— 355 — Die Pächterin verpfändet der Stadtgemeinde Charlottenburg auch dieſe Sicherheit und räumt ihr das Recht auf Befriedigung unter Verzicht auf die Beobachtung der Vorſchriften des § 1234 B. G. B. ein. Die Sicherheit iſt jederzeit ohne Aufforderung bis zur Höhe von 26 700 ℳ in vereinbarter Art zu erhöhen. Die Nichterfüllung dieſer Pflicht trotz vorheriger Anmahnung berechtigt die Stadtgemeinde, von dem ganzen Vertrage, d. h. von dem Pacht⸗ vertrage vom 21./23. Juni 1904 und dieſem Nachtragsvertrage zurückzutreten, oder die Annahme der Erfüllung abzulehnen und Schadenerſatz zu fordern. 6. Koſten und Stempel dieſes Nachtragsvertrages trägt die Schiller⸗Theater⸗ Aktien⸗Geſellſchaft. Charlottenburg, den 28. Dezember 1906. Berlin, den 12. Dezember 1906. Der Magiſtrat. Die Schiller⸗Theater⸗ gez. Schuſtehrus. (L. S.) Dr Maier. Aktien⸗Geſellſchaft. gez. Dr Raph. Löwenfeld gez. Dr Konr. Küſter. 4, Vertrag. Zwiſchen dem von der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Schillertheater⸗Aktien⸗ Geſellſchaft gemäß Vertrag vom 21./23 Juni 1904 eingeſetzten Banausſchuß einerſeits und dem Baugeſchäft Heilmann « Littmann, G. m. b. H. in München andererſeits wird folgender Bauvertrag abgeſchloſſen: §. 1. Der Bauausſchuß überträgt und die Firma Heilmann «é Littmann übernimmt die Fertigſtellung des Neubaues des Schillertheaters zu Charlottenburg, Bismarck⸗Straße, Ecke Grolman⸗Straße, nach Maßgabe: 1. der beiliegenden 15 Stück Vortragspläne, 2. des beiliegenden Koſtenvoranſchlages behufs Ubergabe zu Eigentum der Stadt Charlottenburg. § 2. Für die Herſtellung des bezeichneten Werkes wird eine Pauſchalakkordſumme von 1 423 000 ℳ., in Worten: „Eine Million vierhundert dreiundzwanzigtauſend Mark“ ver⸗ einbart. Sollten ſich, abgeſehen von den nach dem § 5 behandelten und im Bautagebuch vorgetragenen Anderungen, im einzelnen Mehrleiſtungen oder Minderleiſtungen gegenüber dem im Voranſchlage enthaltenen Ausmaßen und Quantitäten ergeben, ſo bleibt die Akkord⸗ ſumme dadurch unberührt und erwächſt hieraus weder für die Firma Heilmann « Littmann ein Anſpruch auf Mehrforderung, noch für den Beſteller ein ſolcher auf einen Abzug gegen⸗ über der feſtgeſetzten Pauſchalſumme. Das etwaige Steigen oder Fallen der Materialpreiſe oder Arbeitslöhne begründet für keinen der Kontrahenten Anſpruch auf Entſchädigung bzw. Nachlaß. § 3 In der Akkordſumme ſind insbeſondere inbegriffen: die Koſten für die Anfertigung der noch notwendigen Pläne und Anſchläge, die Koſten für die Bauleitung, endlich die Koſten für die Kranken⸗, Unfall⸗, Alters⸗ und Invaliditäts⸗Verſicherung der Arbeiter und das Architektenhonorar insbeſondere für die Aufſtellung des Theaterprojektes. § 4. Die Firma Heilmann E Littmann verpflichtet ſich, ſämtliche Arbeiten ſolid und meiſterhaft auszuführen und insbeſondere die beſten techniſchen Erfahrungen hierbei zu benutzen und nur beſte Materialien zu verwenden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt unter Aufſicht des Stadtbaurats für Hochbau von Charlottenburg oder deſſen vom Bauausſchuß ernannten Vertreters. Er iſt berufen, dem Baugeſchäfte gegenüber die plan⸗ und vertragsmäßige Ausführung der Arbeiten zu überwachen und berechtigt, nicht entſprechende Arbeiten zurückzuweiſen. Er iſt auch berufen, Anderungen des Projektes anzuordnen. Dieſe Anderungen ſind der Bauleitung ſtets ſchriftlich betannt zu geben. Inſoweit ſolche Anderungen ſo rechtzeitig verlangt werden, daß dadurch die übrigen Bauarbeiten keinen Aufenthalt erleiden, und inſoweit keine Mehr⸗ koſten entſtehen, werden dieſelben von der Firma Heilmann « Littmann unentgeltlich vorgenommen. Konſtruktion, Architektur und die geſamte Arbeitseinteilung ſind der Firma Heil⸗ mann « Littmann frei überlaſſen, ſie iſt dafür verantwortlich. Zur Unterſtützung des die Aufſicht führenden Stadtbaurats wird die Firma Heil⸗ mann « Littmann in dem in der Nähe des Bauplatzes zu errichtenden Baubureau dieſen Vertrag mit ſeinen Beilagen in Kopie und ein Buch zur Aufnahme der nötigen An⸗ ordnungen auflegen. 45“