—. 1333 — 1. Beſtimmungen betreffend die Beſoldungs⸗ und Dienſtverhältniſſe der durch Privatdienſtvertrag angenommenen ſtädtiſchen Dienſtverpflichteten. Die Beſoldungs⸗ und Dienſtverhältniſſe der durch Privatdienſtvertrag angenommenen ſtädtiſchen Dienſtverpflichteten, die in ihrem Haupterwerbe der Stadt Charlottenburg dienen, werden durch die folgenden Beſtimmungen geregelt. 1 § 1. Den Dienſtverpflichteten ſoll — ſoweit ihre Beſchäftigung nicht nur eine vor⸗ übergehende iſt — in der Regel eine Vergütung nach Maßgabe der beiliegenden Normalbeſoldungspläne gewährt werden. 2 § 2. Soweit für Dienſtverpflichtete Normalbeſoldungspläne nicht feſtgeſetzt ſind und die Annahme nicht von vornherein auf eine beſtimmte Zeit unter vertragsmäßiger Feſt⸗ legung der Beſoldung für die Dauer des Dienſtverhältniſſes erfolgt iſt, haben die Ver⸗ waltungs⸗Deputationen beſondere Beſoldungspläne aufzuſtellen und durch Ver⸗ mittlung der Stelle I zur Genehmigung vorzulegen. 3 Diejenigen Dienſtverpflichteten, welche zurzeit bereits höhere Vergütungen be⸗ ziehen, als ihnen nach den in Ausführung dieſer Beſtimmungen erlaſſenen Normalbeſol⸗ dungsplänen zuſtehen, behalten dieſe Vergütungen, ſofern ſie in demſelben Dienſtverhält⸗ nis bleiben, ſo lange, bis ſie nach dem Beſoldungsplan gleich hohe oder höhere Vergütungen erreichen. § 4 Die Vergütungen ſind in monatlichen Teilbeträgen nachher zahlbar. 5 §. 5. Jeder Dienſtverpflichtete ſoll bei guten Leiſtungen und bei guter Führung in den vorgeſchriebenen Sätzen und Zeitabſchnitten bis zur Höchſtvergütung aufrücken. Ein Rechtsanſpruch auf Erhöhung der Vergütung ſteht dem Dienſtverpflichteten nicht zu. Das Beſoldungsdienſtalter iſt bei einem im Laufe des Monats erfolgten Eintritt des Dienſtverpflichteten auf den nächſtfolgenden Monatserſten feſtzuſtellen, inſoweit nicht nach dem Normalbeſoldungsplane ein anderer Termin feſtzuſetzen iſt. 23 § 6. Für die Annahme der Dienſtverpflichteten gilt ſoweit es ſich nicht um leitende Stellen handelt — das 35. Lebensjahr als äußerſte Altersgrenze. 7 Die Art der Dienſtleiſtung wird nach dem jeweiligen Bedürfnis von dem zuſtändigen Magiſtratsdezernenten oder dem beſonderen Dienſtvorgeſetzten beſtimmt. Der Dienſt⸗ verpflichtete hat ſeine ganze Zeit und Kraft dem ſtädtiſchen Dienſt zu widmen und muß bei vorhandenem Bedürfnis auch über die jeweilig feſtgeſetzten Dienſtſtunden hinaus ohne Anſpruch auf beſondere Vergütung tätig ſein. Die Anfertigung von beſonderen Arbeiten außerhalb der Dienſtſtunden gegen Ver⸗ gütung aus ſtädtiſchen Kaſſen darf in Ausnahmefällen nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Magiſtratsdirigenten erfolgen. 8 Das Dienſtverhältnis kann von beiden Teilen zu Ende eines jeden Kalendermonats durch Kündigung aufgelöſt werden. Die Kündigung muß ſchriftlich erfolgen und ſpäteſtens am letzten Tage des vorhergehenden Kalendermonats behändigt oder mit der Poſt ab⸗ geſandt ſein. Aus wichtigen Gründen, insbeſondere in Fällen grober Verletzung der Dienſt⸗ pflichten, bei Widerſetzlichkeit oder Ungehorſam gegen Vorgeſetzte, bei Verletzung del Dienſtverſchwiegenheit uſw. kann ohne vorherige Kündigung die ſofortige Auflöſung des Dienſtverhältniſſes erfolgen. §. 9. 1. Bei Dienſtunfähigkeit infolge von Krankheit wird die Zahlung der Ver⸗ gütung bis zur Dauer von 13 Wochen fortgeſetzt. 2. Unterliegt der Dienſtverpflichtete der Krankenverſicherungspflicht, ſo wird die Vergütung mit folgenden Maßgaben weitergezahlt: a) Die Zahlung der Vergütung endigt ſpäteſtens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle des Krankengeldbezuges ſpäteſtens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn des Bezuges.