— 342 — Iv. Grundfätze, nach welchen die Vergebung der Rathausfeſtſäle erfolgen ſoll. Es ſind vorhanden: 1 Feſtſaal links mit Vorraum, 1 Feſtſaal Mitte, 1 Feſtſaal rechts. A. Über die Benutzung der Feſtſäle für Zwecke der ſtädtiſchen Verwaltung und Re⸗ präſentation entſcheidet der Magiſtratsdirigent. Er darf die Feſtſäle auch zu Zwecken der von ihm ſelbſt ausgeübten Repräſentation benutzen. B. Die Entſcheidung über die Vergebung und Benutzung der Feſtſäle zu anderen Zwecken erfolgt durch einen Ausſchuß, der aus dem Magiſtratsdirigenten und einem zweiten Magiſtratsmitgliede, dem Stadtverordneten⸗Vorſteher und deſſen Stellvertreter beſteht. Der Ausſchuß wird ermächtigt, in zweifelloſen Fällen die Entſcheidung ſeinem Vorſitzenden zu überlaſſen. Für die Vergebung gelten folgende Grundſätze: 1. Die Benutzung der Säle iſt allen religiöſen und politiſchen Vereinen und Verſammlungen, ſowie Vereinen, welche rein geſellige Zwecke verfolgen, oder deren Zweck auf einen wirtſchaftlichen Geſchäftsbetrieb gerichtet iſt, n i ſch t zu geſtatten. . Die Genehmigung zur Benutzung der Säle erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. 3. Die Räume werden unentgeltlich überlaſſen; a uch die Koſten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Stadt⸗ gemeinde. 4. Für Veranſtaltungen in den Sälen darf in der Regel Eintrittsgeld nicht erhoben werden. Ausnahmen ſind nach dem Ermeſſen des Ausſchuſſes nur inſoweit zuläſſig, als (3. B. bei gemeinnützigen Veranſtaltungen) durch das Eintrittsgeld die Selbſtkoſten der Veranſtalter gedeckt werden oder die Über⸗ ſchüſſe gemeinnützigen Zwecken dienen ſollen. . Für Unterbringung der Garderobe haben die Veranſtalter ſelbſt Sorge zu tragen; die Garderobenräume werden ihnen unentgeltlich überlaſſen. Auf Wunſch werden geeignete Garderobenfrauen durch den Hausinſpektor nach⸗ gewieſen. 6. Das Rauchen in den Feſtſälen iſt verboten. 7. Die Aufſtellung eines Buffets durch den Ratskellerwirt kann auf Wunſch des Veranſtalters durch den Ausſchuß in geeigneten Fällen zugelaſſen werden. 8. Bei Benutzung der Feſtſäle zu Verſammlungen, Vorträgen, Aufführungen oder ähnlichen Veranſtaltungen dürfen für jeden der Feſtſäle rechts oder links nicht mehr als 420 Eintrittskarten ausgegeben werden. 9. a) Wenn die Säle zu Ausſte llungszwecken vergeben werden, ſo dürfen in und während der Ausſtellung keine der ausgeſtellten Gegenſtände ver⸗ kauft werden. b) Die Ausſtellung darf nur während der Tageszeit ſtattfinden; Beleuchtung der Ausſtellung iſt ausgeſchloſſen. 10. Die Stadtgemeinde übernimmt nicht die Gewahrſam der Gegenſtände, die ſich aus Anlaß der Veranſtaltung im Rathauſe befinden. Eine Haftung der Stadtgemeinde für Verluſt oder Beſchädigung ſolcher Gegenſtände wird aus⸗ geſchloſſen. 11. Für die Beſchaffung der etwa erforderlichen poli zeil ichen Genehmi⸗ gung haben die Veranſtalter ſelbſt Sorge zu tragen. 12. Diejenigen, welche die Feſtſäle mit Genehmigung benutzen, haften für all e S — de n, die aus Anlaß der Benutzung der Räume im Rathauſe verurſacht werden. 1⁰ 1 V. Bedingungen für die beſchränkte Ausſchreibung der 4% igen Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1907 im Betrage von 19 220 000 Mark. Durch die im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 20. Februar 1907 — Nr. 47 — veröffentlichte Genehmigungsurkunde der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 2. Februar 1907 hat die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg die Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Schuldverſchreibungen im Geſamtbetrage von 19 220 600ℳ in einer Summe oder in Abteilungen zum Erwerb der Charlottenburger Waſſerwerke auszugeben. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 4 % in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinſt. Den Schuldverſchreibungen werden 20 halbjährige Zinsſcheine für die Zeit vom 1. April 1907 ab, deren erſter am 1. Oktober 1907 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe beginnt am 1. April 1908 und iſt in längſtens 33 Jahren beendet. Sie geſchieht mittels Verloſung oder Ankaufs der Schuldverſchreibungen aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 1½¼ % des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen