— 347, — Die Entſcheidung über die Zulaſſung dieſer Perſonen zum Unterricht trifft der Magiſtrat. 0 §. 9. Der Beſuch der Fortbildungsſchule 10 unentgeltlich. 1 Zur Sicherung des regelmäßigen Beſuchs der Fortbildungsſchule durch die dazu Verpflichteten, ſowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsſchule und eines ge⸗ bührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Beſtimmungen erlaſſen: 1. Die zum Beſuche der Fortbildungsſchule verpflichteten gewerblichen Ar⸗ beiter müſſen ſich zu den für ſie beſtimmten Unterrichtsſtunden rechtzeitig ein⸗ finden und dürfen ſie ohne eine nach dem Ermeſſen des Direktors ausreichende Entſchuldigung nicht verſäumen; 1 müſſen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mit⸗ ringen; 10 müſſen in die Schule ſauber gewaſchen und in reinlicher Kleidung ommen; ſie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen ſtören, auch die Schulutenſilien und Lehrmittel nicht verderben oder beſchädigen; 5. ſie haben ſich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes ungebühr⸗ lichen Betragens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden mit Schulſtrafen (Verwarnung, Nachſitzen) oder nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 ge⸗ gebenen Faſſung (R. G. Bl. S. 871) mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft, ſofern nicht nach den geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt. § 11. Eltern und Vormünder müſſen ihren zum Beſuch der Fortbildungsſchule ver⸗ pflichteten Söhnen und Mündeln die dazu erforderliche Zeit gewähren. § 12. Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beſchäftigten, nach vorſtehenden Beſtimmungen ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter (§ 1) ſpäteſtens am 6. Tage, nach⸗ dem ſie ihn angenommen haben, der Geſchäftsſtelle der ſtädtiſchen Fortbildungsſchule zum Eintritt in die Fortbildungsſchule anzumelden und ſpäteſtens am 3. Tage, nachdem ſie ihn aus der Arbeit entlaſſen haben, in derſelben Geſchäftsſtelle wieder abzumelden. Sie haben die zum Beſuch der Fortbildungsſchule Verpflichteten zu allen Unterrichtsſtunden ſo zeitig von der Arbeit zu entlaſſen, daß ſie pünktlich und ſauber im Unterricht erſcheinen können. § 1 — 9 2 3. Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beſchäftigten gewerblichen Arbeiter (§ 1), der durch Krankheit am Beſuche des Unterrichts verhindert geweſen iſt, bei dem nächſten Beſuche der Fortbildungsſchule eine Beſcheinigung darüber mitzugeben. Dauert die Verhinderung länger als eine Woche, ſo iſt eine entſprechende Beſcheini⸗ gung ſofort nach Ablauf dieſer Woche einzureichen. Soll ein gewerblicher Arbeiter (§ 1) aus dringenden Gründen zeitweiſe vom Beſuch des Unterrichts befreit werden, ſo hat der Gewerbeunternehmer dies beim Leiter der Schule vorher zu beantragen. § 14. Eltern und Vormünder, die dem § 11 zuwiderhandeln, und Arbeitgeber, welche die in den §§ 12 und 13 vorgeſchriebenen Verpflichtungen überhaupt nicht oder nicht recht⸗ zeitig erfüllen, oder die von ihnen beſchäftigten ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter pp. ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlaſſen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu verſäumen, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Faſſung der Bekannt⸗ machung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) auf Antrag des Magiſtrats mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. 15 Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. Juli 1904 aus der Volksſchule entlaſſenen gelernten Arbeiter und die vor dem 1. Januar 1907 aus der Volksſchule entlaſſenen ungelernten Arbeiter von der Fortbildungs⸗ ſchulpflicht befreit bleiben. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das Ortsſtatut vom 25. Auguſt/4. Oktober 1904 außer Kraft. Charlottenburg, den 19. Januar 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. E. §. Dr Neufert. vIIB3 261/07. Genehmigt. Potsd am, den 9. April 190 9 Der Bezirksausſchuß. B. 3309. Joachimi. 44