— 26 — Der Bezug der Alterszulagen beginnt bei allen Lehrperſonen mit dem Ablauf des⸗ jenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienſtzeit vollendet wird. Iſt die Dienſt⸗ zeit auf den Erſten eines Vierteljahres feſtgeſetzt, dann iſt von dieſem Tage ab auch die Alterszulage fällig. Charlottenburg, den 3. März 1905. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Tageb.⸗Nr. vIIB 335/05. 3. Geſchäftsanweiſung für das Kuratorium der ſtädtiſchen Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule zu Charlottenburg. § 1. Das Kuratorium iſt die zunächſt vorgeſetzte Behörde für den Direktor, die Lehrer⸗ ſchaft und die Beamten der ſtädtiſchen Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule zu Charlottenburg, im Sinne der „Dienſtanweiſung“ vom 21. November 1903 nebſt Anhang vom 6. Januar 1905. § 2. Das Kuratorium hat Kenntnis zu erhalten von allen die Anſtalt und die Lehrer betreffenden Verfügungen der Behörden. Der Direktor hat unaufgefordert alle wichtigen An⸗ gelegenheiten der Schule, insbeſondere alle ernſten Beſchwerden der Eltern und Lehrherren, ſowie die von ihm beanſtandeten Anträge und Beſchlüſſe des Lehrerkollegiums zur Kenntnis des Kuratoriums zu bringen. Das Kuratorium iſt berechtigt, mündliche oder ſchriftliche Berichte über die Anſtalt, ſowie über das amtliche und außeramtliche Verhalten der an derſelben wirkenden Lehrer vom Direktor einzufordern. Erhält das Kuratorium Kenntnis von erheblichen Pflichtverletzungen des Direktors, der Lehrer und ſonſtigen Beamten, ſo hat es die Vorgänge hierüber alsbald dem Magiſtrats⸗ dirigenten abzugeben. Von der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und dem weſentlichen Inhalt der abſchließenden Entſcheidung erhält das Kuratorium Mitteilung. Das Kuratorium hat auch das Recht, durch Schulbeſuche, welche von ſeiner Geſamt⸗ heit oder auf entſprechenden Beſchluß von einzelnen dazu beauftragten Mitgliedern vorge⸗ nommen werden, ſich über die äußeren und inneren Verhältniſſe der Schule ſelbſt genaue Kenntnis zu verſchaffen. Der Vorſitzende und der Dezernent bedürfen zu derartigen Beſuchen eines beſonderen Auftrages nicht. Dieſe Beſuche ſind abgeſehen von gelegentlichem Vorſprechen dem Direktor rechtzeitig mitzuteilen, ſollen jedenfalls nicht ohne Kenntnis des Direktors vor⸗ genommen werden. Der Direktor hat den Beſuchern jede gewünſchte Auskunft zu geben, und ſoweit es ſeine Zeit erlaubt, ſie bei Klaſſenbeſuchen zu begleiten. In den Unterricht anordnend einzugreifen, oder etwa wahrgenommene Mißſtände während des Unterrichts zu rügen, ſind jedoch weder das Kuratorium noch die einzelnen Mitglieder befugt. § 3. Das Kuratorium iſt a) in Fragen der Organiſation der Schule, ſowie über die feſte Anſtellung, Entlaſſung und Penſionierung des Direktors, der Lehrer und Beamten der Schule zu hören und hat ſich darüber zu äußern; es hat b) den von dem Direktor entworfenen Grundlehrplan feſtzuſetzen und die Zuſtimmung des Magiſtrats und die Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe herbeizuführen; es hat c) die vom Direktor halbjährlich aufgeſtellten Lektions⸗ und Stundenpläne zu prüfen und zu genehmigen; es hat d) die Abänderung ge ences Mißſtände im Schulbetriebe anzuordnen und den ſonſt zu ſeiner Kenntnis gelangten Angelegenheiten (et. § 2) anordnend Stellung zu nehmen; es hat e) die Schulordnung zu genehmigen und ihre Abänderungen zu beſchließen; es hat f) über Abänderung der Geſchäftsanweiſung, vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und des Miniſters für Handel und Gewerbe, zu beſchließen; es hat g) Ausſtellungen von Schülerarbeiten zu genehmigen oder nach Anhörung des Direktors anzuordnen (vgl. indes Abſchnitt A § 12 Abſ. 3 der Dienſtanweiſung für die Direk⸗ toren und das Lehrperſonal an den ſtaatlichen und aus dem Fonds Kapitel 69 Titel 10 des Etats der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung unterſtützten Handwerker⸗ und Kunſtgewerbeſchulen vom 21. November 1903): es hat h) über Fragen von allgemeiner und grundſätzlicher Bedeutung Vorſchläge zu machen und Anträge zu ſtellen und ſich auf Erfordern darüber ſachlich zu äußern; § 4 Das Kuratorium hat ferner: 2 a) über 125 vom Direktor entworfenen Anſtaltsetat zu beſchließen und ihn dem Magiſtrat vorzulegen; b) die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des genehmigten Etats zu bewirken; c) die Rechnungen zu prüfen, die gezogenen Erinnerungen zu erledigen und die Er⸗ teilung der Entlaſtung zu 2 4