— 435 — § 8. Üüber Beträge bis zu 100 000 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ſoll eine vorherige Aufkündigung vorangehen und zwar bei Beträgen bis zu 300 000 ℳ von 3 Tagen, bis zu 1 000 000 ℳ von 1 Woche, darüber hinaus von 10 Tagen, in letzterem Falle jedoch nur zum Schluſſe eines Vierteljahrs. § 9. Die Ubernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 7) mit 3½¼ꝙ % jährlich zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden. § 10. 1 „ Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Ubernehmern zum Zweck der Einführung der Anleihe an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unter⸗ ſchriftlich zu vollziehen. Koſten übernimmt die Stadtgemeinde aus dieſem Anlaß nicht. § 11. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Übernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Übernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlagserteilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. § 12 Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verloſter Schuldverſchreibungen erfolgt außer bei unſerer Stadthauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: in Berlin: bei der Haupt⸗Seehand lungskaſſe, der Diskonto⸗Geſellſchaft, der Nationalbank für Deutſchland, der Deutſchen Bank, der Dresdner Bank, der Bank für Handel und Induſtrie, der Berliner Handelsgeſellſchaft, dem Schaaffhauſen'ſchen Bankverein, der Mitteldeutſchen Kreditbank, ſowie bei den Bankfirmen S. Bleichröder, Mendelsſohn & Co., Born & Buſſe und Delbrück, Leo & Co., in Hamburg: bei der Norddeutſchen Bank, ſowie den Bankhäuſern L. Behrens & Söhne und M. M. Warburg & Co., in Hannover: bei den Bankhäuſern Ephraim Meyer & Sohn und Hermann Bartels, in Frankfurt a. M.: bei der Diskonto⸗Geſellſchaft und bei dem Bankhaus L. u. E. Wertheimer, in Breslau: bei dem Schleſiſchen Bankverein, der Breslauer Diskontobank und der Bank⸗ firma E Heimann, in Dresden: bei dem Bankhaus Gebrüder Arnhold, in Mannheim: bei der Rheiniſchen Kreditbank, in den bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Ausgabe übernehmen. Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vorbehalten. Als Provifion werden . % des eingelöſten Betrages vergütet. § 13. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Schuldverſchreibungen und Zinsſcheine einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt ſeitens der Stadtgemeinde ſofort nach Eingang der Abrechnungen hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zinsſcheine ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Wertangabe von ℳ 600 an den Magiſtrat (Stelle ) entwertet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht belaſtet werden. § 14. Die Zuſchlagserteilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vorbehalten⸗ Bei ungenügendem oder un⸗ günſtigem Ausfall der Ausſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, be⸗ ſtimmt die Stadtgemeinde allein. § 15. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, vor dem 1. Januar 1908 mit keiner neuen Anleihe — abgeſehen für den evtl. Erwerb der Charlottenburger Waſſerwerke — an den Geldmarkt heranzutreten. 6 16. Angebote auf Übernahme der 1905er Charlottenburger Stadtanleihe ſind, mit ent⸗ ſprechender Aufſchrift verſehen, zu dem in dem Anſchreiben angegebenen Termine an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Charlottenburg, den 12. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.