— 138 — und 241,20 ℳ. Abgewieſen wurden 52 Anträge wegen nicht erfüllter Anwartſchaft oder noch nicht eingetretener Erwerbsunfähigkeit, zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurden 65, während über 90 Anträge (1906 75, 1905 90) die Entſcheidung noch nicht ergangen iſt. Wegen der erweiterten Vorbereitung der Invalidenrentenanträge wird auf die Bemerkung an dieſer Stelle im vorjährigen Bericht verwieſen. An Zuſchußhonorar, welches die Landesverſicherungsanſtalt für die zu den Rentenanträgen erforderlichen ärztlichen Gutachten mit je 5 ℳ und den entſtehenden Portokoſten bewilligt hat, wurden 1879,80 ℳ (1906 1557,85 ℳ, 1905 1500,36 ℳ«) ſeitens der Stadthauptkaſſe vorſchußweiſe gezahlt und von der Verſicherungsanſtalt erſtattet. Mündliche Verhandlungen über Rentenanträge und über Anträge wegen Rentenentziehung unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Verſicherten fanden 17 (1906 11, 1905 12) mal ſtatt. In ihnen wurden über 152 Fälle (1906 111, 1905 124) verhandelt. Das Ergebnis war, daß in 69 Fällen für Gewährung, in 16 Fällen für Verſagung, in 46 Fällen für Entziehung und in 13 Fällen für Fortgewährung der Invalidenrente geſtimmt wurde, während § Fälle anderweitig erledigt wurden. An Koſten, welche die Arbeitnehmerbeiſitzer für Zeitverſäumnis und bare Auslagen bean⸗ ſpruchten, entſtanden 37,90 ℳ, die von der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg erſtattet wurden. Anträge auf Heilbehandlungen (§ 18 des Invaliden⸗Verſicherungs⸗ Geſetzes) — außer ſolchen, bei denen es ſich um Lungenkranke handelte, — ſind in mehreren Fällen durch den Magiſtrat, als untere Verwaltungsbehörde, bei der Landesverſicherungs⸗ anſtalt geſtellt worden. Durch gemeinſamen Erlaß der Herren Miniſter des Innern und des Krieges vom 6. Januar 1907 ſind die 3Zivilvorſitzenden der Erſatzkommiſſionen angewieſen worden, in Fällen, in denen die Milit ärärzte bei der Unterſuchung Ge⸗ ſtellungspflichtiger oder zum Truppendienſt bereits Einberufener körperliche Leiden feſtſtellen, dieſe Militärpflichtigen den unteren Verwaltungsbehörden anzugeben, damit von dieſen ein Heilverfahren in die Wege geleitet wird. Solche Anregungen gingen im Berichtsjahre in zahlreichen Fällen hier ein. Die meiſten davon wurden den beteiligten Krankenkaſſen überwieſen, da die Heilfürſorge zunächſt die Aufgabe dieſer iſt. In den Fällen, in denen die Erkrankten einer Krankenkaſſe nicht angehörten, und in denen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenverſicherungsgeſetzes (§ 18) zu beſorgen war, wurden die Mitteilungen der Landesverſicherungsanſtalt eingeſandt, die übrigen, in denen weder eine Krankenkaſſe noch die Verſicherungsanſtalt in Betracht kamen, der Armenfürſorge überwieſen. Von der Verſicherungspflicht wurden gemäß § 6 des Geſetzes 35 Perſonen (1906 37, 1905 31) auf Antrag befreit und zwar 30, weil ſie Penſion oder Ruhelohn uſw. in einem höheren Betrage bezogen als die Mindeſtrente (116,40 ℳ?), oder weil ihnen eine Unfallrente von mindeſtens demſelben Betrage zuſtand und 5 Perſonen, die das 70. Lebensjahr vollendet hatten. Außerdem wurde 1 Antrag wegen Nichterfüllung der geſetzlichen Vorbedingungen zurückgenommen und 2 Anträge anderweitig erledigt. Die Erſtattung der Hälfte der verwendeten Beiträge, deren Rück⸗ zahlung gemäß §§ 42—44 des Geſetzes zuläſſig iſt, wurde beantragt: a) von weiblichen Perſonen, die eine Ehe eingegangen waren, in 1104 Fällen (1906 1024, 1905 979), mithin gegen das Vorjahr 7,8% mehr (1906 gegen das Vorjahr 4,6%, 1905 3,6% mehr). Die Belehrung über die erheblichen Vorteile der Weiterverſicherung hatte bei den jungen Frauen leider wenig Erfolg. p) von 5 (1906 3, 1905 2) Verſicherten wegen dauernder, durch Unfall hervorgerufener Erwerbsunfähigkeit, denen aber nach § 15 des Geſetzes eine Invalidenrente nicht zuſtand, weil die ihnen gewährte Unfallrente jene überſteigt. c) von Hinterbliebenen verſtorbener Verſicherter in 150 (1906 125, 1905 127) Fällen. Die Berichtigung von Quittungskarten, die von der Landes⸗ verſicherungsanſtalt bzw. dem Königlichen Polizei⸗Präſidium zugingen, erfordert noch immer eine recht erhebliche Tätigkeit. Es wurden 894 Quittungskarten berichtigt (1907 950). Außerdem mußten in zahlreichen Fällen rückſtändige Marken von ſäumigen Arbeitgebern (Hausbeſitzern uſw.), die für die von ihnen Beſchäftigten Beiträge zur Invalidenverſicherung nicht entrichtet hatten, eingezogen werden. Es wurde deshalb am Schluſſe des Berichtsjahres bei der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg eine vermehrte Tätigkeit des Kontroll⸗ beamten (der auch die Berichtigung von Quittungskarten und Einziehung von Beiträgen im Stadtbezirk in den Wohnungen der Arbeitgeber vornimmt), beantragt, die Entſcheidung hierüber ſteht noch aus. Wegen der Berichtigung der Quittungskarten und der nach⸗ 0 Einziehung der Beiträge gilt im übrigen das im vorjährigen Bericht allgemein eſagte. Gemäß §§ 155 und 157 des Geſetzes wurde der Magiſtrat als untere Verwaltungs⸗ behörde zur Entſcheidung von Streitigkeiten in 97 (1906 71, 1905 80) Fällen angerufen. Davon wurden erledigt: 1907 1906 1905 durch förmliche Entſcheidung 15 10 10 durch Vorbeſcheeds 29 16 22 durch Zurücknahme und auf andere Weiſe 53 45 41 Unerledigt blieben am Jahresſchluſſe —— —— 1