b) 0) d) e 1) Charlottenburg, den 14. Juli 1906. — 359 — Der § 3 des Bauvertrages iſt mit dem Zuſatz anzuwenden, daß in der Akkord⸗ ſumme auch die Koſten für die Aufſtellung des Bauentwurfes und für die Entwurfsorarbeiten inbegriffen ſind. Die §§ 4, 5 und 6 des Bauvertrages vom 21. Oktober 1905 finden Anwendung. An Stelle des § 7 Abſ. 1—4 des Bauvertrages wird folgendes vereinbart: Mit den Bauarbeiten iſt ſofort nach Unterzeichnung des Vertrages zu beginnen. Die Firma Heilmann E Littmann verpflichtet ſich, den Bau am 31. Januar 1907 gebrauchsfertig zu übergeben, unter der Vorausſetzung, daß nicht die Bau⸗ arbeiten durch polizeiliche Maßnahmen ohne Verſchulden der Firma ver⸗ zögert werden. Tritt dieſer Fall ein, ſo muß ein neuer Übergabetermin dementſprechend ver⸗ einbart werden. Für jede vollendete Woche, um welche ſich die Übergabe nach dem vertragsmäßigen Termin verzögert, iſt die Firma Heilmann E Litt⸗ mann in eine Vetragsſtrafe von 400 ℳ, in Worten: „Vierhundert Mark“ verfallen, wodurch jeder anderweite Anſpruch des Beſtellers aus dem Verzuge ausgeſchloſſen wird. Sollten nach der Übergabe noch kleinere Arbeiten not⸗ wendig werden, die der Benutzung des Saales zu den vertragsmäßigen Zwecken nicht hinderlich ſind, ſo ſoll von der Vertragsſtrafe kein Gebrauch gemacht werden. Die Firma Heilmann «K Littmann hat im Falle einer durch ſie verurſachten verſpäteten UÜberlaſſung an die Schiller⸗Theater⸗Aktiengeſellſchaft dieſer den ihr hieraus erwachſenden wirklichen Schaden zu erſetzen. Für entgangenen Gewinn wird Erſatz nicht geleiſtet. Im übrigen finden die Abſ. 5—7 des 87 Anwendung. Die §§ 8, 9 und 10 des Bauvertrages ſind anzuwenden. Der § 11 des Bauvertrages findet mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Firma Heilmann « Littmann ſteht dafür ein, daß die von der Stadtver⸗ waltung von Charlottenburg zu leiſtende Zinszahlung für das Baukapital des Volksunterhaltungsſaales von 130 000 ℳ vom Tage der erſten Zahlung bis zum Tage der Übergabe des Saalbaues die Summe von 1000 nicht überſteigt. Der § 12 des Bauvertrages vom 21. Oktober 1905 findet Anwendung. Die von der Firma Heilmann « Littmann bei der Stadthauptkaſſe zu Char⸗ lottenburg für alle aus der übernommenen Herſtellung des Saalgebäudes erwachſenden Pflichten zu hinterlegende Sicherheit wird auf 7000 ℳ in Worten: „Siebentauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird in der im § 13 Abſ. 1 des Bau⸗ vertrages vom 21. Oktober 1905 vorgeſchriebenen Form geleiſtet. 2 Der § 13 Abſ. 2 cit. findet Anwendung. Kutſannt die §§ 14 und 15 des Bauvertrages vom 21. Oktober 1905 finden Anwendung. Die Stempelkoſten dieſes Nachtragsvertrages trägt der Beſteller. Im Stempelintereſſe wird bemerkt, daß ein Betrag von 151 000 auf Material, der Reſt auf Arbeitslöhne und Honorar entfällt. Gegenwärtiger Vertrag ſamt den in 1 und 2 genannten Beilagen iſt in 2 Stücken ausgefertigt und wird gegenſeitig als rechtsverbindlich anerkannt, beiderſeitig eigenhändig unterſchrieben und jedem Vertragsteil ein Stück nebſt Beilagen ausgehändigt. Der Bauausſchuß. Baugeſchäft gez. Schuſtehrus, Schmalz, Bratring, Heilmann & 1. G. m. b. H. (§. 1) Lingner, Dr Bieber. gez. Littmann.