— 333 § 14. Zum Zwecke der Umrechnung von Monatsvergütungen auf Tage ſind überall die Kalendertage des Monats zugrunde zu legen und Sonn⸗ und andere Feiertage in die Zahl der zu vergütenden Tage mit hinein zu rechnen. Die Woche wird immer zu 7 Tagen gerechnet. § 15. Eine Entlaſſung derjenigen Dienſtverpflichteten, welche 10 Jahre und länger im ſtädtiſchen Dienſt ſich befinden, iſt nur auf Beſchluß des Magiſtrats zuläſſig. Wo eine Verwaltungsdeputation beſteht, ſoll dieſe in der Regel gehört werden. 16 Der Abſchluß der Privatdienſtverträge hat nach dem von dem Magiſtrat vorgeſchrie⸗ benen Muſter zu erfolgen. § 17. Der Dienſtverpflichtete erwirbt weder die Rechte eines ſtädtiſchen Beamten noch einen Rechtsanſpruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenverſorgung. Es kann jedoch nach Maßgabe der Grundſätze vom 18. Juni 1900 (Gemeindebeſchluß vom 28. März/7. Juni 1900) Ruhegeld ſowie Witwen⸗ und Waiſengeld gewährt werden. § 18. Der Dienſtverpflichtete hat ſich jederzeit auf Verlangen des Magiſtrats einer Unterſuchung durch den ſtädtiſchen Vertrauensarzt zu unterziehen. Die Koſten der Unter⸗ ſuchung trägt die Stadtgemeinde. § 19. Die Dienſtverpflichteten haben über alle Angelegenheiten, die ihnen dienſtlich bekannt geworden ſind, Verſchwiegenheit zu beobachten, inſoweit deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Dienſtvorgeſetzten vorgeſchrieben iſt. § 20. Die Annahme von Geſchenken oder anderen Vorteilen für dienſtliche Hand⸗ lungen iſt den Dienſtverpflichteten verboten. § 21. Abweichungen von den vorſtehenden Beſtimmungen ſind nur auf Grund eines Magiſtratsbeſchluſſes zuläſſig. § 22. Dieſe Beſtimmungen finden keine Anwendung: a) auf die durch Arbeitsvertrag angenommenen Perſonen, b) auf die im Pflegedienſt tätigen ſtädtiſchen Schweſtern, c) auf das durch Geſindevertrag angenommene G e ſin d e, d) auf diejenigen Perſonen, die nur eine Nebentätig keit — wenn auch in mehrjähriger dauernder Beſchäftigung gegen eine normaletatsähnlich be⸗ meſſene Vergütung — im ſtädtiſchen Dienſt ausüben (Stadtärzte, Schul⸗ ärzte, Vertrauensärzte, nicht voll beſchäftigte Hilfslehrkräfte, Hausarzt beim Bügerhauſe uſw.) § 23. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. April 1907 in Kraft. Charlottenburg, den 21. März 1907. Der Magiſtrat. Matting u. i. V. 2 Normalbeſoldungspläne für die durch Privatdienſtvertrag angenommenen ſtädtiſchen Die n ſt⸗ verpflichteten. 1. Ingenieure (Diplom⸗Ingenieure), Regierungsbauführer, Arch i⸗ te kt en. Vorausſetzung: Beſtandene Abſchlußprüfung (Diplom⸗ oder Bauführer⸗ Prüfung). Beſoldungsſtufen. Monaticc)h)h)h)h. 225 Dührlich⸗ 22 2 2700 ℳ mach 1 Jahre 250 3000 ℳ Rach 2 Iahren 275 3300 ℳ nach 4 Jahren 300 ℳ 3600 ℳ nach 6 Jahren 325 3900 ℳ nach 8 Jahren 350 ¾ 4200 ℳ nach 11 Jayren 375 4500 ¾ mach 14 Jahren 400 ſ 4800 2 Die Beſchäftigungszeit nach der Abſchlußprüfung außerhalb der Charlottenburger ſtädtiſchen Verwaltung kann bis zu fünf Jahren auf das Beſoldungsdienſtalter mit Ge⸗ nehmigung der zuſtändigen Verwaltungsdeputation angerechnet werden. Militärdienſt⸗ zeit kommt nicht in Anrechnung.