— 345 — Organiſationsänderungen bedürfen der Zuſtimmung des Miniſters für Handel und Gewerbe wie des Magiſtrats. Uber die Benutzung des Schulgrundſtücks und der Schulräume außerhalb der plan⸗ mäßig feſtgeſetzten Unterrichtszeit hat der Magiſtrat nach Anhörung des Kuratoriums zu verfügen. Bei öfter oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung iſt dem Königlichen Re⸗ gierungspräſidenten Anzeige zu erſtatten. § 2 Für die Etatsjahre 1906 und 1907 werden der Stadt vom Staate die Koſten der Lehrmittel, ſowie die Hälfte der durch die eigenen Einnahmen der Anſtalt nicht gedeckten ſonſtigen Ausgaben einſchließlich der Koſten für Unterhaltung und Ergänzung der Geräte bis zum Höchſtbetrage von jährlich 50 000 ℳ — „fünfzigtauſend Mark“ — erſtattet. Bei Berechnung der vom Staate zu erſtattenden Koſten bleiben die Aufwendungen für Her⸗ gabe und bauliche Unterhaltung der Räumlichkeiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Beleuch⸗ tungs⸗ und Waſſerverſorgungsanlagen außer Anſatz. Vom Etatsjahre 1908 ab leiſtet der Staat dauernd einen jährlichen Zuſchuß von 50 000 ℳ — „fünfzigtauſend Mark“ — für die Unterhaltung der Anſtalt einſchließlich der Beſchaffung der Lehrmittel. Die Stadt Charlottenburg verpflichtet ſich, vom 1. April 1908 ab jährlich min⸗ deſtens 7000 ℳ — „ſiebentauſend Mark“ — für die Beſchaffung von Lehrmitteln in den Etat der Schule einzuſtellen. Außer dem Zuſchuſſe zu den laufenden Unterhaltungskoſten der Anſtalt (Abſ. 1 und 2) gewährt der Staat die Hälfte der den Lehrern und Beamten oder ihren Hinter⸗ bliebenen zuſtehenden Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waiſengelder. §.3. Die Verwaltung, Leitung und örtliche Beaufſichtigung der Anſtalt wird von einem von Staat und der Stadt gemeinſam eingeſetzten Kuratorium ausgeübt. Das Kuratorium beſteht aus: dem Oberbürgermeiſter von Charlottenburg oder dem von ihm ernannten Ver⸗ treter als Vorſitzenden, vier vom Miniſter für Handel und Gewerbe ernannten Mitgliedern, einem vom Oberbürgermeiſter ernannten Magiſtratsmitgliede und drei von der Stadtverordneten⸗Verſammlung auf ſechs Jahre gewählten Mitgliedern. Einer Beſtätigung unterliegen die ſtädtiſchen Mitglieder nicht. Der Direktor der Anſtalt nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit be⸗ ratender Stimme teil. Die Verwaltung erfolgt nach der vom Magiſtrat mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung erlaſſenen, vom Miniſter für Handel und Gewerbe genehmigten Geſchäftsanweiſung vom 11. Mai 1905. § 4. Die vorläufige und endgültige Anſtellung, die Entlaſſung und die Penſionierung des Direktors, der etatsmäßigen Lehrer und der ſonſtigen Beamten erfolgt durch den Ma⸗ giſtrat, nachdem zuvor das Kuratorium zur Sache gehört und — inſoweit dies nach den allgemeinen Vorſchriften erforderlich — die ſtaatliche Genehmigung eingeholt worden iſt. Die dieſerhalb, ſowie wegen der Beſoldung und der dienſtlichen Pflichten vom Miniſter für Handel und Gewerbe mit Zuſtimmung des Magiſtrats erlaſſenen oder noch zu erlaſſenden allgemeinen Beſtimmungen ſind zu beachten. Die privatrechtliche Annahme von Bedienſteten erfolgt durch den Magiſtrat allein. § 5. Zur Errichtung neuer und zur Aufhebung beſtehender Klaſſen, ſowie zur Ver⸗ mehrung und Verminderung der Lehrſtunden bedarf es der Zuſtimmung des Magiſtrats und der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. Der Grundlehrplan einſchließlich der generellen Beſtimmungen über die Zeit und Dauer des Unterrichts iſt vom Direktor und der Lehrerkonferenz nach den höheren Orts getroffenen Anordnungen aufzuſtellen und vom Kuratorium feſtzuſetzen. Er bedarf der Zuſtimmung des Magiſtrats und unterliegt der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. § 6. Der Etat, ſowie Etatsüberſchreitungen bedürfen der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. Der Etat und die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Schule ſind zu den feſtgeſetzten Terminen einzureichen. Die Beitragsleiſtungen des Staates erfolgen auf Grund des genehmigten Etats in vierteljährlichen Raten im voraus. Etwaige Minder⸗ oder Mehrleiſtungen in einem Jahre gelangen noch in demſelben oder einem ſpäteren Jahre zur Anrechnung. Vom Jahre 1909 an ſieht der Miniſter für Handel und Gewerbe von der Genehmi⸗ gung des Etats und der Etatsüberſchreitungen ab und ordnet die Auszahlung des Zu⸗ ſchuſſes auf Grund des den allgemeinen Vorſchriften entſprechend von der Stadt auf⸗ geſtellten, in Abſchrift eingereichten Etats an. 44