— 348 — vIII. Tarif und Bedingungen für Waſſerlieferung. § 1. Das Waſſer wird den Entnehmern mittelſt Waſſermeſſer zugemeſſen, welche denſelben nach ihrer Wahl ſeitens der Waſſerwerke entweder käuflich oder mietsweiſe überlaſſen werden. 2 Das Waſſer kann zu den in der ſchriftlichen Beſtellung angegebenen Zwecken ohne Be⸗ ſchränkung benutzt werden, darf aber nicht durch Nachläſſigkeit oder Mutwillen vergeudet, noch an Unberechtigte, ſei es gegen Entgelt oder unentgeltlich abgelaſſen oder zu anderen als in der Beſtellung angegebenen Zwecken verwendet werden. § 3. Der Preis des zu liefernden Waſſers beträgt vierteljährlch: a) für die erſten 40 obm oder darunter 12,00 b) für jedes ebm über 40 bis einſchließlich 100 cbm „ 0,30 c) für jedes cbm über 100 bis einſchließlich 300 obm „ 0,15 d) für jedes obm über 300 hm „ 0,10 § 4. Für die Vorbehaltung eines Waſſermeſſers beträgt die Miete: bei 12 mm Durchlaß vierteljährlich „ %, 3. bei 20 „ . „ 3,60 bei 25 „ „ „ e „ 4,50 bei 40 „ „ , , „ 40/— bei 50 5 , , ,, 7 8— bei 75 „ „ , „10, — beil00 „ 7 , „ 14,— § 5. Waſſermeſſer mit 50 mm oder mehr Durchlaß werden nur mit einem entſprechend kleineren Meſſer kombiniert abgegeben. Der Stand des Waſſermeſſers wird gegen Ende des Vierteljahres aufgenommen. 7 Waſſergeld und Meſſermiete ſind in den erſten acht Tagen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahrs zahlbar. Die Quittung muß die eigenhändige Unterſchrift eines Direktionsmit⸗ gliedes oder Bevollmächtigten tragen. § 8 Wechſelt ein Grundſtück, welches an die Waſſerleitung angeſchloſſen, den Beſitzer, ſo bleibt der Beſteller der Waſſerlieferung deſſenungeachtet verpflichtet, für das an ſeinen Nachfolger gelieferte Waſſer zu zahlen und zwar ſo lange, bis er die Lieferung laut § 23 ab⸗ beſtellt oder bis ihn die Waſſerwerke ſeiner Verpflichtung entbunden haben. Es ſteht jedoch den Waſſerwerken frei, ſchon beim Eintritt eines ſolchen Beſitzwechſels die ſofortige Zahlung des gelieferten Waſſers zu verlangen und bei Nichtzahlung die Lieferung einzuſtellen. Für rückſtändige Waſſergelder und ſonſtige Rech 90 Waſſerwerke haftet der Beſitznachfolger. Jedes Grundſtück muß ſeine beſondere Verbindung mit den Straßenröhren der Waſſerwerke haben und darf nicht von einem Nachbar⸗Grundſtück geſpeiſt werden. Die Weite der Zuleitungsröhren beſtimmen die Waſſerwerke. 6 § 10. Jede Leitung muß zum Schutz des Grundſtücks vor Überſchwemmungen uſw. mit einem innerhalb des Hauſes reſp. Grundſtückes anzubringenden Haupt⸗Abſperrhahn ver⸗ ſehen ſein. 511. Der Haupt⸗Abſperrhahn muß an der Stelle, wo das Zuleitungsrohr in das Grund⸗ ſtück eintritt, womöglich nicht weiter als 1 m von der Straßenfront des Grundſtückes entfernt, dicht vor dem Waſſermeſſer angebracht werden; er muß ſtets und leicht zugänglich ſein, alſo auch über dem Niveau des Grundwaſſers 5. 1 Bei der Anlage der Leitungen muß möglichſt darauf Bedacht genommen werden, daß der Waſſermeſſer zwar nahe beim Eintritt des Zuleitungsrohres in das Grundſtück dicht hinter dem Haupt⸗Abſ perrhahn, jedoch an einer ſolchen Stelle aufgeſtellt werden kann, wo: a) das Grundwaſſer, Abflußwaſſer, Schmutz uſw. nicht in das Gehäuſe dringen, v) wo der Meſſer nicht dem Froſte oder anderen ſchädlichen Einflüſſen ausgeſetzt iſt, ch wo der Zutritt zu dem Meſſer, das Ableſen vom Zifferblatt und die Aufſtellung und Abnahme ohne Behinderung e kann. 1 Der Entnehmer darf vor dem Waſſermeſſer, an demſelben oder innerhalb des Meſſergehäuſes und bis zu einer Entfernung von weniger als 1 m hinter dem Gehäuſe keinerlei Veränderung oder Zuſatz zu der Leitung, namentlich weder Hahn noch Abzweig anbringen und hat für jede durch ſeine Schuld oder Vernachläſſigung entſtandene Beſchädi⸗ gung desſelben aufzukommen. Er iſt verpflichtet, das Meſſergehäuſe nebſt Zubehör froſtfrei und in gutem Zuſtande zu erhalten (ſiehe § 12), und darf dasſelbe zu keinem anderen Zwecke benutzen, als es beſtimmt iſt.