— 356 — § 5. Weſentliche Abweichungen von Plan und Koſtenanſchlag ſind der Firma Heil⸗ mann « Littmann nur mit Genehmigung des Bauausſchuſſes geſtattet. Mehr⸗ oder Minderleiſtungen, die hierdurch oder durch Anordnungen des die Aufſicht führenden Stadt⸗ baurats für Hochbau entſtehen, werden auf Grund der Anſchlagspreiſe im gegenſeitigen Benehmen berechnet oder vereinbart, wozu die Firma die Pläne und Koſtenanſchläge zu liefern hat. Die ſo feſtgeſetzten Mehrungen oder Minderungen ſind mit ihrer Preisfeſtſetzung in dem von der Firma Heilmann « Littmann aufzulegenden Bautagebuch in doppeltem Exemplar einzutragen und beiderſeits unterſchriftlich anzuerkennen. m übrigen iſt die Firma Heilmann E Littmann für konſtruktive Abänderungen, welche im Intereſſe der Stabilität liegen, allein zuſtändig, ſoweit dieſe im Rahmen des vor⸗ gelegten Projektes und Koſtenvoranſchlages liegen. Werden Anderungen oder Ergänzungen noch nach Abſchluß dieſes Vertrages durch die zuſtändigen Behörden angeordnet, ſo werden die hierdurch entſtehenden Mehr⸗ oder Minderkoſten geſondert berechnet und ebenfalls in das Bautagebuch eingetragen. § 6. Die Firma Heilmann & Littmann übernimmt die alleinige Verantwortung für die genaue Bauausführung, für die Gerüſte, für alle Konſtruktionen, ſowie für die ſämtlichen den Bau betreffenden Vorgänge auf dem Bauplatz; für alle Sach⸗ und Perſonenent⸗ ſchädigungen aus Anlaß des Baues. Sie haftet ferner für alle Schadenerſatzanſprüche ſeitens der Nachbarn, auch für alle Zuwiderhandlungen gegen baubehördliche oder baupolizeilich Vorſchriften, ſofern nicht der Beſteller hierzu Veranlaſſung gegeben hat. § 7. Mit den Bauarbeiten wird ſofort nach Unterzeichnung des Vertrages begonnen. Für die Vollendung wird der 15. Dezember 1906 feſtgeſetzt, ſodaß an dieſem Tage die Übergabe des Bauwerkes ſtattfinden muß. Bei Überſchreitung dieſes Termins iſt die Firma Heilmann «é Littmann für jede vollendete Woche, um welche ſich die Fertigſtellung verzögert, in eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ, in Worten: Zweitauſend Mark verfallen, wodurch jeder anderweitige Anſpruch des Beſtellers aus dem Verzuge ausgeſchloſſen wird. Die Eröffnungsvorſtellung des Schiller⸗Theaters iſt auf den 1. Jannar 1907 feſt⸗ geſetzt. Sollte durch Verzögerung der Firma Heilmann é Littmann die rechtzeitige Fertigſtellung des Baues nicht ſtattfinden und dadurch die Eröffnungsvorſtellung hinaus⸗ geſchoben werden, ſo hat die Firma Heilmann « Littmann der Aktiengeſellſchaft Schiller⸗ Theater den ihr hieraus erwachſenden Schaden zu erſetzen. Nicht eingeſchloſſen iſt der entgehende Gewinn. Die Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft verpflichtet ſich, vor dem 15. Mai 1906 keine Dispoſitionen für die Eröffnung des Theaters zum 1. Januar 1907 zu treffen, die zur Erſatzpflicht der Firma Heilmann « Littmann führen können, ausgenommen ſind hiervon die Verpflichtungen, die der Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft aus ihrem der Firma Heilmann « Littmann bekannten Vertrage mit der Patzenhofer⸗Aktiengeſellſchaft erwachſen. Späteſtens am 20. Juli 1906 iſt die Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft berechtigt, ihre geſamten Dispoſitionen bezüglich der Eröffnung des Theaters zu treffen, auch wenn für den Termin der Fertigſtellung ſeitens der Firma Heilmann « Littmann eine bindende Erklärung nicht vorliegt. 0 Sollten aber noch während des Zeitraumes vom 16. Dezember 1906 bis zum Eröffnungstage kleinere Arbeiten notwendig werden, welche der Einrichtung des Theaters und den Vorbereitungen für die erſten Aufführungen nicht hinderlich ſind, ſo ſoll von der Vertragsſtrafe kein Gebrauch gemacht werden. Bei weſentlichen Abweichungen von Plan und Koſtenvoranſchlag durch Anderung oder Erweiterung der baulichen Anlagen unterliegt eine eventuelle Verſchiebung des oben genannten Fertigſtellungstermines einer gegenſeitigen Vereinbarung. Die vorſtehend feſtgeſetzte Vertragsſtrafe oder eine ſonſtige Entſchädigung für Nichteinhaltung des vereinbarten Vollendungstermines iſt ausgeſchloſſen, wenn die Nicht⸗ einhaltung verurſacht wird durch höhere Gewalt. Es wird der pflichtmäßigen Entſcheidung des Magiſtrats der Stadt Charlotten⸗ burg überlaſſen, in jedem Einzelfalle darüber zu befinden, ob Arbeitseinſtellungen von Arbeitern oder Arbeitgebern als höhere Gewalt anzuſehen ſind. § 8. Wenn die Ausführung der einzelnen Arbeiten und die Lieferungen nicht recht⸗ zeitig begonnen oder wenn ſie in die Länge gezogen werden, ſo daß nach Anſicht des Be⸗ ſtellers eine rechtzeitige Vollendung gefährdet erſcheint, oder wenn die Arbeiten ganz ins Stocken geraten, ferner wenn zur Beſorgnis Anlaß beſtünde, daß die Firma Heilmann C Littmann den Akkord vorſchriftsmäßig nicht oder doch nicht innerhalb der feſtgeſetzten Friſt vollenden werde, ſteht dem Bauausſchuß das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten oder die Arbeiten ganz oder teilweiſe zu jedem Preiſe auf Koſten der Firma Heilmann & Litt⸗ mann anderweitig herſtel en zu laſſen.