— 343 — von den getilgten Schuldverſchreibungen gebildet wird. Die Ausloſung geſchieht im Dezember jeden Jahres. Bis zum 1. April 1912 iſt die Tilgung durch Ausloſung von Schuldverſchreibungen ausgeſchloſſen. Vom 1. April 1917 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Char⸗ lottenburg das Recht, den Tilgungsſtock zu verſtärken oder auch ſämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverſchreibungen auf einmal zu kündigen. Fur die beſchränkte Ausſchreibungder Anleihegeltenfolgende Bedingungen: 85 1. Die Stadtgemeinde behält ſich das Recht vor, von der Anleihe Stücke bis zum Nennwerte von 1 561 500 ℳ für eigene Zwecke zurückzubehalten und von der Begebung auszuſchließen. Die Übernehmer ſind jedoch verpflichtet, die Zulaſſung der Anleihe in voller Höhe einſchließlich der von der Stadt zurückbehaltenen Stücke bei der Berliner Börſe zu beantragen. § 2. In den Angeboten ſind der Übernahmeturs und der Termin, an welchem die Ab⸗ nahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen. Wird die Übernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die beteiligten Firmen pp. in dem Angebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Konſortialgeſchäftes und damit die Haftung für die richtige und Aee Zahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. § 4. Es ſteht den Übernehmern frei, die Schuldverſchreibungen entweder in ihrer Geſamt⸗ heit oder in beliebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Ubernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt (§ 7). Die Schuldverſchreibungen werden — mit dem Reichsſtempel verſehen — den Über⸗ nehmern nach erfolgter Zuſchlagserteilung vom 2. April 1907 ab auf Erfordern mit den Zinsſcheinen zur Verfügung geſtellt werden. Die Lieferung der Stücke erfolgt in der Stelle v des Magiſtrats zu Charlottenburg im Rathauſe. § 5 Werden die Schuldverſchreibungen ſogleich in ihrer Geſamtheit oder in größeren Werten übernommen, als die Barabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren auf Verlangen in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung entſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinter⸗ legung erfolgt in dem Treſor der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg. Die durch die Hinter⸗ legung etwa entſtehenden Koſten tragen die Übernehmer. Als Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere, und nur zu demjenigen Beleihungsſatze, mit dem ſie von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichs⸗ invalidenfonds uſw. als kautionsfähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Wert⸗ papiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird geſtattet werden. 10 Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Sicherheit zuzu⸗ aſſen. § 6. —0 Der Übernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der Übernahme der Stücke bzw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valnta berechnet. § 7. Die Stadt Charlottenburg wird über die Valuta in Höhe von mindeſtens 16 Millionen Mark am 2. April d. Is. verfügen. ei Der etwaige Reſtbetrag der Valuta bleibt bei den Übernehmern zugunſten der Stadt ſtehen. 8 uber Beträge bis zu 100 000 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen muß eine vorherige Aufkündigung vorangehen und zwar bei Beträgen bis zu 300 000 ℳ von 3 Tagen, bis zu 1 000 000 ℳ von 1 Woche, da⸗ e hinaus von 10 Tagen, in letzterem Falle jedoch nur zum Schluſſe eines Viertel⸗ jahres. 9 176 41 9 Die Übernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 7) mit 4 % jährlich zu verzinſen, Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rech⸗ nung gutgeſchrieben. Vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden.