— 197 — e) Fürſorgeerziehung Minderjähriger. In dem am 31. März 1907 abgelaufenen ſechſten Jahr der Geltung des Geſetzes über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 haben wir in 50 Fällen gegen 47 im Jahre 1905, 57 1904, 70 1903, 73 1902 und 99 1901 Anlaß zu Erhebungen darüber gehabt, ob unſerſeits ein Antrag auf Fürſorgeerziehung zu ſtellen ſei. 13, (21, 31, 33, 42, 68) mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Mißhandlung, Ver⸗ wahrloſung oder Vernachläſſigung durch die Eltern und Befürchtung der Verwahrloſung), 4 (3, 4, 12, 13 und 13) mal Ziffer 2 (Strafbare Handlung des Kindes) und 47 (42, 43, 34, 28 und 24) mal Ziffer 3 (Unzulänglichkeit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Ver⸗ wahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage. Die Zahlen zeigen, daß auch diesmal öfter mehrere Urſachen (64 in 50 Fällen gegen 66 in 47 Fällen im Jahre 1905 und 78 in 57 im Jahre 1904) für das einzuleitende Verfahren in Betracht gekommen ſind. Von den 50 (47, 57, 70, 73, 99) Fällen betrafen 37 (24, 28, 37, 35, 50) männliche, 13 (23, 29, 33, 38, 49) weibliche Minderjährige. In einem (1, 5, 6, 5, 7) Falle handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 36 (27, 29, 45, 42, 60) Fällen um ſchulpflichtige und in 13 (19, 23, 19, 26, 32) Fällen um nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. In 12 (6, 9, 10, 21, 10) Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung abgeſehen, in 3 (6, 5, 8, 8, 6) Fällen die Weiterverfolgung einſtweilen ausgeſetzt und in einem (1, 4, 4, 5, 4) Falle der bereits geſtellte Antrag zurückgezogen. In den verbleibenden 34 (34, 38, 47, 33, 79) endgültig bei Gericht anhängig ge⸗ machten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 0 (3, 3, 10, 1, 10) Fällen abgelehnt, in 20 (19, 16, 21, 13, 45) Fällen die Fürſorgeerziehung angeordnet worden. In 5 (3, 15, 2, 13, 24) Fällen ſchwebt das Verfahren noch; 4 (§, 2, 11, 5, 0) mal iſt es vorläufig ausgeſetzt und 5 (1, 2, 3, 1, 0) mal eingeſtellt worden, weil Beſſerung eingetreten war. In 10 (10, 15%, wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unterbringung angeordnet. In 41 (44, 46, 64, 62, 87) Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder; nur 9 (3, 10, 6, 11, 12) Fälle betrafen uneheliche, bei denen nur in 5 (1, 2, 2, 0, 5) Fällen, wie aus der unten folgenden Zu⸗ ſammenſtellung erſichtlich, Fürſorgeerziehung angeordnet worden iſt. Außer den vorſtehend erörterten Fällen ſind ferner 66 (62, 46, 52, 81, 72) zu unſerer Kenntnis gelangt, in denen das Verfahren von anderen Stellen, meiſt von dem Polizeipräſidentenfhier, ausging. 39 (42, 27, 29, 51, 48) mal kamen männliche, 27 (20, 19, 23, 30, 24) mal weibliche Minderjährige in Frage; unter ihnen waren 0 (0, 0, 0, 0, 1) noch nicht ſchulpflichtige, 23 (21, 18, 25, 46, 36) ſchulpflichtige und 43 (41, 28, 27, 35, 35) nicht mehr ſchulpflichtige Kinder. 57 (55, 42, 49, 73 ½ ) Fälle betrafen eheliche, nur 9(7, 4, 3, 8) uneheliche Kinder, von denen 3 (gegen 4, 4, 2, 5 in den Vorjahren) nach dem Beſchluß des Gerichts in Fürſorgeerziehung untergebracht worden ſind. 4 (11, 9, 20, 25) mal gab der Tatbeſtand der Ziffer 1, 3 (5, 6, 10, 23) mal der Ziffer 2 und 64 (59, 40, 31, 43) mal der Ziffer 3 des 1 des Fürſorgeerziehungsgeſetzes die Veranlaſſung zur Einleitung des Verfahrens. Auch hier wirken mehrfach zwei Urſachen zuſammen: 71 in 66 Fällen gegen 75 in 62 Fällen 1905, 55 in 46 Fällen 1904, 61 in 52 Fällen 1903 und 91 in 81 Fällen 1902. Wir haben uns in dieſen 66 (62, 46, 52, 81, 72) Fällen 0 (0, 0, 0, 2, 0) mal für Einſtellung, 6 (8, 2, 2, 1, 4) mal für vorläufige Ausſetzung des Ver⸗ fahrens, 47 (53, 41, 41, 66, 47) mal für und 13 (1, 3, 9, 12, 21) mal gegen Fürſorgeerziehung ausgeſprochen. In 2 (0, 0, 0, 4) Fällen iſt von einem Antrage auf Fürſorgeerziehung einſt⸗ weilen, in 4 (1, 0, 1, 6) Fällen endgültig abgeſehen worden. In 9 (3, 0, 1, 10, 0) Fällen wurde das Verfahren vom Gericht eingeſtellt und in 11 (6, 7, 11, 4, 3) Fällen ausgeſetzt. In 28 (44, 33, 23, 43, 36) Fällen wurde Fürſorgeerziehung angeordnet, in 1 (4, 3, 5, 4, 23) Fällen abgelehnt. In 11 (4, 3, 11, 10, 9) Fällen ſteht der Beſchluß zurzeit nach aus. In 22 (27, 21, 11, 0) Fällen wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unterbringung angeordnet. Die Koſten der Überführung der Fürſorgezöglinge und ihrer erſten Ausſtattung fallen nach § 15 des Geſetzes dem Ortsarmenverband, in dem der Zögling ſeinen Unter⸗ ſtützungswohnſitz hat, zur Laſt. Bei den 36 (41, 41, 35, 67) im Laufe des Berichtsjahres bewirkten Überführungen haben die uns erwachſenen Koſten für Reiſe und ärztliche Unter⸗ ſuchung 795,15 (1087,65; 651,90; 681,15; 1398,28) ℳ und für die erſte Ausſtattung 1320 (1650; 1547,05; 1220; 2500,31) ℳ, zuſammen 2115,15 (2737,65; 2198,95; 1901,15; 3898,59) ℳ betragen. 1 1 1 Wir ſchließen hieran zzwei Überſichten, die im einzelnen über die eingeleiteten Verfahren Auskunft geben. * Die eingeklammerten Zahlen ſind die der vorhergehenden Jahre 1905, 1904, 1903, 1902, 1901. % Die eingeklammerten Zahlen beziehen ſich auf die Jahre 1905 und 1904. Die Fälle aus dem Jahre 1903 können hier nicht angegeben werden, da ſie bisher in der Kontrolle nicht geführt wurden. n Hier können nur die Zahlen ſeit 1902 gegeben werden.