— 367 — 3. Beſtimmungen über die /7 . für den höheren Bureau⸗ und Kaſſen⸗ dienſt der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg. § 1. Allgemeines. Das Perſonal im höheren Bureau⸗ und Kaſſendienſt gliedert ſich in a) Aſſiſtenten — Klaſſe IVv — b) Sekretäre — Klaſſe 111 — des Normal⸗ c) Beamte in leitenden und beſonderen Stellen — Klaſſe II und 1 —f beſoldungsetats. Die Stellen der Aſſiſtenten werden in der Regel zu gleichen Teilen mit Militär⸗ und Zivilanwärtern nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen über Zulaſſung und Vorbildung (§§ 2—15) beſetzt. Die Anſtellung in der Klaſſe der Sekretäre erfolgt in der Regel im Wege des Auf⸗ rückens aus der Klaſſe der Aſſiſtenten nach Maßgabe der abgelegten Prüfung (§§8 19—21) ohne Unterſcheidung zwiſchen Militär⸗ und Zivilanwärtern. Die Anſtellung in den leitenden und beſonderen Stellen erfolgt aus der Klaſſe der Sekretäre und den übergeordneten Klaſſen nach freier Wahl des Magiſtrats. § 2. Aſſiſtenten. 2) Militäranwärter. Die Zulaſſung der Militäranwärter iſt abhängig von dem Beſitz des Zivilverſorgungs⸗ ſcheines und der befriedigenden Ablegung der Vorprüfung (§§ 19 und 20) fuͤr die Aufnahme in die Anwärterliſte. 8 3. Der Anſtellung der Militäranwärter hat eine Probedienſtzeit vorauszugehen. Der Probedienſt dauert in der Regel ſieben Monate“), vor deren Ablauf der Magiſtrat über die Anſtellung des Anwärters beſchließt. Wird die Anſtellung abgelehnt, ſo wird der Militäranwärter entlaſſen. § 4. Während der Probedienſtleiſtung erhält der Militäranwärter das Stellengehalt monatlich nachher als Tagegelder. Während der Probezeit beſteht für den Magiſtrat und den Anwärter das Recht einer vierwöchentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen. Falls der Anwärter durch Krankheit oder aus anderen Gründen zur Dienſtleiſtung nicht in der Lage iſt, gilt das Beſchäftigungsverhältnis ohne vorherige Kündigung ſogleich als aufgelöſt. In dieſem Falle werden die Tagegelder nur für die Tage der Beſchäftigung gewährt. 5 Zu ihrer weiteren Ausbildung werden die aus der Zahl der Militäranwärter hervor⸗ gegangenen Aſſiſtenten zunächſt in 3 verſchiedenen Verwalmungsſtellen nacheinander wenigſtens je 8 Monate lang beſchäftigt. Von dieſen 3 Verwaltungsſtellen müſſen eine den Kaſſen⸗ dienſt, zwei den Bureaudienſt, davon wenigſtens eine den Expeditionsdienſt betreffen. Sämtliche Dienſtleiſtungen müſſen nach dem übereinſtimmenden Urteil des Dezernenten und des Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Vorſtehers mit Erfolg zurückgelegt ſein, bevor eine weitere Über⸗ weiſung erfolgen kann. 8 6. b) Zivilanwärter. Zur Einſtellung als Zivilanwärter werden nur ſolche Bewerber zugelaſſen, welche ſich im Beſitz des Zeugniſſes für die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt befinden und höchſtens 24 Jahre alt ſind. Dem ſchriftlichen Geſuch um Zulaſſung ſind außer den erforderlichen Alters⸗ und Befähigungsausweiſen noch ferner beizufügen: a) der Nachweis, daß Bewerber ſich aus eigenen Mitteln oder durch Unterſtützun ihrer Angehörigen und ohne Beihilfe der Stadt vier Jahre lang ſtandesgemä zu unterhalten vermögen; b) ein ärztliches Zeugnis über die körperliche Befähigung zum Bureau⸗ und Kaſſendienſt; 0) ein polizeiliches Zeugnis über die ſittliche Führung; d) der Ausweis über die Militär⸗Verhältniſſe, e) ein ſelbſtverfaßter und ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf. 7 Die Zivilanwärter haben ſich einem Vorbereitungsdienſt als Supernumerare und im Anſchluß daran einem weiteren Ausbildungsdienſt als Diätare zu unterziehen. % Für die Militäranwärter gilt folgende Verfügung der Aufſichtsbehörde: Der Königli ie räfident. 12 20 80 Potsdam, den 6. Februar 1895. Auf Grund des § 13 Abſatz 3 des Geſetzes vom 21. Juli 1892 erteile ich bis auf weiteres vorbehaltlich der jedesmaligen Zuſtimmung der zuſtändigen Militärbehörde die Genehmigung, daß die Probezeit für alle im Bureau⸗ oder Kafſendienſt der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg anzuſtellenden Militäranwärter auf 7 Monate feſtgeſetzt wird. f4 Der Regierungs⸗Präſident. gez. Graf Hue de Grais. An den Magiſtrat zu Charlottenburg.