— 365 — Iv. Roh rmeiſter, Werkmeiſter und Magazin⸗Aſſiſtenten der Gasanſtalten, die Maſchinenmeiſter, der Materialienverwalter und Küchenverwalter im Kranken⸗ haus Weſtend, Lagerplatz⸗Aſſiſtent, die Obergärtner, der Verwalter der Desinfektionsanſtalt, Leitungsreviſor, Verwalter der Bekleidungskammer, Rieſelmeiſter. Wie B IVa, mithin: Anfangsgehalt 2100 ℳ — Höchſtgehalt 3700 ℳ. Gehaltsſtufen: 2100 2350 2600 2850 3100 3300 3500 3700 ℳ nach 3 6 9 12 15 18 21 Jahren. Die Maſchinenmeiſter, der Materialienverwalter und der Küchenverwalter des Krankenhauſes Weſtend und der Rieſelmeiſter erhalten außerdem Dienſtwohnung im Werte von 600 ℳ. Der Verwalter der Desinfektionsanſtalt und der Rieſelmeiſter beziehen neben dem Gehalt eine Stellenzulage von je 150 ℳ. Der Verwalter der Bekleidungskammer erhält Dienſtkleider. v. Laternen aufſeher, Magazin⸗ und Betriebsgehilfen der Gasanſtalten, Be⸗ triebsaufſeher der Kanaliſation, Straßenreinigungsaufſeher. Gehilfe des Betriebsinſpektors der Kanaliſation, Materialienverwalter des Krankenhauſes Kirch⸗Straße, Materialienverwalter des Bürgerhauſes, Hausmeiſter des Krankenhauſes Weſtend, Lagerplatzaufſeher und der Lagerplatzgehilfe. Wie B V (ohne Stellenzulage), mithin: Anfangsgehalt 1850 ℳ — Höchſgehalt 2900 ℳ. Gehaltsſtufen: 1850 2000 2150 2300 2450 2600 2750 2900 % nach 3 6 9 12 15 18 21 Jahren. Der Betriebsaufſeher der Kanaliſation, der Materialienverwalter des Krankenhauſes Kirch⸗Straße, der Materialienverwalter des Bürgerhauſes, der Hausmeiſter des Kranken⸗ hauſes Weſtend erhalten außerdem Dienſtwohnung im Werte von 500 ℳ Die Straßenreinigungsaufſeher erhalten Dienſtkleider. vI. Koksvermeſſer, Wiegemeiſter und Heizer des Krankenhauſes Kirch⸗Straße. Wie B VvI (ohne Dienſtkleidung), mithin: Anfangsgehalt 1700 ℳ — Höchſtgehalt 2400 ℳ. Gehaltsſtufen: 1700 1800 1900 2000 2100 2200 2300 2400 12 nach 3 6 9 12 15 18 21 Jahren. Die Wohnung des Heizers des Krankenhauſes Kirch⸗Straße im Werte von 350 77 wird auf das Gehalt angerechnet. Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbeſoldungs⸗Etat für die ſtädtiſchen Beamten. § 1. Jeder ſtädtiſche Beamte hat ſeine ganze Zeit und Kraft dem ſtädtiſchen Dienſte zu widmen und muß bei vorhandenem Bedürfnis auch über die jeweilig feſtgeſetzten Dienſt⸗ ſtun den hinaus ohne Anſpruch auf beſondere Vergütung tätig ſein. Er hat namentlich auch die Pflicht, für einen erkrankten oder verſtorbenen Beamten der Stadtgemeinde ohne Entgelt einzutreten. Die Anfertigung von beſonderen Arbeiten außerhalb der Dienſtſtunden gegen Vergütung aus ſtädtiſchen Kaſſen darf nur in Ausnahmefällen nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Magiſtrats⸗Dirigenten erfolgen. ur Übernahme von Nebenämtern und anderen Nebenarbeiten ſowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebes in eigener Perſon oder durch einen Angehörigen ihres Hausſtandes 21. Juni 1869 (cf. § 12 der Gewerbe⸗Ordnung vom 1. Juli 1883 und § 19 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845) bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Magiſtrats⸗Dirigenten. § 2. Die Anſtellung eines jeden ſtädtiſchen Beamten erfolgt mit dem Anfangsgehalt der Gehaltsklaſſe, in welcher er angeſtellt wird, wenn nicht vor ſeiner Anſtellung mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung etwas anderes feſtgeſetzt iſt. Ein Beamter, welcher vom 1. April 1905 ab in eine höhere Gehaltsklaſſe befördert wird, tritt 44 in diejenige Stufe der neuen Gehaltsklaſſe ein, welche ſeinem zuletzt be⸗ zogenen Ge mindeſtens gleichkommt. Zugleich iſt der Termin des Aufrückens in die höheren Stufen (das Dienſtalter) derart zu beſtimmen, daß der Beamte auch künftig bcten unege gleiche Gehalt empfängt, welches er in ſeiner bisherigen Klaſſe bezogen en würde. Das gleiche gilt für den Inhaber einer Beamtenſtelle, welche in eine höhere Gehalts⸗ klaſſe gehoben wird.