— 351 — § 4. Der Bauplan und Koſtenanſchlag wird von der Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft aufgeſtellt. Beide bedürfen der Zuſtimmung der von der Stadtgemeinde Charlottenburg zu bildenden gemiſchten Deputation. Iſt eine Einigung nicht zu erzielen, ſo unterbleibt die Bauausführung. Der Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft wird ferner das Recht des Rücktritts von dem Vertrage für den Fall vorbehalten, daß nach Aufſtellung des baupolizeilichen genehmigten Bauplans ſich die Unmöglichteit ergibt, den Bau im Umfange des § 2 für die Summe von 1 400 000 ℳ herzuſtellen. Will die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft zur Vorbereitung der Aufſtellung des Bauplans eine öffentliche oder engere Ausſchreibung zur Erlangung von Entwürfen vor⸗ nehmen, ſo bedarf ſie hierzu der Zuſtimmung der gemiſchten Deputation der Stadt Char⸗ lottenburg. Das Erfordernis der Zuſtimmung erſtreckt ſich bei der engeren Ausſchreibung auch auf die zuzuziehenden Perſonen und 40. § Für die Bauausführung beſtellen die Parteien eine gemeinſchaftliche Vertretung (Bauausſchuß), die aus 10 Mitgliedern beſteht, von denen jede Partei 5 Mitglieder ernennt. Den Vorſitz führt der Oberbürgermeiſter. Die Geſchäftsführung dieſer Vertretung iſt inner⸗ halb der Grenzen ihres nachſtehenden Auftrages für beide Parteien inſoweit verbindlich, als Einwendungen gegen die Geſchäftsführung der Vertretung im Verhältnis der Parteien zu⸗ einander ausgeſchloſſen ſind. Dieſer gemeinſchaftlichen Vertretung wird übertragen: 1. Die Bauausführung nach dem baupolizeilich genehmigten Plan und vereinbarten Koſtenanſchlag. Stellt ſich während der Bauausführung die Notwendigkeit einer unweſentlichen Abänderung des Bauplans oder Koſtenanſchlages heraus, ſo befindet der Bauausſchuß ſelbſtändig hierüber. Kommen weſentliche Abänderungen des Bauplans und Koſtenanſchlages in Frage, ſo finden die Grundſätze des § 4 Anwendung. Der Ausſchuß ent⸗ ſcheidet pflichtmäßig, ob eine weſentliche Anderung vorliegt. Dieſe Entſcheidung iſt für die Parteien bindend. Namens und im Auftrage des Bauausſchuſſes übt die techniſche Kontrolle über den Bau der Stadtbaurat für Hochbau aus. 2. Alle Rechtshandlungen, die mit der Bauausführung im Zuſammenhang ſtehen und zur Erreichung des Zwecks der Vereinbarung dienen, insbeſondere die Aus⸗ ſchreibung und Vergebung der Arbeiten und Lieferungen an Einzel⸗ oder General⸗ unternehmer, ferner die Annahme von Perſonen für die Zwecke der Projektierung und Bauaufſicht, ſoweit dieſe nicht ſtädtiſche Beamte ſind. Ausgeſchloſſen iſt die Anweiſung von Zahlungen. Dieſe erfolgt durch den Magiſtrat. 3. Die Prüfung und Abnahme der Schlußrechnung vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von Charlotten⸗ burg, ſowie durch die Schiller⸗TheaterAktien⸗Geſellſchaft. § 6. Der Bauausſchuß beſchließt nach Stimmenmehrheit und iſt bei Anweſenheit von mindeſtens 4 Mitgliedern beſchlußfähig. Ergibt ſich hierbei, daß die Mehrheit ausſchließlich durch Vertreter einer Vertragspartei gebildet wird, ſo kann jeder Vertragsteil die Ent⸗ ſcheidung des Magiſtrats, die binnen längſtens 14 Tagen ergehen ſoll, herbeiführen. Die Entſcheidung des Magiſtrats iſt bindend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor⸗ ſitzenden den Ausſchlag, falls nicht der Antrag auf Entſcheidung des Magiſtrats geſtellt wird. § 7. Nach der Fertigſtellung des Theater⸗Gebäudes mit etwaigen Nebenbauten werden dieſe der Stadtgemeinde übergehen. § 8. Die Koſten und Stempel des Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Charlottenburg, den 21. Juni 1904. Berlin, den 23. Juni 1904. Der Magiſtrat. Die Schillertheater⸗Aktien⸗ gez. Schuſtehrus. Dr Maier. Geſellſchaft. gez. Dr Raph. Löwenfeld. (L S). —.—.—. gez. Dr Konr. Küſter. 2. Pachtvertrag. Durch beſonderen Vertrag vom heutigen Tage hat ſich die Stadtgemeinde Charlottenburg mit der Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft vereinigt zur Erbauung eines Theaters zu Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg auf dem im beigehefteten Lageplan mit den Buchſtaben a, b, , d, e, bezeichneten Grundſtück. Auf der Grundlage dieſes Vertrages ſchließen die Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat . Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft, vertreten durch ihren Vorſtand, nachfolgenden ertrag: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpachtet der Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſell⸗ ſchaft das vereinbarungsgemäß zu erbauende Theater ſamt Nebenbauten mit allen Räumen nebſt Zubehör und Garten für die Dauer von 25 Jahren, beginnend mit dem auf die Fertigſtellung folgenden 1. September.