— 346 — Die in dem letzten genehmigten Etat von der Stadtgemeinde übernommenen Leiſtungen dürfen ohne Zuſtimmung des Miniſters für Handel und Gewerbe nicht ver⸗ kürzt werden. §. 7 Der Vertrag tritt vom 1. April 1906 ab in Kraft. Berlin, den 18. September 1906. (L. 8S.) Der Miniſter für Handel und Gewerbe. Im Auftrage. Neuhaus. IV. 8493. Eharlottenburg, den 25. Oktober 1906. (L. §.) Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Neufert. VII. B. 3. 870. vII. Ortsſtatut betreffend die Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungs⸗ ſchule in Charlottenburg. Auf Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter mit Zuſtimmung der Stadtverord⸗ neten⸗Verſammlung nachſtehendes feſtgeſetzt. 1 Die in Charlottenburg beſchäftigten männlichen gewerblichen Arbeiter (Lehrlinge, Geſellen, Gehilfen, Handlungsgehilfen uſw.) ſind verpflichtet, von der Beendigung der Volksſchulpflicht an bis zum Anfang (1. April, 1. Oktober) des Schulhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, die ſtädtiſche Fortbildungsſchule zu beſuchen. 2 § 2. Wer die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt beſitzt, iſt von der Fort⸗ bildungsſchulpflicht befreit. Ebenſo wer den vom Magiſtrat als hinreichend erachteten Nachweis führt, daß er die Kenntniſſe und Fertigkeiten beſitzt, deren Aneignung das Lehrziel der Fortbildungs⸗ ſchule bildet. § 3 Wer eine andere Fortbildungs⸗ oder Innungs⸗ oder Fachſchule beſucht, deren Unter⸗ richt von der höheren Verwaltungsbehörde als Erſatz des Fortbildungsſchulunterrichts Ker oder teilweiſe anerkannt iſt, wird vom Fortbildungsſchulunterricht ganz oder teilweiſe efreit. § 4 Schüler, welche am Zeichenunterrichte der hieſigen Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule regelmäßig und in ausreichender wöchentlicher Stundenzahl teilnehmen, werden vom Zeichenunterrichte der Fortbildungsſchule befreit. Die Entſcheidung darüber, welche Stundenzahl ausreichend iſt, trifft der Magiſtrat. 22 Arbeiter einzelner Gewerbe, deren Beſchäftigung ſich auf eine beſtimmte Jahres⸗ zeit zuſammendrängt, der ſogenannten Saiſongewerbe, können während der Saiſon vom Unterricht ganz oder teilweiſe befreit werden; ſie müſſen jedoch an dem angeordneten Erſatzunterricht teilnehmen. Die Feſtſtellung der in Frage kommenden Saiſongewerbe ſowie die Beſtimmungen über die Befreiung vom Unterricht trifft der Magiſtrat. Der Schluß und der Beginn des Unterrichts ſind für dieſe Gewerbe nach Anhörung der beteiligten Innungsvorſtände oder ſonſtigen Vertreter durch den Magiſtrat von Fall zu Fall feſtzuſetzen. § 6. Die Tage und Stunden für den Beſuch der Fortbildungsſchule werden durch den Magiſtrat feſtgeſetzt. Die Unterrichtszeit iſt in die Tagesſtunden von 7 Uhr bis7 Uhr zu verlegen. 2 Aus beſonderen Gründen können einzelne Perſonen oder Gruppen (z. B. Blinde, Taubſtumme, Schwachſinnige) von dem Beſuch der Fortbildungsſchule ganz oder teil⸗ weiſe entbunden werden. Die Entſcheidung hierüber trifft der Magiſtrat. 8 Gewerbliche Arbeiter, welche nach den vorſtehenden Beſtimmungen nicht ver⸗ pflichtet ſind, die Fortbildungsſchule zu beſuchen, können zur Teilnahme an dem Unter⸗ richt zugelaſſen werden.