95 2 penſionierte Arbeiter ſind verſtorben, Sſtändige Arbeiter entlaſſen und 20 Arbeiter, welche bei der Verwaltung längere Zeit als Hilfsarbeiter beſchäftigt waren, wurden als ſtändige Arbeiter eingeſtellt. 14 Arbeiter bzw. Hilfsarbeiter haben bei der Arbeit Unfälle erlitten, welche ſämtlich gut verlaufen ſind. Ein Arbeiter, welcher im Vorjahre einen Unfall erlitten hatte, mußte in den Ruhe⸗ ſtand verſetzt werden. Die Löhne der ſtändigen Arbeiter betrugen am Schluſſe des Berichtsjahres: Stand Jährlich Zuſammen 44 , % 7 14 2 Hilſs⸗Aufſehenee 1 800 3 600 3 600 6 Kolonnenführer 1 560 9 360 7. Kolommenführere 1 500 10 500 19 860 3 Arbeiterr 1 440 53 280 14 „ , , 1 380 19 320 19 %,, e, e, ee 1 320 25 080 12 % e e 1 260 16 120 8 1 200 9 600 43 e e e e 1 140 49 020 172 420 Geſamtſumme — — 195 880 Die ſtändigen Arb eiter erhielten Monatslohn, d. h. es wurden ihnen die Sonn⸗ und Feiertage vergütet, gleichviel ob ſie an dieſen Tagen arbeiteten oder nicht. Die Lohnzahlungen fanden am 15. und letzten eines jeden Monats ſtatt. Fielen dieſe auf einen Sonn⸗ oder Feiertag, ſo wurde der Lohn am vorhergehenden Tage aus⸗ ezahlt. 4. Die Hilfsarbeiter erhielten einen Lohn von 36 Pf. bei einer 10 ſtündigen Arbeits⸗ zeit im Sommer und 40 Pf. bei einer 9 ſtündige Arbeitszeit im Winter für jede geleiſtete Arbeitsſtunde. 4 27. Die Auszahlung der Löhne an die Hilfsarbeiter erfolgte an jedem Sonnabend. Bei der Schneebeſeitigung beſchäftigte Hilfsarbeiter wurden täglich gelöhnt. Die ſtändigen Arbeiter, welche ſich zwei Jahre ununterbrochen in einer Lohnklaſſe befanden und den Höchſtlohn noch nicht erreicht hatten, erhielten bei guter Führung eine Lohnaufrückung von jährlich 60 . Das Höchſtlohn beträgt monatlich: 150 ℳ bei den Hilfsaufſehern, 130 ℳ. bei den Kolonnenführern, 120 ℳ bei den Arbeitern. Die Straßenreinigungsmannſchaften erhalten freie Dienſtbekleidung, und zwar: die Hilfsaufſeher Tuchanzug, Tuchmütze, Mantel, Tuch⸗ oder Gummipelerine; die Kolonnenführer und Arbeiter Drillichanzüge (Rock, Hoſe), Winterhoſe (engliſchlederne), Tuchmütze, Stoffpelerine (waſſerdichte). Die Bekleidungsſtücke werden für eine halbjährige Tragezeit im April und Oktober von der ſtädtiſchen Bekleidungskammer, welche einem Kammerverwalter unterſteht, ge⸗ liefert. Den Aufſehern und Hilfsaufſehern ſtehen zur beſſeren Ausübung des Aufſichts⸗ dienſtes Fahrräder zur Verfügung. Dieſe Einrichtung hat ſich ſehr gut bewährt. Die Ausbeſſerungen und Inſtandſetzungen an den Fahrrädern werden in der ſtädtiſchen Fahr⸗ rad⸗Reparaturwerkſtatt ausgeführt. Die Arbeiter gehören zum Teil der allgemeinen Ortskrankenkaſſe, zum Teil den eingeſchriebenen Hilfskrankenkaſſen an. In Krankheits⸗ fällen erhielten die ſtändigen Arbeiter unter Abzug des Krankengeldes ihren vollen Lohn bis zur Dauer von 26 Wochen. Der Geſundheitszuſtand der Arbeiter war ein guter. Die Zahl der Erkrankungstage betrug 1422. Das ſind 2,64 %, während der Wintermonate Dezember, Januar, Februar dagegen bis 9%. Gegen Unfall ſind die Arbeiter bei der Tiefbau⸗Berufsgenoſſenſchaft verſichert. Sämtliche Arbeiter und Hilfsarbeiter erhalten alle 14 Tage einen freien Sonntag. Den ſtändigen Arbeitern kann auf Grund eines Ge⸗ meindebeſchluſſes bei guter Führung und ununterbrochener Dienſtzeit Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar: 3 Tage nach einer 2jährigen Dienſtzeit, 7 Tage nach einer 5jährigen Dienſtzeit, 10 Tage nach einer 10jährigen Dienſtzeit. Nach einer 10jährigen ununterbrochenen Dienſtzeit bei der Verwaltung können die ſtändigen Arbeiter, welche dienſtunfähig werden, bei ihrem Ausſcheiden aus dem ſtädtiſchen Dienſt einen Ruhelehn nach Maßgabe der beſtehenden Grundſätze erhalten. Die Witwen und Waiſen der verſtorbenen ſtändigen Arbeiter erhalten Witwen⸗ und Waiſengeld. Den zu militäriſchen Übungen eingezogenen ſtändigen Arbeitern wird auf die Dauer von höchſtene 8 Wochen der halbe Lohn gezahlt.