— 366 — § 3. Als Anfangstermin für die Berechnung der Alterszulagen werden der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar mit der Maßgabe feſtgeſetzt, daß, falls nicht die An⸗ ſtellung oder Beförderung zu einem dieſer Termine ſtattgefunden hat, das Aufrückungs⸗ dienſtalter von dem nächſtfolgenden Termine gerechnet wird. Probedienſtleiſtungen werden hierbei nicht gerechnet. § 4. Ein Rechtsanſpruch auf das Aufſteigen in den Gehaltsſtufen ſteht den ſtädtiſchen Beamten nicht zu; insbeſondere iſt der Magiſtrat berechtigt, wenn nach ſeinem Ermeſſen gegen die Berufstüchtigkeit, den Fleiß oder die Dienſtführung eines Beamten begründete Ausſtellungen vorliegen, das Aufrücken desſelben in die höherer Gehaltsſtufen ganz oder zeit⸗ weilig hintanzuhalten. 8 5. Die Beförderung in eine höhere Gehaltsklaſſe erfolgt lediglich durch die freie Wahl des Magiſtrats; auch durch die Ablegung der hierfür vorgeſchriebenen Prüfungen erlangt der Beamte einen Rechtsanſpruch auf Beförderung nicht. Über Art und Ablegung der Prüfungen für jede der einzelnen Gehaltsklaſſen Beſtimmung zu treffen, behält ſich der Magiſtrat freie Entſchließung vor. § 6. Kein ſtädtiſcher Beamter hat ein Recht auf die Verwaltung der ihm übertragenen Stelle und muß ſich unbeſchadet ſeines klaſſenmäßigen Dienſteinkommens die anderweitige Verwendung im Gemeindedienſte nach Maßgabe ſeiner Berufsbildung unter Umſtänden auch in einer unteren Klaſſe ſeiner allgemeinen Rangſtellung gefallen laſſen. Zum klaſſenmäßigen Dienſteinkommen im Sinne dieſer Beſtimmung gehören nur die im Normalbeſoldungs⸗Etat vorgeſehenen baren Gehaltsbezüge der betreffenden Klaſſe. § 7. Stellenzulagen werden nur für die Dauer der Wahrnehmung gewiſſer Stellen oder der mit einer Stelle verbundenen beſonderen Amtsverrichtungen gewährt; ſie hören mit der Verſetzung in eine andere Stelle oder mit der Aufhebung der beſonderen Amts⸗ verrichtungen, für welche die Zulage gewährt wurde, auf und werden im Falle zeitweiliger Behinderung entſprechend gekürzt. Die Stellenzulagen ſind deshalb nicht penſionsfähig. § 8. Die Dienſtwohnung iſt, ſoweit ſie durch den Normalbeſoldungs⸗Etat ihrem Wert nach ausgewieſen wird, ein Teil des regelmäßigen Stellengehalts; der Magiſtrat behält ſich vor, anſtatt der Überweiſung der Dienſtwohnung, den Berechtigten den durch den Normal⸗ beſoldungs⸗Etat ausgewieſenen Wert derſelben bar zu zahlen. Die Dienſtwohnung wird — vorbehaltlich der Beſtimmung in § 8 Abſatz 4 des Ortsſtatuts betreffend die Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 — zu dem im Normalbeſoldungs⸗Etat feſtgeſetzten Werte bei der Verſetzung des Beamten in den Ruhe⸗ ſtand zur Anrechnung gebracht; ebenſo die etwa an Stelle der Dienſtwohnung geleiſtete Barzahlung. § 9. Den Dienſtwohnungsinhabern wird, ſofern nicht aus beſonderen Gründen Aus⸗ nahmen geboten ſind, Feuerungsmaterial, Gas und Leitungswaſſer unentgeltlich geliefert. In den bereits bezogenen Dienſtwohnungen kann die Lieferung von Gas nur ſoweit beanſprucht werden, als die erforderlichen Einrichtungen dazu vorhanden ſind. Die Lieferung freien Gaſes findet nur bis zum Betrage von 6 chm pro Jahr und Quadratmeter Grundfläche der vorhandenen Wohn⸗ und Küchenräume ſtatt; der hiernac zuläſſige Jahresverbrauch wird für jede Dienſtwohnung von vornherein beſonders feſtgeſetzt. Von dem Jahresbetrage werden für die 6 Sommermonate ¼, für die 6 Wintermonate / ausgewieſen. Der Verbrauch darüber hinaus iſt von den Dienſtwohnungsinhaber nach dem jeweiligen Tarife für private Gaskonſumenten zu bezahlen. Für die Lieferung freier Feuerung oder freien Leitungswaſſers werden ähnliche Beſchränkungen vorbehalten. § 10. Beſondere Dienſtaufwands⸗Entſchädigungen (vergl. Betriebsinſpektor der Kanaliſation), die Kleidergelder an die „Aer der Feuerwehr, ebenſo der Wert der Naturallieferung von Kleidungsſtücken ſowie der Wert gewährter Naturalverpflegung und dergl. ſind keine zum Ruhegehalt berechtigtenden Dienſtbezüge. Charlottenburg, den 3. März 1905. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.