— 375 — XyI. Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule. a) Nach der ſtaatlich en Beſoldungsordnung: Anfangsgehalt. 2700 ℳ Höchſtgehalftftt. 4800 ℳ— Gehaltsſtufen: 2700 3200 3600 4000 4400 4800 ℳ— nach 3 6 9 12 15 Jahren. Außerdem 900 ℳ Wohnungsgeldzuſchuß. b) nach der ſtädtiſchen Beſoldun gsor dnung: Anfangsgehalt 2832 Höchſtgehalt. 35232 ℳ Gehaltsſtufen: 2832 3132 3432 3732 4032 4332 4632 4932 5232 nach 3 6 9 12 15 18 21 24 Jahren. XyII. Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule. Wie v. Alſo Anfangsgehalt 2800 ℳ — Höchſtgehalt 5200 ℳ. Gehaltsſtufen: 2800 3100 3400 3700 4000 4300 4600 4900 5200 ℳ nach 3 6 9 12 15 18 21 24 Jahren. XVIII. übergangsbeſtimmungen. Bezüglich derjenigen Lehrperſonen, welche die Beſoldungsordnung von 1897 nicht angenommen haben, wird folgendes beſtimmt: Es wird der Normal⸗Etat von 1895, der bei der Reviſion des Normal⸗Etats von 1900 für die in Frage kommenden Rektoren um 300 %. und Lehrerinnen um 150 ℳ erhöht worden iſt, vom 1. April 1905 ab für die Rektoren um weitere 400 ℳ und für die Lehrerinnen um weitere 200 ℳ erhöht. Daneben wird dieſen Lehrperſonen geſtattet, jederzeit den neuen Normal⸗Etat von 1905 anzunehmen, wenn ſie ſich bereit erklären, die in der Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1905 nach dem Normal⸗Etat von 1895 gegen die Normal⸗Etats von 1897 und 1900 bezogenen Mehrbeträge ſich auf die gegenwärtige Auf⸗ beſſerung und die zukünftigen Alterszulagen in vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Beträgen in Anrechnung bringen zu laſſen. XIX. Berechnung der Alterszulagen. Das Dienſtalter der an den höheren Lehranſtalten einſchließlich der höheren Mädchen⸗ ſchulen angeſtellten Direktoren wird berechnet vom Amtsantritt als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt ab. Das Dienſtalter der Direktoren der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule und der obligatoriſchen Fortbildungsſchule wird berechnet vom Tage der Anſtellung als Direktor der Anſtalt ab, ebenſo das Dienſtalter der Leiterin der Mädchen⸗Fortbildungsſchule II. Das Dienſtalter der Oberlehrer wird nach den ſtaatlichen Grundſätzen berechnet. Oberlehrer, welche vom 1. April 1905 ab von auswärts berufen werden und bereits ein höheres Gehalt beziehen, als ihnen nach dem Normaletat zuſtehen würde, treten in die Gehaltsſtufe ein, welche ihrem zuletzt bezogenen Gehalt mindeſtens gleichkommt. Zugleich iſt der Termin des Aufrückens in die höheren Stufen (das Dienſtalter) derart zu beſtimmen, daß der Oberlehrer auch künftig mindeſtens das gleiche Gehalt empfängt, welches er in ſeiner bisherigen Dienſtſtelle bezogen haben würde. Das Dienſtalter der Oberlehrerinnen mit Staatseramen (IVa) wird berechnet vom Tage der feſten Anſtellung als Oberlehrerin ab. Das Dienſtalter der akademiſch gebildeten Zeichenlehrer (V) einſchließlich der Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule (XVII) rechnet vom Tage der endgültigen An⸗ ſtellung als Zeichenlehrer uſw. an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanſtalt ab. Iſt ein Zeichenlehrer uſw. vor der endgültigen Anſtellung als ſolcher mindeſtens 4 Jahre im öffent⸗ lichen Schuldienſt beſchäftigt geweſen, ſo wird ſein Dienſtalter vom Ablauf des 4. Jahres dieſer Beſchäftigung ab gerechnet. Für die Berechnung des Dienſtalters der Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule mit ſtaatlicher Beſoldungsordnung (XVIa) finden die Grundſätze für die Anſtellung, Beſoldung uſw. des Lehr⸗ und Beamtenperſonals an den aus Kap. 69 Tit. 10 des Etats der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung mitunterhaltenen oder unterſtützten gewerb⸗ lichen Zeichen⸗, Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchulen Anwendung. Das Dienſtalter der Rektoren an den Gemeindeſchulen (mit Ausnahme der Rektoren Radicke, Ommerborn und Voigt), der ordentlichen Lehrer einſchließlich der Turn⸗ und Geſang⸗ lehrer an den Vorſchulen, den höheren Mädchenſchulen und der Bürgermädchenſchule, der Lehrer an den Gemeindeſchulen und der Lehrerinnen — einſchließlich der Titular⸗Oberlehrerin (IVb) — und Handarbeitslehrerinnen an den höheren Mädchenſchulen, der Bürgermädchen⸗ ſchule und den Gemeindeſchulen rechnet vom Tage des Eintritts in den öffentlichen Schul⸗ dienſt ab: es bleibt jedoch die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt. außer Berechnung.