— 48490 — Bei repräſentativer Vertretung der Stadt Charlottenburg wird ein Zuſchlag von 50 % zu den beſtimmungsmäßigen Tagegeldern gewährt. Über die Gewährung des Zuſchlages entſcheidet der Magiſtratsdirigent. Neben den Tagegeldern und Reiſekoſten werden bare Auslagen nur inſoweit er⸗ ſtattet, als ſie zur Erledigung des Dienſtgeſchäftes unmittelbar notwendig waren.“ 2 Bei Erledigung von Dienſtgeſchäften außerhalb der ſtädtiſchen Dienſtgebäude, jedoch innerhalb des hieſigen Gemeindegebiets und des Nachbar⸗ ortsgebiets von Berlin und Charlottenburg, d. h. aller benachbarten Orte, die nach den reichspoſtaliſchen Vorſchriften mit Berlin und Charlottenburg eine ge⸗ meinſchaftliche Ortskaxe haben, wird eine Entſchädigung nicht gewährt. Er⸗ ſtattet werden, unbeſchadet der Benutzung eines ſtädtiſchen Fuhrwerks in geeigneten Fällen, nur die für die Beförderung zweckmäßig aufgewendeten baren Auslagen (Droſchken, Stadtbahn, Straßenbahnen uſw.). §. 3. Bei Erledigung von Dienſtgeſchäften an anderen nicht unter § 2 fallenden Orten, die im Bereich des Eiſenbahn⸗Vorortsverkehrs liegen oder noch mit Straßen⸗ bahnen, Omnibuſſen, Ringbahn, Stadtbahn, ſtädtiſchem Fuhrwerk, Droſchken oder mit fahrplanmäßig verkehrenden Dampfſchiffen erreichbar ſind, werden — außer Erſatz der nötigen baren Auslagen für die Beförderung — Zehrungskoſten gewährt, und zwar: a) den im § 1 unter a, b und e bezeichneten Perſonen 4 ℳ, b) den dort unter d und e bezeichneten Perſonen 3 ℳ, 1 c) den dort unter k bezeichneten Perſonen 2 ℳ. 4. Für die Fälle der §§ 2 und 3 gelten außerdem folgende Beſtimmungen: a) Ausgaben an ſogenannten Trinkgeldern für den Kutſcher, ſowie für deſſen Verpflegung werden nicht erſtattet. b) Die im § 3 unter « bezeichneten Perſonen ſind für ihre Beförderung auf die III. Klaſſe der Eiſenbahn angewieſen, während alle übrigen ſich der II. Klaſſe bedienen dürfen. § 5 In beſonders geeigneten Fällen können zugunſten der Empfänger Ausnahmen von den vorſtehenden Beſtimmungen zugelaſſen werden: a) durch Verfügung des Magiſtratsdirigenten von den Beſtimmungen der 58 2 und 3 ſowie des § 4a, b) durch Beſchluß des Magiſtrats, wenn eine Dienſtreiſe einen außergewöhnlichen Koſtenaufwand erfordert hat oder erweislich höhere Reiſekoſten als die im § 1 feſtgeſetzten haben aufgewendet werden müſſen. 6 § 6. 7 Der Magiſtrat beſchließt über die Einreihung der im § 1 nicht ausdrücklich auf⸗ geführten Perſonen in die dort bezeichneten Gruppen. 7 Die Koſten einer in außerd eutſche Staaten zu unternehmenden Dienſtreiſe ſind durch Gemeindebeſchluß zu bewilligen. Dieſe Beſtimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft. Als⸗ dann treten die entſprechenden Beſtimmungen vom 21. September 1892 außer Kraft. Charlottenburg, den 8. Mai 1907. Der Magiſtrat 1. 581, Schuſtehrus. Erſtreckt ſich eine Dienſtreiſe auf zwei Tage und wird ſie innerhalb 24 Stunden beendet, ſo iſt nur das Ein⸗ und einhalbfache der obigen Tagegelderſätze zu berechnen und zwar bei a 33 ℳ, bei b 27 ℳ, bei c 22,50 ℳ, bei d 18 ℳ bei e 13,50 ℳ und bei i 9 ℳ Wird die Dienſtreiſe an ein und demſelben Tage angetreten und beendet, ſo tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei a auf 17 ℳ, bei b auf 13,50 ℳ, bei « auf 12 ℳ, bei q auf 9 ℳ, bei e auf 6,75 ℳ und bei f auf 4,50 ℳd ein (Artitel 1 des Geſetzes vom 21. Juni 1897 und Magiſtraisbeſchluß vom 2 Mai 1907). III. Beſtimmungen über die Gewährung von Umzugskoſten an Magiſtrats⸗ mitglieder, Beamte und Lehrkräfte der Stadtgemeinde Charlottenburg. (Gemeindebeſchluß vom 18. März/17. April/2. Mai 1907.) § 1. Die als Magiſtratsmitglieder, Beamte oder Lehrkräfte in etatsmäßigen Stellen angeſtellten Perſonen erhalten, wenn ſie aus einem andern Gemeindebezirk zuziehen, und bereits in ihrem früheren Amte etatsmäßig angeſtellt waren, Umzugskoſten nach folgenden Grundſätzen: 4