— 369. — §. 12. Wird die Prüfung nicht beſtanden, ſo kann ſie nach dem Ermeſſen der Prüfungs⸗ kommiſſion bis zum Ablauf von längſtens 9 Monaten wiederholt werden. Ein längerer Auf⸗ ſchub wird nicht verſtattet, ebenſowenig eine nochmalige Wiederholung (§ 22 Abſatz p). § 18. Mit der Ablegung der Sekretärprüfung wird nur die Vorbedingung für das Auf⸗ rücken in die Sekretärklaſſe und für die Anſtellungsfähigkeit als Sekretär (Klaſſe III a) erfüllt. Iſt die Sekretärprüfung endgültig nicht beſtanden, ſo verbleibt der Aſſiſtent in ſeiner bisherigen Stellung. Für die bereits in Klaſſe I1IIb eingereihten Beamten hat der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung keinen Einfluß auf ihre derzeitige Stellung und die daraus fließenden Dienſtbezüge. § 19. Prüfungen. Es beſtehen die Kommiſſionen: a) für die Vorprüfung zur Aufnahme in die Anwärterliſte aus einem Mitgliede des Magiſtrats und zwei Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Beamten; b) für die Sekretärprüfung aus zwei Mitgliedern des Magiſtrats, einem Magiſtrats⸗ aſſeſſor und einem Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Beamten. Die Vorprüfung iſt nur ſchriftlich, die Sekretärprüfung ſchriftlich und mündlich. Die mündliche Prüfung wird zuletzt abgelegt. Wer die Prüfung beſteht, erhält das Zeugnis „vorſchriftsmäßig“ oder „gut“ oder „mit Auszeichnung“ beſtanden. Die Prüfungskommiſſionen beſchließen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit iſt das ungünſtigſte Urteil maßgebend. Jedoch gehört zur Erteilung des Zeugniſſes „mit Auszeichnung beſtanden“ in allen Fällen Einſtimmigkeit. Ob der Vorſitzende ſich an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt ſeinem Ermeſſen überlaſſen. Bei der Beurteilung des Prüfungsergebniſſes hat er in jedem Falle mitzuwirken. 20. Die Vorprüfung für die Aufnahme in die Anwärterliſte muß Gewandtheit im ſchrift⸗ lichen Ausdruck und in rechneriſchen Arbeiten erweiſen. Sämtliche Arbeiten ſind unter Auf⸗ ſicht eines Beamten zu fertigen. 0 8 24. Die Sekretärprüfung erſtreckt ſich auf folgende Gebiete: a) Einrichtung der beſtehenden Verwaltungs⸗Abteilungen, Stellen und Kaſſen, Inhalt und Einrichtung des ſtädtiſchen Haushaltsplanes; b) Geſchäftsführung in den Stellen und Kaſſen; c) rechneriſche Fertigkeit, wie ſie für einen ausgebildeten Rechnungsprüfer (Kalku⸗ lator) erforderlich iſt; d) die in der ſtädtiſchen Verwaltung zur Anwendung gelangenden wichtigeren Vorſchriften des öffentlichen und bürgerlichen Rechtes. Eine Zuſammenſtellung der in Betracht kommenden Geſetze und Verordnungen iſt im Anhang enthalten. Die ſchriftliche Prüfung beſteht aus einer häuslichen (theoretiſchen) und zwei unter Aufſicht zu fertigenden (praktiſchen) Arbeiten, von denen eine rechneriſcher Art ſein muß. Zur Anfertigung der Arbeiten werden Friſten gewährt: für die häusliche 6 Wochen, für die beiden Klauſurarbeiten zuſammen 6 Stunden. Dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bleibt überlaſſen, geeigneten Falles die Wiederholung der ganzen Prüfung oder einzelner Teile derſelben anzuordnen. Bei gänzlich ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Arbeiten kann die Prüfungskommiſſion die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung ablehnen. Jedoch gilt in allen ſolchen Fällen die Geſamtprüfung als nicht beſtanden. 8 22. Der Magiſtrat behält ſich vor, in beſonderen Ausnahmefällen: a) in der Handhabung der Vorſchriften betreffend die Anſtellung von Aſſiſtenten Abweichungen zuzulaſſen; b) auf den Antrag der Prüfungskommiſſion eine zweite Wiederholung der Sekretär⸗ prüfung (vgl. § 17) zu geſtatten; c) Perſonen, welche eine der Sekretärprüfung gleichwertig zu erachtende Prüfung im Staatsdienſt oder im Dienſt einer anderen Gemeinde abgelegt haben, oder zur Wahrnehmung beſtimmter namentlich techniſcher Dienſtleiſtungen außerhalb des eigentlichen Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Dienſtes berufen werden ſollen, auch ohne Ablegung der Sekretärprüfung als Beamte der Klaſſen I bis III anzuſtellen. § 23. Dieſe Beſtimmungen treten ſofort in Kraſt. Die Beſtimmungen vom 12. Mai 1901 werden mit dem alleinigen Vorbehalt der weiteren Anwendung für die zur Zeit im ſtädtiſchen Dienſt befindlichen Zivilanwärter aufgehoben. Charlottenburg, den 5. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus, Tgb.⸗Nr. I. 3689. Oberbürgermeiſter.