— 377 — d) über die Bewilligung außeretatsmäßiger Mittel Anträge zu ſtellen: e) über die Gewährung von Freiſchule innerhalb der Grenzen des Etats zu beſchließen; § 5. Das Kuratorium hat endlich in betreff der äußeren Verhältniſſe der Anſtalt dafür zu ſorgen, daß alles, was zur Ausſtattung, Unterhaltung und Einrichtung der Schulräume, insbeſondere an In⸗ ventar und Lehrmitteln gehört, in ordnungsmäßigem Zuſtande ſich befindet, und dieſerhalb Anträge bei den zuſtändigen Behörden zu ſtellen. § 6. Das Kuratorium iſt befugt, zur Vorbereitung wichtiger Beſchlüſſe Ausſchüſſe einzu⸗ ſetzen. Die Ernennung der Mitglieder der Ausſchüſſe ſteht dem Vorſitzenden zu. Der Vor⸗ ſitzende iſt auch befugt, Sachverſtändige an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen zu laſſen Die Ausübung geeigneter, dem Kuratorium zuſt hender Obliegenheiten kann es auf einzelne Mitglieder übertragen. Dem Vorſitzenden und dem Dezernenten ſteht das Recht zu, wahrgenommene Mißſtände geringerer Art ſofort abzuſtellen; auch haben ſie das Recht, in allen dringenden Sachen vor⸗ behaltlich der ſpäteren Zuſtimmung des Kuratoriums, Entſcheidung zu treffen. § 7. Das Kuratorium verſammelt ſich der Regel nach alle drei Monate einmal auf Ein⸗ ladung des Vorſitzenden oder ſeines Vertreters. Außerdem beraumt der Vorſitzende eine Sitzung an, wenn er es für nötig hält, Regierungspräfident oder Magiſtrat es anordnen, oder wenigſtens drei Mitglieder es beantragen. Der ſchriftlichen Einladung, die — dringende Angelegenheiten ausgenommen — min⸗ deſtens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat, iſt für jedes Mitglied die Tagesordnung beizufügen. § 8. Die Beſchlüſſe des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Mitglieder, deren perſönliches Intereſſe durch die zu beratende Angelegenheit berührt wird. dürfen an der Beratung und Abſtimmung nicht teilnehmen. Des Kuratorium iſt beſchlußfähig, ſobald ein Drittel ſeiner ſtimmberechtigten Mitglieder anweſend iſt. Widerſprechen jedoch, wenn nicht wenigſtens die Hälfte der ſtimmberechtigten Mitglieder anweſend iſt, zwei der anwejenden Mitglieder oder der Vorſitzende der Beſchluß⸗ faſſung, ſo muß die Erledigung der in Frage ſtehenden Sachen ausgeſetzt und binnen § Tagen eine neue Sitzung anberaumt werden. Jede zweite Sitzung iſt, ſoweit es ſich um die in der vorigen Sitzung nicht erledigten Sachen handelt, ſtets ohne Rückſicht auf die Zahl der Anweſenden (alſo auch in dem Falle, daß weniger als ein Drittel der Mitglieder anweſend iſt) beſchlußfähig. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung hat der Vorſitzende auf dieſe Beſtimmung jedesmal beſonders hinzuweiſen. § 9. Das Protokoll führt das von dem Vorfitzenden aus der Zahl der Mitglieder zu be⸗ ſtimmende Mitglied oder ein vereideter Beamter der Geſchäftsſtelle. Das Protokoll iſt in der Sitzung ſelbſt fertigzuſtellen und von dem Vorſitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. § 10. Die Mitglieder des Kuratoriums haben, ſoweit es vom Vorfitzenden angeordnet wird, über die Vorgänge in den Sitzungen, die darin beratenen Angelegenheiten und die gefaßten Beſchlüſſe das Amtsgeheimnis zu bewahren. § 11. Die Aufſicht über die Geſchäftsführung des Kuratoriums ſteht dem Magiſtrat, in höherer Inſtanz dem Regierungspräſidenten zu. Charlottenburg, den 6. Januar 1905. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. Dr. Neufert.