—. 34 — lichen Polizei⸗Präſidium zu Charlottenburg getroffenen Vereinbarungen über das Ge⸗ ſchäftsverfahren zwiſchen beiden Behörden das Polizei⸗Präſidium als Straßenbaupolizei⸗ behörde in Bezug genommen iſt, tritt an deren Stelle die ſtädtiſche Polizei⸗Verwaltung zu Charlottenburg. Im übrigen bleiben die zwiſchen beiden erſten Behörden getroffenen Abmachungen in Kraft. § 6. Eine Mitwirkung der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung bei der dem Königlichen Polizei⸗ Präſidium verbleibenden Baupoli ze i tritt ein: a) bei Neubauten aller Art auf Grundſtücken, welche an Straßen oder Straßen⸗ teilen liegen, die im Sinne des § 15 des Fluchtliniengeſetzes als neue gelten, oder welche an im Sinne derſelben Vorſchrift ſchon vorhanden, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen liegen, p) wenn, abgeſehen von den Fällen zu a — ſei es im Wege des Neubaues oder des Umbaues, Anbaues uſw. — Wohnhäuſer, Fabriken oder ſonſtige erheb⸗ lichere, für dauernde Zwecke beſtimmte Bauten projektiert ſind, c) in jedem Falle baulicher Herſtellung und Veränderung, wenn die Innehaltung von Straßenfluchtlinien in Frage kommt oder überhaupt die Straßenfront berührt wird, im beſonderen auch bei Bauten auf bebauungsplanmäßigem Straßenland, d) in jedem Falle baulicher Herſtellung und Veränderung, wenn der Anſchluß an öffentliche Entwäſſerungsanlagen in Frage kommt. § 7. um dieſe Mitwirkung herbeizuführen, wird jedes derartige bei dem Königlichen Polizei⸗Präſidium eingehende Bauprojekt der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung unter Über⸗ weiſung eines Stückes der Bauzeichnungen und einer Kopie des Lageplanes zur Außerung und zur Wahrnehmung der von ihr vertretenden Intereſſen überſandt. § 8. Die von der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung geſtellten Bedingungen für die Ge⸗ nehmigung eines Bauvorhabens finden nur dann Aufnahme in dem Bauſchein, wenn ſie mit dem Bauvorhaben in einem ſo engen und unlösbaren Zuſammenhange ſtehen, daß ſie einen notwendigen Beſtandteil der Entſcheidung über das Bauvorhaben darſtellen. Bei Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen den beiden Polizeibehörden entſcheidet die Landes⸗ polizeibehörde. 9 § 9. Der Bauſchein wird von dem Königlichen Polizei⸗Präſidium ausgefertigt. Im Verwaltungsſtreitverfahren hat jede der beiden Polizeibehörden die von ihr geſtellten Be⸗ dingungen zu vertreten. § 10. Der gemeinſchaftlichen Erörterung durch das Königliche Polizei⸗Präſidium und die ſtädtiſche Polizei⸗Verwaltung unterliegt die Frage, ob eine Straße gemäß den baupolizeilichen Beſtimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergeſtellt iſt. (§ 12 des Geſetzes vom 2. Juli 1875, Ortsſtatut vom 27. Mai 1891 und Polizeiverordnung vom 27. Juni 1891.) Bei Meinungsverſchiedenheiten über dieſe Frage entſcheidet die Landespolizei⸗ behörde. 41 Ebenſo wird die Benennung der Straßen, Plätze und Brücken gemeinſchaftlich erörtert. Die Herbeiführung der Königlichen Genehmigung iſt Sache des Königlichen Polizei⸗Präſidiums. § 12. Dem Königlichen Polizei⸗Präſidium verbleiben a) die aus den §§ 1, 3 und 5 des Geſetzes vom 2. Juli 1875 ſich ergebenden Befugniſſe, b) die Ausübung der Sicherheitspolizei auf Privatwegen, c) die Durchführung der Polizeiverordnung vom 7. Februar 1900, betreffend die Anlegung und Unterhaltung der Vorgärten, d) die Genehmigung zur Aufſtellung von Bauzäunen und Baugerüſten mit Aus⸗ nahme der der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung verbleibenden Kontrolle über Wieder⸗ herſtellung des Bürgerſteiges und des Straßenpflaſters nach Beſeitigung der erſteren, e) die Wahrnehmung der Verkehrspolizei, d. h. die polizeiliche Aufſicht über den Verkehr auf den fertiggeſtellten Straßen und deren Zubehörungen, insbeſondere die Entſcheidung über die durch Arbeiten im Wegekörper bedingte Sperrung von Straßen und Brücken und der Erlaß der hierauf bezüglichen Bekanntmachungen, f) die Handhabung der ortspolizeilichen Befugniſſe in Anſehung der Bewäſſerungs⸗ anlagen, ſoweit dieſe nicht nach § 3e der ſtädtiſchen Polizei⸗Verwaltung obliegt. Berlin, den 7. Februar 1907. Der Miniſter des Innern. In Vertretung Unterſchrift. 4