— 208 — zwei Stadtbauräten, dem Stadtſyndikus, dem Stadtſchulrat, dem Kämmerer, drei Stadträten, b) 15 unbeſoldeten Mitgliedern. § 2. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft, alsdann tritt das Ortsſtatut vom 16. Mai/23. Juni 1903 außer Kraft. Charlottenburg, den 27. Juni 1907. Der Magiſtrat. Matting. (1. §.) Schol tz. 1. 1120. Genehmigt. Potsdam, den 9. Juli 1907. (1. S.) Der Bezirksausſchuß zu Potsdam. Ioachimi. B. 6934. 3. Beſtimmungen über die Gewährung von Erholungsurlaub. Den Beamten und den durch Privatdienſtvertrag angenommenen Dienſtverpflichteten kann in jedem Jahre einmal unter Fortgewährung der Beſoldung Erholungsurlaub“ nach folgenden Grundſätzen gewährt werden: 1. Urlaubsdauer für Beamte. Klaſſen A 1 und 11 des Normalbeſoldungsetatssss bis 4 Wochen, 5 3 5 jähriger Anſtellung auf Lebenszeit (nach Ermeſſen des Magiſtratsdirigenten) „ 5 „ aſſe Br 4. . A . , r, ee,, ee, „ 4 Kaſſe 1 4 , 1 . . „ 3 0 mach Dreijühriger Dienſtzeit . n, „ 4 0 Maſie E ur„„ , k. fe, A. mach 10 jähriger Dienſtzeit „ 4 1 Kaſic V . , ., , , e „ 2 „ uach 40 fähriger Dienſtzeit⸗ , . , 4 44. 2 4. „ 3 Klaſſe B v: 2) im Iunendienſt beſchäſtigte Beamtme „% 4 nach 10 jähriger Dieuſtzäöteeteete . ,, 3 5 b) im Außendienſt beſchäftigte Beamtee „ 1 Woche, Rach Z4ähriger Dienſtzet it. . „ 2 Wochen, Klaſſen B v1 und II nach 1fächriger Dienſtzei⸗⸗ „ 1 Woche, nach 10 fächriger Dienſzeir „ 2 Wochen, Klaſſe C wie B II, Klaſſe D0 1 wie B I, Klaſſe D 11 wie B III, Klaſſen E I und I1 wie BI, Klaſſe E III wie B II, Klaſſe E Iv wie B Iv, Klaſſe E v wie B vb, Klaſſen F und G wie Klaſſe B juriſtiſche Hilfsarbeiter (Beamte zu vorübergehenden Dienſtleiſtungen))). bis 4 Wochen, Diätare und Supernumerare (Beamte zur Vorbereitiung))) „ 2 „ 11. urlaubsdauer für die durch Privatdienſtvertrag angenommenen Dienſt⸗ verpflichteten. Vorausſetzung für die Urlaubsgewährung iſt eine ſechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit im Dienſte der Stadt Charlottenburg. 2) Dienſtverpflichtete in leitender Stellung (Betriebsdirektoren der Gas⸗ werke und der Waſſerwerke, Verwaltungsleiter der Gaswerke, Oberingenieur des Elektrizitäts⸗ werks, Leiter des Fleiſchſchauamts, Regierungsbaumeiſter, Ober⸗ und Aſſiſtenzärzte) wie BI, b) Dienſtverpflichtete mit wiſſenſchaftlicher Vorbildung (Ingenieure, Landmeſſer, Architekten, Regierungsbauführer, Apotheker, wiſſenſchaftlicher Hilfsarbeiter des Statiſtiſchen Amts, Fleiſchbeſchauer, Tierärzte), wie B II, c) Dienſtverpflichtete mit abgeſchloſſener techniſcher Vorbildung oder in gehobener Stellung (geprüfte Techniker, Waiſeninſpektor, Anſtaltsverwalter und verwalterinnen, techniſcher Hilfsarbeiter des Statiſtiſchen Amts) wie B III, d) Dienſtverpflichtete mit anderweiter beruflicher Vorbildung (un⸗ geprüfte Techniker, Zeichner, Vermeſſungsgehilfen, das obere Wirtſchaftsperſonal, Bibliotheks⸗ gehilfinnen, Trichinenſchauer) wie B Iv, e) Dienſtverpflichtete ohne beſondere berufliche Vorbildung (Privat⸗ dienſtgehilfen und ⸗gehilfinnen) wie B . 111. Ein Rechtsanſpruch auf Urlaub beſteht nicht. Für die nsiceſeen weng ſind Fleiß, gute Führung und gute Leiſtungen Vorausſetzung. Soweit nicht Ausnahmen zugelaſſen werden, wird Urlaub nur bei gegen⸗ ſeitiger koſtenfreier Vertretung gewährt. Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden. Abgeſehen vom Erholungsurlaub können in Ausnahmefällen Urlaub erteilen — inſoweit nicht Sondeworſcnſten für einzelne Verwaltungszweige beſtehen bis zu 5 Tagen die Dezernenten, bis zu 4 Stunden die Bureau⸗ und Kaſſenvorſteher. Letztere ſind auch befugt, ſich bis zu 4 Stunden ſelbſt zu beurlauben; ſie haben jedoch dem Dezernenten gegebenenfalls Anzeige zu machen.