Anhang. 1. Beſtimmungen über Ehrenbezeugungen bei Todesfällen. § 1. Die Ehrenbezeugungen bei Todesfällen beſtehen: 4) in Teilnahme am Leichenbegängnis, b) in Veröffentlichung eines Nachrufes, c) in einem Beileidſchreiben. § 2. Als Vertreter des Magiſtrats nehmen teil am Leichenbegängnis: 4) von Ehrenbürgern, Stadtälteſten, Magiſtratsmitgliedern und Stadtverordneten ſowie von ehemaligen Magiſtratsmitgliedern und ehemaligen Stadtverordneten, die ihr Amt 6 Jahre und länger bekleidet haben: eine Deputation des Magiſtrats, deren Zuſammenſetzung dem Magiſtratsdirigenten von Fall zu Fall vorbehalten bleibt; b) von oberen Beamten, durch Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen in gleicher oder ähn⸗ licher Stellung, von Direktoren der höheren Lehranſtalten, der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule und der obligatoriſchen Fortbildungsſchule: der Dezernent; c) von Lehrperſonen der unter b bezeichneten Lehranſtalten und Schulen: der Direktor: 4d) von Beamten in beſonderer und leitender Stellung, den ihnen nach dem Normalbeſoldungsetat gleichgeordneten Beamten, den durch Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen in gleicher 2 oder ähnlicher Stellung, von Rektoren der Bürgermädchenſchule und der Gemeindeſchulen, Leitern der Hilfsſchulen und Leiterin der Mädchenfortbildungsſchule: der Dezernent oder ein von dieſem zu beſtimmender Vertreter; e) von Lehrperſonen der unter d bezeichneten Schulen: der Rektor oder Leiter; 1) von Sekretären und Aſſiſtenten, den nach dem Normalbeſoldungsetat gleichgeordneten Beamten, den auf Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen in gleicher oder ähnlicher Stellung: der Dezernent oder der Vorſteher, Leiter uſw. der Dienſtſtelle (nach Beſtimmung des Dezernenten); g) von den übrigen Beamten und den durch Privatdienſtvertrag angenommenen Perſonen in gleicher und ähnlicher Stellung: der Vorſteher, Leiter uſw. der Dienſtſtelle oder ein Beamter derſelben (nach Beſtimmung des Vorſtehers uſw.); n) von Bürgern, die 3 Jahre und länger unbeſoldete Amter oder Stellen in der Gemeindeverwaltung oder das Amt eines Schiedsmanns bekleiden: der Vorſitzende der Deputation oder der Dezernent oder ein von dieſen zu beſtimmender Beamter der Dienſtſtelle; 1) von Bürgern der zu n bezeichneten Gruppe, die ausgeſchieden und mindeſtens 6 Jahre im Amte geweſen ſind: 5 wie zu n; kK) von den auf Arbeitsvertrag ſt än dig beſchäftigten Perſonen, die 3 Jahre und länger im ſtädtiſchen Dienſt ſtehen: ein vom Vorſteher, Leiter uſw. der Dienſtſtelle zu beſtimmender Beamter; 1) von den in Ruheſtand verſetzten Perſonen der unter b bis s und K bezeichneten Gruppen, die im ſtädtiſchen Dienſte mindeſtens 20 Jahre geweſen ſind: wie zu b bis g und kK. 3 § 3. In allen vorbezeichneten Fällen der Teilnahme von Vertretern des Magiſtrats am Leichenbegängnis wird dem Verſtorbenen ein Kranz gewidmet, deſſen Schleife den Aufdruck trägt: „Die Stadt Charlottenburg“. § 4. Ein Nachruf wird veröffentlicht beim Tode nachbezeichneter Perſonen: 2) Ehrenbürger, b) Stadtälteſte, c) Magiſtratsmitglieder, d) Stadtverordnetenvorſteher und ſtellvertreter. § 5. Inſoweit nach § 2 eine Teilnahme am Leichenbegängnis nicht ſtattzufinden hat, iſt den Hinter⸗ bliebenen der im § 2 bezeichneten Perſonen (ohne Rückſicht auf die Dauer ihres Dienſtverhältniſſes) das Bei⸗ leid und die dankbare Anerkennung der vom Verſtorbenen der Stadt geleiſteten Dienſte durch ein beſonderes Schreiben auszuſprechen, falls von den Hinterbliebenen eine Todesanzeige an den Magiſtrat erfolgt. Das Bei⸗ leidſchreiben iſt von der zuſtändigen Verwaltungsdeputation, wo ſolche nicht beſteht, vom zuſtändigen Dezernenten namens der Stadtgemeinde zu erlaſſen. § 6. Es bleibt vorbehalten, in außergewöhnlichen Fällen beſondere Beſtattungsfeierlichkeiten durch Magiſtrats⸗ beſchluß anzuordnen. 2 § 7. aaſ Die Ausführungsvorſchriften zu vorſtehenden Beſtimmungen werden vom Magiſtratsdirigenten erlaſſen. Charlottenburg, den 12. März 1908. Der Magiſtrat. Matting. 2. Ortsſtatut betreffend die Zahl der Mitglieder des Magiſtrats. Auf Grund der §§ 11 und 29 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung folgendes Ortsſtatut erlaſſen: § 1. Der 10 Leſo beſteht aus a) 10 beſoldeten Mitgliedern, nämlich dem Bürgermeiſter (Oberbürgermeiſter) dem zweiten Bürgermeiſter,