— 370 — Ansführungsanordnungen zu den Befähigungsbeſtimmungen vom 5. Febrnar 1906. In Ausführung der vorſtehenden Beſtimmungen über die Befähigung der Bureau⸗ und Kaſfenbeamten in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung vom 5. Februar 1906 wird folgendes angeordnet: 22 1. Die gemäß § 3 der Beſtimmungen auf Probe einberufenen Militäranwärter haben eine etatsmäßige Stelle zu verwalten und verbleiben während der Probezeit der Regel nach in einer und derſelben Stelle (Kaſſe). Verſetzungsanträge der Aſſiſtenten (Militäranwärter) und Diätare zum Zwecke ihrer Ausbildung ſind rechtzeitig auf dem Dienſtwege vorzulegen. Den Anträgen find die nach den §§ 5 und 14 der Befähigungsbeſtimmungen erforderlichen 2 Zeugniſſe der Dezernenten und Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Vorſteher eizufügen. 3. Die Supernumerare werden während des Vorbereitungsdienſtes einer jeden der beſtehenden Stellen und der Hauptkaſſe auf mindeſtens drei Monate überwieſen. Die Berichte (§ 12) ſind 8 Tage vor Ablauf der Beſchäftigung einzureichen. Den Bureau⸗ (Kaſſen⸗) Vorſtehern wird zur beſonderen Pflicht gemacht, bei der Beſchäftigung der Supernumerare das Augenmerk in erſter Linie auf die Unterweiſung derſelben zu richten und ſie nicht etwa eune dieſe Rückſicht lediglich oder hauptſächlich zur Entlaſtung der Beamten zu benutzen. 4. Die Zulaſſung zur Sekretärprüfung hat der Aſſiſtent ſchriftlich nachzuſuchen. Das Geſuch muß Auskunft über die ſeit dem Eintritt in den ſtädtiſchen Dienſt in den einzelnen Verwaltungsſtellen zurückgelegte Zeit, ſowie über den Zeitpunkt der Anſtellung als Aſſiſtent geben. 5. In den erſten Tagen nach der amtlichen Mitteilung von der Zulaſſung zur Prüfung und der Aufgabe für die häusliche Arbeit haben ſich die Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungs⸗Kommiſſion vorzuſtellen. Denſelben iſt geſtattet, zur Erlangung des richtigen Verſtändniſſes der ihnen erteilten Aufgabe Fragen an die Prüfungs⸗Kommiſſionsmitglieder zu richten. Charlotten burg, den 5. Februar 1906. Der Oberbürgermeiſter. Tgb. Nr. 1. 3689. Schuſtehrus. 10 Anhang. Zuſammenſtellung der bei der Sekretärprüfung in Betracht kommenden Geſetze und Verordnungen. 1. Grundzüge der Reichs⸗ und Preußiſchen Staatsverfaſſung. 2. Städteordnung vom 30. Mai 1853. 3. Geſetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 §§ 1, 3—4, 6—10, 15—20, 24, 28, 30, 33 —34, 36 — 42, 48, 50—60, 63— 145. 4. Geſetz über die Zuſtändigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungegerichtsbehörden vom 1. Auguſt 1883 §§ 7—22, 39—57, 109—133, 139—146, 150—155. 5. Geſetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. 6. Geſetz betr. die Koſten Königl. Polizeiverwaltungen in den Stadtgemeinden vom 20. April 1892. 7. Geſetz betr. die Anſtellung und Verſorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899. 3 §. Geſetz betr. die Beſetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenſtellen in der Ver⸗ waltung der Kommunalverbände mit Militäranwärtern vom 21. Juli 1892. 9. Miniſterial⸗Erlaß vom 1. Dezember 1899 zu den Grundſätzen betr. die Beſetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenſtellen bei den Kommunalbehörden uſw. mit Militär⸗ anwärtern vom 25. Juli 1899. 10. Geſetz betr. die Dienſtvergehen der nicht richterlichen Beamten und die Ver⸗ ſetzung derſelben auf eine andere Stelle oder in den Ruheſtand vom 21. Juli 1852. 11. Stempelſteuergeſetz vom 31. Juli 1895 nebſt Tarif Nr. 1, 2, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 26, 32. 35, 48. 53, 54, 55, 56, 58, 59, 64, 67, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78. 12. Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891. 13. Ergänzungsſteuergeſetz vom 14. Juli 1893. 14. Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891. 15. Reichsgeſetz wegen Beſeitigung der Doppelbeſteuerung vom 13. Mai 1870. 16. Kommunalabgabengeſetz vom 14. Juli 1893. 17. Verordnung betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal⸗Auflagen vom 23. September 1867. 18. Geſetz betr. die Heranziehung von Militärperſonen zu Abgaben für Gemeinde⸗ zwecke vom 29. Juni 1886/22. April 1892. ) Hierüber werden durch obere Beamte Vorleſungen gehalten.