fortbildungsſchule ſeitens ſeiner Lehrlinge, eine Geldſtrafe von 5 und 10 ℳ verhängt worden. Die hinſichtlich der letzteren Straffeſtſetzung von dem betreffenden Hand⸗ werksmeiſter beim Regierungspräſidenten erhobene Beſchwerde ſchwebt noch. In dieſem Jahre hatte die ſatzungsmäßige Neuwahl eines Kammermitgliedes und deſſen Erjatzmannes für die Handwerkskammer auf die Wahlperiode von 6 ahren vom 1. April 1906 ab für die ſ. 3. von der II. Abteilung, Wahlkörper, Gewerbevereine uſw., gewählten Glaſermeiſter Habijor in Charlottenburg und Bildhauer Gottheiner in Schöneberg zu erfolgen. Als Wahlkommiſſar war vom Regierungspräfidenten der Stadtrat Boll ernannt worden. Es wurden neu gewählt: Kunſtmarmorfabrikant Otto Dräger in Charlottenburg als Kammermitglied und Friſeur Richard Wolff in Charlottenburg als Erſatzmann. Die ergenet durch den Oberpräſidenten war bis zum Schluſſe des Berichtsjahres noch nicht erfolgt. 4. Die Handelskammer zu Berlin. Die Erhebung der Handelskammerbeiträge, welche ſeit der Einrichtung der Kammer bisher von hieraus erfolgte, wird vom 1. April 1905 ab durch die Handelskammer unmittel⸗ bar bewirkt. Auf Anſuchen der Handelskammer hat der Regierungspräſident jedoch beſtimmt, daß der Magiſtrat die Obliegenheiten als Vollſtreckungsbehörde für die Beitreibung rückſtandiger Handelskammerbeiträge im hieſigen Stadttreiſe wahrzunehmen hat.