389. — II. Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſekoſtenentſchädigungen bei Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg (Gemeindebeſchluß vom 18. März/17. April/2. Mai 1907.) 44 § 1. Bei allen über die Grenzen des Orts⸗, Nachbarorts⸗ und Vorortsbereichs (§§ 2 und 3) hinausgehenden Dienſtreiſen erhalten die ſtädtiſchen Beamten und ſonſtigen Beauftragten Tagegelder und Reiſ ekoſten nach folgenden Sätzen, im übrigen nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweilig geltenden Beſtimmungen und zwar: . Reiſekoſten §. 144 für das Reiſekoſten 223 1i1 3 Abgang Tage⸗ Km für das 5 r Eiſenbahn Ekm bei Eiſenbahn⸗ oder Landweg 6 Schiff oder Schiffreiſen Mk. Pi Mk. Pf. Mt. Hf. Mk. Pf. 5 2 — 2) Die beiden Bürgermeiſter und die beiden Stadt⸗ verordnetenvorſteher 22 — — 10ſ — 60 3 — b) die übrigen Migtlieder des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung 18 — — 10] — 60 3 — c) die ſonſtigen Mitglieder der Deputationen und Kommiſſionen, die Bauinſpektoren und Magiſtrats⸗ aſſeſſoren, der Direktor des Statiſtiſchen Amts, der Bureaudirektor, der Stadtbibliothekar, der Branddirektor, die Direktoren der Gaswerke und der Waſſerwerke und der Oberingenieur des Elek⸗ trizitätswerkes, Krankenhaus⸗ und ſonſtige Arzte; 15 — — die Direktoren der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule und der obligatoriſchen Fort⸗ bildungsſchule, die Oberlehrer und Oberlehre⸗ rinnen der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer an der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule d) die Bureaubeamten in beſonderer und leitender Stellung, ſowie die ihnen nach dem Normalbe⸗ ſoldungsetat gleichgeordneten techniſchen Be⸗ amten und Beamten der Betriebsverwaltungen, die Standesbeamten, der Brandinſpektor und die Brandmeiſter, ſowie ſämtliche auf Privatdienſt⸗ vertrag angenommenen Perſonen in gleicher und ähnlicher Stellung; 12 —] —17½4 — die Rektoren der Bürgermädchenſchule und der Gemeindeſchulen, die Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer und wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen derhöherenMädchen⸗ ſchulen, die Leiterin der Mädchenfortbildungs⸗ ſchule, die ordentlichen Lehrer der obligatoriſchen Fortbildungsſchule e) die Sekretäre, Aſſiſtenten und Bureaugehilfen, ſowie die ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichgeordneten techniſchen Beamten und Be⸗ amten der Betriebsverwaltungen, die Bibliotheks⸗ aſſiſtenten, die Feuerwehrfeldwebel und⸗Vizefeld⸗ webel, ſowie ſämtliche auf Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen in gleicher und ähnlicher Stellung; 9 —J —7½ — 40] 2 — die Turn⸗ und Geſanglehrer der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die Vor⸗ ſchullehrer, die Lehrer und Lehrerinnen der Bürger⸗ mädchenſchule und der Gemeindeſchulen, die Leiter und Lehrer der Hilfsſchulen, die Handar⸗ beitslehrerinnen f) die Boten, Pförtner und Schuldiener, ſowie die ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichge⸗ ordneten Beamten und ſämtliche auf Arbeitsvertrag angenommenen Perſonen 6— —15¼ —1] 30) 2 —