— 349 — § 14. Die im Innern der Häuſer oder Grundſtücke als Zuleitungsröhren zu verwendenden Bleiröhren müſſen wenigſtens folgendes Gewicht haben: Bleirohr mit etwa 12 mm Durchlaß 2,5 kg jedes m 0 1 7¹ 7¹ 7¹ 7¹ 7¹ 7% 7% 25 7 5,0 § 15. Schmiedeeiſernes Rohr darf in keinem Falle, gußeiſernes Rohr nur nach der beſten Methode asphaltiert zur Verwendung kommen. § 16. Alle von dem Rohrſyſteme der Waſſerwerke nach Reſervoiren geleiteten Speiſungs⸗ röhren müſſen oberhalb des Waſſerſpiegels der gefüllten Reſervoire in dieſelben einmünden, ſo daß das einmal in die Reſervoire gefloſſene Waſſer nicht wieder in die Zuleitungsröhren oder in das Rohrſyſtem zurücktreten kann. 17. § Alle Abzapf⸗ und Durchlaßhähne müſſen Niederſchraubhähne oder Ventilhähne ſein. Bei freien Ventilen muß der Druck unter denſelben liegen. Hähne, welche einen Rückſchlag zulaſſen, dürfen in keinem Falle verwendet werden. § 18. Dampfkeſſel dürfen unter keinen Umſtänden, hydrauliſche Hebemaſchinen und Motoren nur nach beſonderer Genehmigung mit den durch die Waſſerwerke geſpeiſten Zuleitungsröhren in direkte Verbindung gebracht werden. § 19. Erheben ſich Zweifel über die Richtigkeit eines Waſſermeſſers oder iſt derſelbe reinigungs⸗ oder reparaturbedürftig, ſo wird derſelbe abgenommen, auf Wunſch in Gegen⸗ wart von beiderſeitigen Zeugen geprüft und darnach gegebenenfalls die Angabe des Meſſers berichtigt. Die Prüfung beträgt für einen Waſſermeſſer mit: 10 bis 25 mm Durchlaß ℳ 6 50 mm Durchlaß. ℳ 12 40 mm „ „9 73 „ „ „ „ 15 100 mm Durchlas 18. Für die Zeit, in der der Meſſer überhaupt nicht gezeigt hat und ausgebeſſert wird, wird ein entſprechender Betrag des Minimalſatzes oder bei größerem Verbrauch ein Betrag im Ver⸗ hältnis zum ſpäteren Verbrauch berechnet. Die Koſten der Prüfung, Reinigung, Aus⸗ beſſerung, der Abnahme und des Wiederaufſtellens trägt der Entnehmer. Bei mietsweiſer Uberlaſſung des Meſſers tragen indeſſen die Waſſerwerke die Koſten, wenn die Prüfung einen nicht durch Verſchulden des Entnehmers entſtandenen unrichtigen Gang des Meſſers ergibt. § 20. Die Waſſerwerke behalten ſich folgende Arbeiten für Rechnung der Entnehmer ſelbſt vor: 77 77 77 2) 12 und Legung des Leitungsrohres vom Straßenrohr bis an den eſſer, b) die Lieferung und Anbringung des Hauptabſperrhahns dicht vor dem Meſſer, c) die Lieferung und Aufſtellung des Waſſermeſſers, d) die Verbindung der Leitungsröhren mit dem Waſſermeſſer bis 1 m hinter dem Gehäuſe, e) die Lieferung, beziehungsweiſe Einrichtung des Waſſermeſſergehäuſes, f) alle an dieſen unter a—e aufgeführten Gegenſtänden etwa nötig werdenden Ausbeſſerungen und Veränderungen, g) die Wiederabnahme des Waſſermeſſers. § 21. Die Waſſerwerke ſind berechtigt, vor Ausführung von Arbeiten Vorſchuß in Höhe des Koſtenanſchlages und für Waſſerraten Vorausbezahlung des ungefähren Quartalsbetrages, ohne Angabe von Gründen, zu verlangen. Bei Nichterfüllung des Verlangens kann eine ſchon begonnene Waſſerlieferung, wie im § 24, ſofort eingeſtellt werden. § 22. Der Entnehmer iſt verpflichtet, den Beamten der Waſſerwerke jederzeit freien Zutritt zu den Räumlichkeiten, in welchen die Waſſerleitung und der Meſſer nebſt Zubehör angebracht ſind, zu verſchaffen und die Umwechslung oder Reinigung des Waſſermeſſers jederzeit zu geſtatten. § 23. Jede Beſtellung auf Waſſerlieferung gilt auf unbeſtimmte Zeit und bleibt der Ent⸗ nehmer verpflichtet, den Vierteljahresbetrag ſo lange zu zahlen, bis er oder die Waſſer⸗ werke die Lieferung gekündigt haben, gleichviel ob das Waſſer benutzt wird oder nicht. Die Kündigung kann nur mit dreimonatlicher Friſt und derartig geſchehen, daß die Lieferung mit dem Ende eines Kalender⸗Vierteljahres abſchließt. Die Kündigung ſeitens des Entnehmers muß ſchriftlich und entweder gegen Empfangsſchein oder mittels eingeſchriebenen Briefes, 4 40 der Waſſerwerke durch ofſentliche Bekanntmachung oder durch ſchriftliche Mitteilung erfolgen.