— 344 — § 10. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Ubernehmern zum Zweck der Einführung der Anleihe an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. Koſten übernimmt die Stadtgemeinde aus dieſem Anlaß nicht. § 11. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Über⸗ nehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Übernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlagserteilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. 9 412. Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verloſter Schuldverſchreibungen erfolgt außer bei unſerer Stadthaupttaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen. in Berlin: bei der Seehandlungshauptkaſſe, der Diskonto⸗Geſellſchaft, der National⸗ bank für Deutſchland, der Deutſchen Bank, der Dresdener Bank, der Bank für Handel und Induſtrie, der Berliner Handelsgeſellſchaft, dem Schaaffhauſen'ſchen Bankverein, der Mitteldeutſchen Kreditbank, ſowie bei den Bankfirmen S. Bleichröder, Mendels⸗ ſohn « Co., Born « Buſſe und Delbrück, Leo & Co., in Hamburg: bei der Norddeutſchen Bant, ſowie den Bankfirmen L. Behrens & Söhne und M. M. Warburg « Co., in Hannover: bei den Bankhäuſern Ephraim Meyer « Sohn und Hermann Bartels und bei der Hannoverſchen Bank, i n 40 a 5 fur ta. M.: bei der Diskonto⸗Geſellſchaft und bei dem Bankhaus L. u. E. Wert⸗ eimber, in Breslau: bei dem Schleſiſchen Bantverein, der Breslauer Diskontobank und der Bankfirma E. Heimann, in Dresden: bei dem Bankhaus Gebrüder Arnhold, in Mannheim: bei der Rheiniſchen Kreditbank, in den bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Ausgabe übernehmen. Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vor⸗ behalten. Als Proviſion werden , % des eingelöſten Betrages vergütet. 5 13 Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Schuldverſchreibungen und Zinsſcheine einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt ſeitens der Stadtgemeinde ſofort u a ch Ein⸗ gang der Abrechnungen hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zinsſcheine ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Wert⸗ angabe von 600 ℳ an den Magiſtrat (Stelle v) ent wertet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht belaſtet werden. § 14. Die Zuſchlagserteilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körper⸗ ſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder ungünſtigem Ausfall der Ausſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vor⸗ handen ſind, beſtimmt die Stadtgemeinde allein. 15. Angebote auf Übernahme der 1907er Charlottenburger Stadtanleihe ſind, mit entſprechender Aufſchrift verſehen, zu dem in dem Anſchreiben angegebenen Termine an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Charlottenburg, den 21. Februar 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. vI. Bertrag zwiſchen der Königlichen Staatsregierung und der Stadt Charlottenburg, betreffend die Fortführung und Unterhaltung der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule. § 1. Die Stadt Charlottenburg hat die beſtehende Kunſt⸗ und Handwerkerſchule in der genehmigten Organiſation fortzuführen und zu unterhalten. Sie hat die dazu er⸗ forderlichen Räumlichkeiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Waſſer⸗ leitungsanlagen, ſowie das zur Erteilung des Unterrichts nötige Inventar, den Anforde⸗ rungen des Miniſters für Handel und Gewerbe entſprechend, zur Verfügung zu ſtellen. Anordnungen wegen Beſchaffung von Räumlichkeiten, welche durch eine Erweiterung oder eine anderweite Organiſation der Schule bedingt werden, dürfen nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats erlaſſen werden