— 438 — 9. Bedingungen für die beſchränkte Ausſchreibung der 3½ prozentigen Char⸗ lotteuburger Stadtanleihe vom Jahre 1903 im Betrage von 26 Millionen Mark. Durch die im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 14. November 1905 — Nr. 269 — veröffentlichte Genehmigungsurkunde der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 23. Oktober 1905 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Schuldverſchreibungen im Geſamtbetrage von 26 Millionen Mark in einer Summe oder in Abteilungen auszugeben. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 3½ % in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinſt. Den Schuldverſchreibungen werden 20 halbjährige Zinsſcheine vom 1. April 1906 ab, deren erſter am 1. Oktober 1906 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe beginnt am 1. April 1908 und iſt in längſtens 29 Jahren beendet. Sie geſchieht mittels Verloſung oder Ankaufs der Schuldverſchreibungen aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 2,1 % des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Schuldverſchreibungen gebildet wird. Die Ausloſung geſchieht im Dezember jeden Jahres. Vom 1. April 1916 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Char⸗ lottenburg das Recht, den Tilgungsſtock zu verſtärken oder auch ſämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverſchreibungen auf einmal zu kündigen. Für die beſchränkte Ausſchreibung der Anleihe gelten folgende Bedingungen: § 1. Die Stadtgemeinde behält ſich das Recht vor, von der Anleibe Stücke bis zum Nennwerte von 1 250 000 ℳ für eigene Zwecke zurückzubehalten und von der Begebung auszuſchließen. Die Übernehmer ſind jedoch zur Übernahme der Anleihe in voller Höhe von 26 Millionen Mark verpflichtet und haben deren Zulaſſung, einſchließlich der von der Stadt etwa zurückbehaltenen Stücke bei der Berliner Börſe zu beantragen. § 2. In den Angeboten ſind der Übernahmekurs und der Termin. an welchem die Ab⸗ nahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen. § 3. Wird die Ubernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die beteiligten Firmen pp. in dem Angebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Konſortialgeſchäftes und damit die Haftung für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. 4 § 4. Von der Zuſchlagserteilung ab ſteht es den Übernehmern frei, die Schuldver⸗ ſchreibungen entweder in ihrer Geſamtheit oder in beliebigen einzelnen Poſten zu über⸗ nehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Ubernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abdebung gelangt (§ 7). Die Schuldverſchreibungen werden — mit dem Reichsſtempel verſehen — den Über⸗ nehmern nach erfolgter Zuſchlagserteilung vom 2. April 1906 ab auf Erfordern mit den Zinsſcheinen zur Verfügung geſtellt werden. Die Lieferung der Stücke erfolgt in der Stelle des Magiſtrats zu Charlottenburg im Rathauſe. 5 § 5. Werden die Schuldverſchreibungen ſogleich in ihrer Geſamtheit oder in größeren Werten übernommen, als die Barabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren auf Verlangen in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung ent⸗ ſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinter⸗ legung erfolgt in dem Treſor der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg. Die durch die Hinter⸗ legung etwa entſtehenden Koſten tragen die ÜUbernehmer. Als Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere und nur zu demjenigen Beleihungsſatze, mit' dem ſie von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichs⸗ invalidenfonds uſw. als kautionsfähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Wertpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird geſtattet werden Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Sicherheit zuzulaſſen. § 6. Der Übernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der Ubernahme der Stücke bezw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 7. Die Stadt Charlottenburg wird die Valuta nur allmählich nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe erheben. Der Verbrauch der Anleihemittel wird ſich in der Weiſe geſtalten, daß vorausſichtlich vom Monat April 1906 ab zu einem jeden Vierteljahrserſten etwa 2 500 000 ℳ bis 3 000 000 ℳ zur Abhebung gelangen werden. Für die Innehaltung dieſer Abhebungstermine und Summen kann eine Gewähr ſeitens der Stadtgemeinde nicht übernommen werden. 2