— 3 Bleibtreuſtraße 43, ſind, um Staubablagerungen zu verhüten, mit Mörte glatt ausgeſtrichen worden. 9. Im Hauſe Schlüterſtraße 25 und Guerickeſtraße 39 ſind die neuen Steuer⸗ zahlſtellen vII und vIII eingerichtet und wie die übrigen Zahlſtellen mit Ein⸗ richtungsgegenſtänden verſehen worden. Die Geſamtkoſten werden 4150 J nicht überſchreiten 10. Die vII. und vIII. Gemeindeſchule in der Joachimsthalerſtraße 31/32, erhielt im Erdgeſchoß und 1. Stockwerk der Straßenfront innere Vorfenſter, da das Lärmen auf der Straße während des Unterrichts ſehr ſtörend empfunden wurde. 11. Die abgenutzten feſtſtehenden mehrſitzigen Bänke in den älteren Gemeinde⸗ ſchulen ſollen durch zweiſitzige Bänte neueſter Konſtruktion nach und nach erſetzt werden, hiermit iſt in den Gemeindeſchulen I/II, III/IV begonnen worden. 12. Um die unangenehme Zugluft in den Korridoren der Kaiſer⸗Friedrich⸗Schule, Kneſebeckſtraße 24, zu beſeitigen, ſind Windfangvorbauten erforderlich geweſen. 3. Baupolizeiliche Tätigkeit. Die ſeitens der Stadtgemeinde bislang ſtillſchweigend ausgeübte Tätigkeit in ſtraßenbaupolizeilicher Beziehung iſt nach Maßgabe des Beſchluſſes des Herrn Miniſters des Innern vom 7. Februar 1907 dem Herrn Oberbürgermeiſter von Charlottenburg vom 1. April 1907 ab förmlich übertragen worden. Die für die Abgrenzung der Zuſtändigkeit maßgebende Verwaltungsordnung hat folgenden Wortlaut: Verwaltungsordnung. zur Abgrenzung der Zuſtändigkeiten zwiſchen der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung und dem Königlichen Polizei⸗Präfidium in Charlottenburg. Nachdem durch Beſchluß des unterzeichneten Miniſters des Innern vom 7. Februar 1907 die örtliche Straßenbaupolizei unter Abtrennung von der übrigen Baupolizei vom 1. April 1907 ab auf den Oberbürgermeiſter von Charlottenburg oder den für dieſen nach § 62 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 zu beſtellenden Vertreter widerruflich über⸗ tragen worden iſt, wird die Zuſtändigkeit der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung und des König⸗ lichen Polizei⸗Präſidiums nachſtehend wie folgt feſtgeſetzt: 9 1. Die Straßenbaupolizeiverwaltung, d. h. die geſamte auf die Anlegung, Regu⸗ lierung, Entwäſſerung und Unterhaltung der Straßen und Brücken, ſowie auf die Ent⸗ und Bewäſſerungsanlagen innerhalb der Grundſtücke bezügliche örtliche Polizei wird von dem Oberbürgermeiſter der Stadt Charlottenburg unter der Amtsbezeichnung: Städtiſche Polizei⸗Verwaltung zu Charlottenburg Der Oberbürgermeiſter. wahrgenommen. 2 § 2. Landespolizeibehörde und Aufſichtsinſtanz über die ſtädtiſche Polizei⸗Verwaltung iſt der Polizei⸗Präſident von Berlin. § 3. Zur ungeteilten Zuſtändigkeit der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung gehören, ſoweit nicht die §§ 4 und 5 etwas anderes feſtſetzen: a) die Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der örtlichen Wegepolizei nach den Vorſchriften des Zuſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883 und der übrigen Geſetze, insbeſondere die Aufſicht über die öffentlichen Wege und Zubehörun gen (Bürgerſteige, Böſchungen, Brücken), die Beſtimmung und Regelung der Be⸗ fugnis Dritter zur Inanſpruchnahme des Wegekörpers für die Verlegung von Röhren, Kabeln und dergl. v) die Durchführung der Kanaliſation, d. h. die Angelegenheiten betr. die Ent⸗ wäſſerung der Straßen, den Anſchluß der Grundſtücke an die öffentlichen Ent⸗ wäſſerungsanlagen und die Entwäſſerung im Innern der Grundſtücke, ſofern dieſe durch Anſchluß an die Kanaliſation erfolgt. c) die Handhabung der ortspolizeilichen Befugniſſe in Anſehung der Ent⸗ und Bewäſſerungsanlagen innerhalb der Grundſtücke, ſoweit dieſe Anlagen im Zu⸗ ſammenhang mit der öffentlichen Waſſerleitung ſtehen. 9 4. Sofern durch Verfügung der Wegepolizeibehörde Entſcheidung über Fragen ge⸗ troffen wird, welche für die Regelung des Verkehrs auf den fertiggeſtellten Straßen vor⸗ ausſichtlich von Bedeutung ſein werden (z3. B. über die Straßeneinteilung, über Anlage von Inſelperrons, Herſtellung gärtneriſcher Anlagen, Anpflanzung von Bäumen und ähnliches) iſt vor Erlaß der Verfügung das Einverſtändnis des Königlichen Polizei⸗Präſi⸗ ee herbeizuführen. Bei Meinungsverſchiedenheiten entſcheidet die Landespolizei⸗ ehörde. § 5. Soweit gelegentlich des Anſchluſſes Charlottenburger Gebietsteile an die Berliner Schwemmkanaliſation in den zwiſchen dem Oberbürgermeiſter von Berlin und dem König⸗ 5