— 334 — b) Bezieht der Erkrankte Krantengeld aus einer Krankenkaſſe, zu welcher die Stadt Beiträge zahlt, oder erhält er aus Anlaß eines Unfalls Bezüge auf Grund der Unfallverſicherungsgeſetze, ſo werden das Krankengeld oder die Unfallbezüge auf die Vergütung angerechnet und letztere ent⸗ ſprechend gekürzt. Die übrigen Leiſtungen der Krankenkaſſe bleiben hierbei außer Betracht. c) Den krankenverſicherungspflichtigen Dienſtverpflichteten, welche nicht einer 3wangskaſſe, ſondern einer eingeſchriebenen oder freien Hilfskaſſe angehören, wird ein Drittel der von ihnen zu zahlenden Beiträge erſtattet und in Krankheitsfällen das zuſtändige Krankengeld ebenfalls auf die Vergütung in Anrechnung gebracht, wie bei den Mitgliedern der Zwangskaſſen. d) Das Krankengeld wird ſtets in voller Höhe in Anrechnung gebracht, ohne Rückſicht darauf, ob der Erkrankte zu Hauſe oder im Krankenhaus behandelt wird, oder ob er auf Leiſtungen der Krankenkaſſe verzichtet hat. e) Iſt der Anſpruch eines Erkrankten auf Krankengeld übertragen, abgetreten, gepfändet, verpfändet oder aufgerechnet worden, ſo iſt bei der Be⸗ rechnung der Vergütung in der oben beſchriebenen Weiſe dasjenige Krankengeld zu berückſichtigen, welches der Erkrankte ſtatutenmäßig erhalten hätte, wenn jene Umſtände nicht vorlägen. Ob und wieviel Krankengeld gegebenenfalls tatſächlich an den Erkrankten gezahlt worden iſt, kommt hierbei nicht in Betracht. k) Wenn Erkrankte die Vergütung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von 12 Monaten für 26 Wochen bezogen haben, ſo iſt bei Eintritt eines neuen Erkrankungsfalles, der durch die gleiche, nicht gehobene Krankheitsurſache veranlaßt iſt, im Laufe der nächſten auf die letzte Geſundſchreibung folgenden 12 Monate die Vergütung nur für die Geſamtdauer von 13 Wochen mit den obigen Maßgaben zu gewähren. 3. Nach Ablauf der oben bezeichneten Friſten (Ziffer 1 und 2) hört jede Zahlung auf. Einer beſonderen Kündigung bedarf es dann nicht. Den Deputationen bleibt es überlaſſen, in ſolchen Fällen zu prüfen, welche Maßnahmen wegen des Erkrankten nach dem Wegfall der Vergütung zu treffen ſind. 4. Jeder erkrankte Dienſtverpflichtete hat innerhalb 24 Stunden, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, eine ärztliche Beſcheinigung über die Art der Er⸗ krankung dem Dienſtvorgeſetzten vorzulegen. Die Zahlung der Vergütung an Erkrankte erfolgt nur gegen Vorlegung dieſer ärztlichen Beſcheinigung, ſofern ſie nicht im Einzelfalle erlaſſen wird. § 10. Den Dienſtverpflichteten, welche zu militäriſchen Pflichtübungen ein⸗ gezogen ſind, wird auf die Dauer von höchſtens 8 Wochen die Hälfte der vertragsmäßigen Vergütung weitergezahlt, wenn ſie bei Beginn der Übung länger als 6 Monate im ſtädtiſchen Dienſte ſtehen. Soweit jedoch Erholungsurlaub (§ 13) auf die Ubungsdauer in Anrechnung gebracht wird, wird für dieſe Zeit die volle Vergütung gewährt. Frei willige Offiziersübungen werden nur dann nach den gleichen Grund⸗ ſätzen behandelt, wenn der Dienſtverpflichtete bei Beginn der Übung bereits länger als 2 Jahre ſich im ſtädtiſchen Dienſt befindet. § 41. Die Zahlung der Vergütung hört — auch bei Erkrankungen und militäriſchen Ubungen — mit dem Tage der Entlaſſung des Dienſtverpflichteten aus dem ſtädtiſchen Dienſt ohne weiteres auf. Die allgemeinen Grundſätze der Beendigung des Dienſt⸗ verhältniſſes — Kündigung, ſofortige Entlaſſung — werden durch die Friſten von 13 und 26 Wochen (vgl. § 9) und §8 Wochen (vgl. § 10) nicht berührt. Tritt z. B. die Entlaſſung während der Erkrankung oder militäriſchen Ubung ein, ſo wird die Zahlung der ent⸗ ſprechenden Vergütung mit dem Tage der Entlaſſung eingeſtellt. 12 In Fällen vorübergehender dringender Behinderung, insbeſondere durch Kontroll⸗ verſammlungen, Teilnahme an ſtaatlichen, kommunalen und kirchlichen Wahlen, gerichtlich oder ſonſt behördlich angeordnete Termine, Todesfälle oder ſchwere Erkrankungen unter den Familienmitgliedern des eigenen Hausſtandes ſoll in der Regel auf ordnungsmäßig geſtellten Antrag Urlaub mit Forbezug der Vergütung, jedoch unter Anrechnung der etwa für den Zeitverluſt anderweit gewährten Entſchädigung, erteilt werden. Die Ent⸗ ſcheidung über derartige Anträge nach Prüfung und Feſtſtellung des Sachverhalts liegt ausſchließlich in dem Ermeſſen des Dezernenten; dieſe Beſtimmung iſt gemäß §§ 616, 619 B. G. B. durch den t § 13. Die Gewährung von Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung regelt ſich nach den darüber erlaſſenen beſonderen Beſtimmungen, ebenſo die Fürſorge bei Un⸗ fällen im Dienſt oder in Ausübung des Berufs.