— 341 — 1 Transport⸗ Allgemeine 4 koſten für Kaßen je 10 lKm 14 a) Der Oberbürgermeiſter und der Bürgermeiſter 1000 20 p) die übrigen Magiſtratsmitglieder ſowie die Direktoren der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen 500 10 c) die Bauinſpektoren und Magiſtratsaſſeſſoren, der Direktor des Statiſtiſchen Amts, der Stadtbibliothekar und Brand⸗ direktor, die Direktoren der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ 300 9 ſchule und der obligatoriſchen Fortbildungsſchule, die Ober⸗ lehrer und Oberlehrerinnen ſämtlicher höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule d) die Bureaubeamten in beſonderer und leitender Stellung ſowie die ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichge⸗ ordneten techniſchen Beamten und Beamten der Betriebs⸗ verwaltungen, die Standesbeamten, der Brandinſpektor und die Brandmeiſter, die Rektoren der Bürgermädchenſchule und der Ge⸗ 240 meindeſchulen, die Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer und wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen der höheren Mädchenſchulen, die Leiterin der Mädchenfort⸗ bildungsſchule, die ordentlichen Lehrer der obligatoriſchen Fortbildungsſchule e) die Sekretäre und Aſſiſtenten ſowie die ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichgeordneten techniſchen Be⸗ amten und Beamten der Betriebsverwaltungen, die Biblio⸗ theksaſſiſtenten und die Feuerwehrfeldwebel, die Turn⸗ und Geſanglehrer der höheren Lehranſtalten für 4 180 6 Knaben und Mädchen, die Vorſchullehrer, die Lehrer und Lehrerinnen der Bürgermädchenſchule und der Gemeinde⸗ ſchulen, die Leiter und Lehrer der Hilfsſchulen, die Hand⸗ arbeitslehrerinnen f) die Bureaugehilfen und die ihnen nach dem Normal⸗ beſoldungsetat gleichgeordneten Beamten 150 5 g) die Boten, Pförtner und Schuldiener ſowie die ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichgeordneten Beamten 100 4 §4 2. Außer den Umzugskoſten erhalten die im § 1 bezeichneten Perſonen Tagegelder und Reiſekoſten nach § 1 der „Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſekoſtenentſchä⸗ Rense bei Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg“ für ihre erſon. § 3. Eine Vergütung der Miete für die vor Ablauf des Mietsvertrages verlaſſene Woh⸗ nung am bisherigen Aufenthaltsort erfolgt nicht. 4 Die Feſtſetzung der Umzugskoſten (§§ 1 und 2 bewirkt der Magiſtrat. Scheidet der Empfänger vor Ablauf von fünf Jahren freiwillig aus dem hieſigen ſtädtiſchen Dienſt aus, ſo hat er die empfangenen Umzugskoſten zurückzuerſtatten. Der Betrag wird gegebenenfalls vom Gehalt 2 , 5. 5, Inſoweit vorſtehend nicht anders beſtimmt iſt, ſind im übrigen hinſichtlich der Um⸗ mgscanen die für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweilig geltenden Beſtimmungen maßgebend. § 6. Auf die ohne Mitwirkung der Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar von der Schulaufſichtsbehörde durch Verſetzung im Intereſſe des Dienſtes angeſtellten Lehr⸗ kräfte finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. 7 Dieſe Beſtimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft. Charlottenburg, den 8. Mai 1907. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus.