— 350 — § 24. Der Entnehmer erklärt ſich damit einverſtanden, daß die Waſſerwerke bei jeder Ver⸗ letzung oder Überſchreitung der vorſtehenden Bedingungen, ſowie bei unpünktlicher Zahlung der Viertelsjahresrate oder der Koſten für Einrichtung und Ausbeſſerung an Röhren und Waſſerleitungsgegenſtänden, vorbehaltlich ihrer ſonſtigen Entſchädigungsanſprüche, ſofort die fernere Waſſerlieferung an ihn Küſa 2 § 25. Sollte durch außergewöhnliche, von den Waſſerwerken nicht verſchuldete Zufällig⸗ keiten oder infolge beſonderer Rohrarbeiten die Zuführung oder Benutzung des Waſſers unterbrochen werden, ſo begründet dieſe Unterbrechung keine Entſchädigungsanſprüche für den Entnehmer. Weſtend, den 1. Oktober 1900. Charlottenburger Waſſerwerke G. m. b. H. HK Auf Grund der vorſtehenden Bedingungen beſtelle ich hiermit für mein Grundſtück: Waſſer vom ab. „ den 190 Name und Stand: Wohnort: K Straße und Nr. IX. Fünf Verträge, das Schillertheater betreffend. 1. Bauvertrag. Zwiſchen der Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft und der Stadtgemeinde Charlottenburg wird folgender Vertrag vereinbart: g t. Die Stadtgemeinde Charlottenburg und die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft vereinigen ſich behufs Baues eines Theaters, welches den Namen Charlottenburger Schiller⸗ Theater führen ſoll. Der Bau geſchieht zu Eigentum der Stadtgemeinde und für dieſe. Er ſoll nach Maßgabe eines beſonderen Abkommens auf 25 Jahre an die Schiller⸗Theater⸗ Aktien⸗Geſellſchaft verpachtet werden. Das Theatergebäude mit Nebenbauten wird auf dem der Stadtgemeinde Charlottenburg gehörigen Grundſtücke errichtet, das in dem, einen Beſtandteil dieſes Vertrages bildenden Lageplan mit den Buchſtaben a, b, , d, e bezeichnet iſt und eine Größe von rund 431 Quadratruten hat. § 2. Die Koſten der Bauplanaufſtellung und Bauausführung nebſt innerer Einrichtung trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg, ſoweit ſie den Betrag von 1 400 000 ℳ nicht über⸗ ſteigen. Die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗ Geſellſchaft ſteht der Stadtgemeinde Charlottenburg dafür ein, daß für letztere ein höherer als der vorſtehende Betrag zur vollſtändigen Fertig⸗ ſtellung des Theaters nicht aufzuwenden iſt. Sie übernimmt demgemäß alle Mehrkoſten der Bauausführung und beſtellt zur Sicherheit hierfür die im Pachtvertrage vom heutigen Tage verpfändeten Wertpapiere, mit dem Recht der freien Veräußerung für die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg unter Verzicht auf die Beobachtung der Vorſchriften des § 1234 B. G. B. Die Sicherheitsleiſtung iſt jederzeit ohne Aufforderung bis zum urſprünglichen Betrage zu erhöhen. § 3. 44 Die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft verpflichtet ſich, ſofort nach Abſchluß des Vertrages ihr Aktienkapitel auf 250 000 ℳ zu erhöhen und ferner durch Darlehen einen Be⸗ trag von 250 000 ℳ zu ihrer Verfügung zu beſchaffen. Die Darlehnverträge ſind dahin zu vereinbaren, daß erſt vom Abſchluß des erſten Betriebsjahres ab eine Tilgung der Darlehen 10 4.4 1 0 als 25 000 ℳ jährlich zuläſſig und demgemäß die Rückforderung ausge⸗ oſſen iſt. Die Nachweiſe, insbeſondere die Schuldverſchreibungen und die Eintragung der ver⸗ änderten Satzungen im Handelsregiſter ſind dem Magiſtrat binnen 4 Wochen nach Auf⸗ forderung beizubringen. Die Aufforderung iſt erſt 6 Monate nach Abſchluß des Vertrages zuläſſig. Erfolgt der Nachweis nicht rechtzeitig, ſo iſt der Magiſtrat berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Die bis zum Rücktritt entſtehenden Aufwendungen iſt die Schiller⸗Theater⸗ Aktien⸗Geſellſchaft der Stadt zu erſtatten verbunden. Zur Sicherheitsleiſtung für dieſe Verpflichtung beſtellt die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft der Stadt eine Sicherheit von 20 000 ℳ in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Form.