— 368 — § 8. Der Supernumerar wird bei ſeinem Dienſteintritt vereidigt. Er bezieht Gehalt oder ſonſtige Dienſteinnahmen irgend welcher Art nicht. Der Vorbereitungsdienſt dauert mindeſtens drei Jahre und muß nach höchſtens vier Jahren zur Vermeidung der Entlaſſung beendet ſein. Dem Magiſtrat und dem Supernumerar ſteht eine jederzeitige Auflöſung des Dienſtverhältniſſes ohne Angabe von Gründen frei. § 9. Die Unterweiſung der Supernumerare beginnt damit, daß ſie in der Regel nicht über 4 Wochen mit Kanzleiarbeiten, Aktenheften und ſonſtigen mechaniſchen Dienſtverrich⸗ tungen beſchäftigt werden. Die weitere Unterweiſung erſtreckt ſich demnächſt auf den Regiſtratur⸗ dienſt und endigt mit der Erlernung der Erpeditions⸗, Kallulatur⸗ und Kaſſengeſchäfte, welche bis zu einem ſolchen Grade zu fördern iſt, daß der Supernumerar die Geſchäfte eines Aſſiſtenten wahrzunehmen imſtande iſt. § 10. Die Dezernenten und unter dieſen die Vorſteher der Geſchäftsſtellen und Kaſſen leiten dieſe Unterweiſung. Sie haben die Supernumerare beſtimmten, zur Anleitung junger Kräfte geeigneten Beamten zuzuweiſen und mit dieſen darauf zu achten, daß die Supernumerare auch die bei den Arbeiten in Betracht kommenden Geſetze, Reglements uſw. kennen lernen. § 11. Jeder Supernumerar hat zum Nachweiſe des Erfolges ſeiner Beſchäftigung gegen das Ende ſeines Dienſtes in der betreffenden Stelle eine für brauchbar erachtete Arbeit zu den Dienſtakten abzuliefern. Die jeweilig mit der Unterweiſung des Supernumerars in Erpedition, Kalkulatur und Kaſſe betrauten Beamten haben die Aufgaben zu beſtimmen und die Arbeiten zu prüfen. 12. Beim Aufhören der Beſchäftigung des Supernumerars in einer Stelle oder Kaſſe hat er ſchriftlich den Gang ſeiner Unterweiſung, insbeſondere die Art ſeiner praktiſchen und theoretiſchen Beſchäftigung, unter Angabe der Zeit, welche er in der Regiſtraturführung, der Erpedition und Kalkulatur der einzelnen Verwaltung uſw. zugebracht hat und der Namen der Beamten, denen er überwieſen geweſen, ſowie ferner unter Bezeichnung der Geſetze, Inſtruktionen uſw., mit denen er ſich vertraut gemacht, darzuſtellen, auch iſt die Probearbeit (§ 11) unter Angabe der Akten näher zu bezeichnen. Dieſe Darſtellung iſt den betreffenden Veamten und dem Bureau⸗ oder Kaſſen⸗Vorſteher ſowie dem Dezernenten vorzulegen, welche jeder für ſich unter derſelben die Richtigkeit des Inhalts zu beſtätigen und eine kurze Außerung über die erlangte Befähigung, den Fleiß, die Auffaſſungsgabe und Führung des Supernumerars, ſowie — auf eigene Wahrnehmungen geſtützt — über die theoretiſchen Kenntniſſe desſelben hinzuzufügen haben. § 13 Nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienſtes wird der Suvernumerar zum Diätar ernannt. 8 Der Ausbildungsdienſt der Diätare dauert mindeſtens 4 Jahre. Die Diätare beziehen monatlich nachher zahlbare Tagegelder im Jahresbetrage von 1000 ℳ für das erſte, 1200 ℳ für das zweite, 1400 ℳ für das dritte, 1600 für das vierte Dienſtjahr, darüber hinaus bis zur Anſtellung als Aſſiſtent 1800 . Dem Magiſtrat ſowohl wie dem Diätar ſteht die Auflöſung des Verhältniſſes nach vierwöchentlicher Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen frei. § 14. Zu ihrer Ausbildung haben die Diätare der Regel nach in wenigſtens 4 verſchiedenen Verwaltungsſtellen Dienſtleiſtungen von je wenigſtens 9 Monaten nac dem übereinſtimmen⸗ den Urteil des Dezernenten und Bureau⸗(Kaſſen⸗)Vorſtehers mit Erfolg zu erledigen. Von dieſen Dienſtleiſtungen müſſen eine im Kaſſendienſt und drei im Bureaudienſt, davon wenigſtens eine im Erpeditionsdienſt, zurückgelegt werden. 9 15. Bis zu ihrer Anſtellung als Aſſiſtenten, welche von dem Vorhandenſein offener Stellen und voraufgegangener Wahl des Magiſtrats abhängig iſt, verbleiben die Diätare nach erfolgter Ausbildung in ihrer bisherigen Stellung und Beſchäftigung. Die Anſtellung wird von vorheriger Ableiſtung der Militärpflicht abhangig gemacht. Die Militärzeit kommt auf die Ausbildungszeit nicht in Anrechnung. § 16. Sekretäre. Die Beförderung in die Klaſſe der Sekretäre kann nur nach vorſchriſtsmäßiger Ab⸗ legung der Sekretärprüfung erfolgen. Der Antrag auf Zulafſung zur Prüfung iſt nur denjenigen Aſſiſtenten geſtattet, welche wenigſtens zwei, längſtens drei Jahre als ſolche angeſtellt ſind: dem Antrage iſt der Nachweis üder die vorſchriftsmäßige Ausbildung und zufriedenſtellende Dienſtleiſtung ſowie die ſonſtigen Vorbedingungen der Zulaſſung beizufügen. — Auch den in Klaſſe IIIp des Normalbefoldungsetats eingereihten Beamten iſt frei⸗ geſtellt, ſich der Sekretärprüfung zu unterziehen.