— 852 Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, der Pächterin die Pachtſache nach Ablauf obiger 25 Jahre auf weitere 25 Jahre pachtweiſe zu überlaſſen, wenn die Pächterin die Verlängerung des Vertrages innerhalb des drittletzten Pachtjahres fordert. Es erliſcht alsdann das Vertragsverhältnis ohne Kündigung nach Ablauf der zweiten 25 Jahre. Die Stadtgemeinde darf die Vertragsverlängerung ablehnen, wenn ſie das Theater in eigenen Betrieb übernimmt. § 2. Der Pachtzins beträgt in den erſten 25 Jahren 100 000 ℳ jährlich, in den zweiten 25 Jahren 102 000 ℳ jährlich. Sollte die von der Stadtgemeinde Charlottenburg für die Geſamtbauausführung des Theaters nebſt innerer Einrichtung aufzuwendende Summe hinter 1 400 000 ℳ zurückbleiben, ſo wird die vereinbarte Pachtſumme im Verhältnis der vor⸗ geſehenen Geſamtkoſten des Baues und der Grunderwerbskoſten, die mit 750 000 ʒ in Anſatz gebracht werden, zu den wirklichen Geſamtkoſten des Baues nebſt dem angeſetzten Kaufpreis für das Grundſtück in Höhe von 750 000 herabgeſetzt. Der Pachtzins wird in gleichen Teilen am letzten eines jeden Monats entrichtet. Erfolgt die Pachtzahlung nicht pünktlich, d. h. ſpäteſtens innerhalb 10 Tagen nach der Fälligkeit, ſo ſteht der Stadtgemeinde, abgeſehen von dem gemäß § 8 des Vertrages be⸗ gründeten Recht auf Befriedigung aus der Sicherheit, daneben das Recht auf ſofortige Räumung des Grundſtücks und Theaters unter Vorbehalt aller Schadenerſatzanſprüche zu⸗ 3 § 3. Die Pächterin hat das Pachtgrundſtück nebſt Theater und Zubehör in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zuſtande während der ganzen Pachtdauer bis zur Rückgewähr zu erhalten, ſo daß auch Veränderungen und Verſchlechterungen der Pacht⸗ gegenſtände, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, auf Koſten der Pächterin in dem Umfange zu beſeitigen und zu vertreten ſind, als die Zweckbeſtimmung der Pachtſache dies erfordert. Der zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignete Zuſtand des Pachtgrundſtücks iſt derjenige, der bei der Rückgewähr der Pachtſache zu vertreten iſt. Eine Erſatzpflicht der Verpächterin wegen der von der Pächterin auch außerhalb des Umfanges der in Abſatz 1 auferlegten Verpflichtung auf die Pachtſache gemachten Verwendungen findet nicht ſtatt. Ein Wegnahmerecht der Pächterin wird ausgeſchloſſen. 4 Die Verpächterin leiſtet während der erſten 25 Pachtjahre zu den Ausgaben, die ge⸗ mäß § 3 Abſatz 1 der Pächterin entſtehen, einen Beitrag. Zu dieſem Behufe bildet die Stadtgemeinde einen Fonds, der in ihrem Eigentum verbleibt. Sie führt dieſem Fonds am Ende jeden Pachtjahres einen Beitrag von 2000 ℳ zu. Die Zinſen wachſen dem Fonds zu. Zahlungen leiſtet die Stadt auf Antrag der Pächterin aus dieſem Fonds, nach Kräften desſelben, ſoweit ſie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 3 Abſatz 1 er⸗ forderlich ſind. § 5. Die Pächterin trägt alle auf der Pachtſache ruhenden öffentlichen Laſten. Die Stadtgemeinde übernimmt für die Pächterin die von dieſer, ſei es für die Pachtſache oder ſonſt zu entrichtenden direkten Gemeindeſteuern. Dieſe fallen der Stadtgemeinde Charlottenburg zur Laſt, ohne daß Pächterin zur Erſtattung verpflichtet wäre. Die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft verpflichtet ſich, während der Dauer des Pachtvertrages: a) Das Theater als ein Volkstheater mit den jetzigen Zwecken und Zielen und mit allen den Berliner Schiller⸗Theatern zurzeit eigentümlichen Wohlfahrts⸗ und ähnlichen Einrichtungen ſeiner Organiſation, der Art des Spielplans, der Lieferung der Koſtüme an die männlichen und weiblichen Mitglieder, der beſtehenden Wohlfahrtseinrichtungen u. a. m. in Gemäßheit der Satzungen der Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft zu führen und zu erhalten. b) Die Eintrittspreiſe für die Vorſtellungen nach einem Maximaltarif feſtzuſetzen, der im Sinne des jetzt für die Berliner Schiller⸗Theater geltenden Tarifes auf⸗ zuſtellen und vom Magiſtrat zu genehmigen iſt, über dieſen Maximaltarif nicht hinauszugehen und Anderungen des Tarifs nicht ohne Zuſtimmung des Magiſtrats vorzunehmen. . unentgeltlich in ſolcher Anzahl zu veranſtalten, daß jeder dieſer Zöglinge oder Schüler und Schülerinnen mindeſtens einmal im Jahre einer Vorſtellung im Charlottenburger Schiller⸗Theater beiwohnen kann, wobei jedoch die Zahl der alljährlich zu berückſichtigenden Schüler 10 000 nicht überſteigen darf. d) Mittwochs oder Sonnabends Nachmittagsvorſtellungen für die Schüler und Schülerinnen der übrigen Charlottenburger öffentlichen und privaten Schulen zum Preiſe von 50 Pf. für die Perſon ſo oft zu veranſtalten, als der Char⸗ lottenburger Magiſtrat dies beanſprucht, jedoch nicht öfter als 15mal inner⸗ halb des Jahres.