1 N . Durch Gemeindebeſchluß vom — 282 — Durch Vertrag zwiſchen dem Königlichen Garniſon⸗Kommando in rer 4. Januar 1904 — burg und der Stadtgemeinde Charlottenburg vom F. Februar 1904 wird ſeit 1. Januar 1904 denjenigen zu Truppen, Anſtalten und Militärbehörden der hieſigen Garniſon kommandierten Mannſchaften vom Feldwebel abwärts, die nicht in Dienſtwohnungen, Kaſernen oder Baracken untergebracht werden können, denen alſo die Stadtgemeinde Naturalquartier zu gewähren hätte, ſo weit ſie ſich ſelbſt einmieten, ſeitens der Stadtgemeinde ein Zuſchuß zu dem ihnen aus Reichsmitteln gezahlten Serviſe gewährt. Der Zuſchuß beträgt: 24 m Sommer⸗ Im Winter⸗ 8 halbjahr Ipaur Zuſammen monatlich jährlich Für Feldwebel und ihnen gleich zu achtende Dienſtgravde⸗ 3,20 4,80 ℳ 48,00 ℳ Für Fähnriche, Vizefeldwebel uſo. 6,15 9,24 92,40 Für Unteroffiziere uſwo. 4,92 7,38 ¼ 73,80 Für Gemeine uſo... 1,40 2,10 21,00 Im Rechnungsjahr ſind an Zuſchuß 1577,28 ℳ gezahlt worden. 11. Juni 1888 . Von dem, vom Magiſtrat auf Grund des Ortsſtatuts vom 20. Februar 1889 von den Hausbeſitzern erhobenen Zuſchlage zu den Einquartierungskoſten iſt die am Ende des Rechnungsjahres 1905 verbliebene Summe von 4664,79 0 auf das Rechnungsjahr 1906 übertragen worden. Hierzu kommt eine Reſteinnahme aus dem Jahre 1905 mit 9,99 zuſammen 4674,78 1 An Einquartierungs⸗ und Ausmietungskoſten ſind im Jahre 1906 verausgabt, abzüglich der vom Staate erſtatteten 571,35 ℳ — 2139,63 ſo daß die Summe von 2535,15 auf das Rechnungsjahr 1907 übertragen werden konnte. Auf Grund des Reichsgeſetzes vom 10. Mai 1892 wurden 8512,95 ℳ Unter⸗ ſtützungen an die Familien von zu Friedensübungen eingezogenen Mannſchaften gezahlt. Die Erſtattung dieſes Betrages erfolgt aus Reichsfonds. 87 Kriegsveteranen beantragten auf Grund des Reichsgeſetzes vom 22. Mai 1895 die Gewährung der Veteranenbeihilfe von 10 ℳ monatlich; vorgemerkt wurden 48, davon gelangten 45 in den Genuß der Beihilfe. 21. März 1907/, 2i MAms 1n0 iſt teſm, deß cerr Decuug 11. Juli 1888 der Einquartierungskoſten auf Grund des §2 des Ortsſtatuts vom 20. Jannar 1989 im Rechnungsjahr 1907 von den Grundbeſitzern einen Zuſchlag in Höhe von 1 % der ſtaatlichen veranlagten Gebäudeſteuer erhoben werden ſoll.