— 353 — Die in demſelben Pachtjahre, trotz Anmahnung wiederholte ſchuldhafte Nicht⸗ erfüllung einer der zu a bis d feſtgeſetzten Verpflichtungen berechtigt die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg entweder vom Vertrage zurückzutreten oder die Annahme wei⸗ terer Erfüllung zurückzuweiſen und Schadenerſatz wegen Nichterfüllung zu fordern, oder eine Vertragsſtrafe bis zu 150 ℳ für jeden Fall der Zuwiderhandlung feſtzuſetzen. Durch Feſtſetzung einer Vertragsſtrafe wird der Anſpruch auf Erfüllung nicht ausgeſchloſſen. 7 § 7. Die Übertragung der Geſamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage an einen andern iſt nur mit Genehmigung der Stadtgemeinde Charlottenburg zuläſſig, dagegen ſteht der Pächterin das Recht zu, Teile des Pachtobjektes Dritten gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlaſſen. 8. § Als Sicherheitsleiſtung für die rechtzeitige Erfüllung der der Schiller⸗Theater⸗ Aktien⸗Geſellſchaft aus dieſem Vertrage erwachſenden Verpflichtungen iſt dieſe verpflichtet, eine Pfandſicherheit in Höhe des doppelten Betrages der Jahrespacht, d. i. in Höhe von 200 000 ℳ bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg in bar oder in mündelſicheren Pa⸗ pieren zu hinterlegen. Der Sicherheitsbetrag iſt binnen 4 Wochen nach der Aufforderung einzuzahlen. Die Aufforderung darf nicht früher als vor Ablauf von 6 Monaten nach Abſchluß des Ver⸗ trages erfolgen. Die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft verpfändet der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg die zu beſtellende Sicherheit und räumt ihr das Recht auf Befriedigung unter Verzicht auf die Beobachtung der Vorſchriften des § 1234 B. G. B. ein. Die Sicherheit iſt jederzeit ohne Aufforderung bis zur Höhe von 200 000 ℳ in vereinbarter Art wieder zu erhöhen. Die Nichterfüllung dieſer Pflicht trotz vorheriger Anmahnung berechtigt die Stadtgemeinde, vom Vertrage zurückzutreten oder die Annahme der Erfüllung abzulehnen und Schadenerſatz zu fordern. §. 9. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗ Geſellſchaft. Charlottenburg, den 21. Juni 1904. Berlin, den 23. Juni 1904. Der Magiſtrat. Die Schiller⸗Theater⸗Ak⸗ gez Schuſtehrus. Dr Maier. tien⸗Geſellſchaft. (L. S.) gez. Dr Raph. Löwenfeld. gez. Dr Konr. Küſter. 3. Nachtragsvertrag zu den Verträgen vom 21./23. Juni 1904 mit der Schiller⸗Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft zu Berlin. A. Ergänzung des Bauvertrages. 1. Das zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Schiller⸗Theater“ Aktiengeſellſchaft durch den Bauvertrag vom 21./23. Juni 1904 zum Zwecke des Baues eines Theaters eingegangene Geſellſchaftsverhältnis wird aus⸗ gedehnt auf die Erbauung eines Saales für Volksunterhaltungs⸗ und Volks⸗ bildungszwecke. Auch dieſer Bau geſchieht zu Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg und für dieſe. Das Saalgebäude wird auf einem der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg gehörigen, an das Theatergrundſtück angrenzenden und mit dieſem zu eine m Grundſtücke vereinigten Grundſtücksteile, der auf dem beigehefteten und einen Beſtandteil dieſes Vertrages bildenden Lage⸗ plane mit den Buchſtaben a, b, , d, e, a, bezeichnet iſt und eine Größe von 941 qm oder rund 66 Quadratruten hat, errichtet werden. 2. Die Koſten der Bauplanaufſtellung und Bauausführung nebſt innerer Ein⸗ richtung dieſes Saalgebäudes trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg, ſoweit ſie den Betrag von 128 000 ℳ nicht überſteigen. Der Bau ſoll nach den bereits vorliegenden Plänen vom 15. Mai 1906 ausgeführt werden. Die Schiller⸗ Theater⸗Aktien⸗Geſellſchaft ſteht der Stadtgemeinde Charlottenburg dafür ein, daß hierfür ein höherer als der vorſtehende Betrag zur vollſtändigen Fertig⸗ ſtellung des Saalbaues nicht aufzuwenden iſt. Sie übernimmt demgemäß die aus dem Vertrage mit Heilmann und Littmann, vom 14. Juli 1906 ent⸗ ſtehenden Mehrkoſten des Baues von 3000 d. Als Sicherheit hierfür haftet die nach § 2 des Bauvertrages vom 21./23. Juni 1904 beſtellte und die nach den nachfolgenden Beſtimmungen in Höhe von 26 700 ℳ weiter zu beſtellende Pfandſicherheit mit den im § 2 des genannten Bauvertrages vereinbarten Rechten und Pflichten. 3. Hinſichtlich der Bauausführung finden die Beſtimmungen der §§ 5 und 6 des Bauvertrages vom 21./23. Juni 1904 Anwendung. Der danach für den Theaterbau eingeſetzte Bauausſchuß wird auch für die Ausführung des Saal⸗ baues beſtellt. 45